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Wegeunfall oder Privatvergnügen?

Kehrt ein Beschäftigter nach Feierabend an seinen Arbeitsplatz zurück, weil er etwas vergessen hat, und lässt sich dort noch kurz auf ein dienstliches Gespräch ein, steht er auf dem anschließenden Rückweg zu seiner Wohnung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das hat das Bundessozialgericht entschieden (Az.: B 2 U 27/12 R).
Ein Arbeitnehmer war nach Dienstschluss nach Hause gefahren, als er bemerkte, dass er an seinem Arbeitsplatz seine Geldbörse vergessen hatte. Er setzte sich kurzentschlossen auf sein Motorrad, um die Geldbörse zu holen. In der Firma angekommen, wurde er von zwei Kollegen auf ein dienstliches Problem angesprochen. Nach dessen Erörterung verließ er an diesem Tag zum zweiten Mal seine Arbeitsstätte, um sich auf direktem Weg zu seiner Wohnung zu begeben.

Kurz bevor er sein Zuhause erreichte, erlitt er einen Unfall. Der Antrag des Arbeitnehmers, den Unfall als Wegeunfall anzuerkennen, wurde von der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft abgelehnt. Das begründete der gesetzliche Unfallversicherer damit, dass der Mann aus rein privaten und nicht aus beruflichen Gründen an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt war. Er sei daher nur auf dem ersten Weg von seiner Arbeitsstätte nach Hause versichert gewesen, nicht jedoch auf dem zweiten Rückweg. Der Mann ging gegen diese Entscheidung gerichtlich vor.

Keine Frage des Motivs
Nachdem dem Arbeitnehmer vom Baden-Württembergischen Landessozialgericht attestiert worden war, dass der Unfall als Wegeunfall anerkannt werden müsse, legte die Berufsgenossenschaft Revision beim Bundessozialgericht ein. Denn das von dem Verunfallten mit seinen Kollegen geführte Gespräch sei rein zufällig zustande gekommen. Daraus könne man nicht schließen, dass er seine Tätigkeit wieder aufgenommen hatte. Er sei vielmehr aus ausschließlich privaten Motiven an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt.

Das wurde von den Richtern des Bundessozialgerichts auch nicht in Abrede gestellt. Sie wiesen die Revision des gesetzlichen Unfallversicherers gleichwohl als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts kommt es nicht darauf an, aus welchen Motiven der Arbeitnehmer an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt ist. Entscheidend ist vielmehr, ob er sich dort rein privaten oder auch dienstlichen Dingen gewidmet hat.

Selbst wenn man unterstellt, dass sich der Betroffene mit seinen Kollegen auch über private Dinge unterhalten hat, so ist es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unbestritten, dass auch dienstliche Angelegenheiten besprochen wurden. Denn es gab Probleme wegen einer geplanten Teilnahme der Firma an einer Messe, welche die Kollegen dringend mit dem dafür zuständigen Arbeitnehmer erörtern wollten.

Bei Streitigkeiten mit der Berufsgenossenschaft
Unter diesen Voraussetzungen ist nach Meinung des Bundessozialgerichts davon auszugehen, dass der Mann seine versicherte Tätigkeit nach Rückkehr an seinen Arbeitsplatz wieder aufgenommen hat. Er stand daher unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, als er auf dem Heimweg verunglückte.

Übrigens: Bei Streitigkeiten mit der Berufsgenossenschaft hilft auch eine private Rechtsschutz-Police weiter. Sie übernimmt beispielsweise die Rechtsanwaltskosten und eventuell anfallende Gerichts- und Sachverständigenkosten.

Wichtig ist, dass der Versicherte die Leistungszusage vom Versicherer bereits beim ersten Gang zum Anwalt einholt. 

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