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Wegweisendes Urteil zur Arbeitszeiterfassung

Der Europäische Gerichtshof hat ein Grundsatzurteil zur Arbeitszeiterfassung gefällt. Nach Meinung von Experten könnte sich dieses erheblich auf den deutschen Arbeitsalltag auswirken.

(verpd) Die Regierungen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union müssen die Arbeitgeber ihres Landes dazu verpflichten, ein System einzurichten, mit welchem die tägliche Arbeitszeit jedes einzelnen Beschäftigten komplett erfasst werden kann. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) vor Kurzem entschieden (Az.: C-55/18).

Eine spanische Gewerkschaft hatte geklagt, um den in Spanien ansässigen Ableger einer deutschen Bank zu verpflichten, ein System zur Erfassung der von deren Mitarbeitern geleisteten täglichen Arbeitszeit einzurichten. Dazu hielt sich das Geldinstitut jedoch nicht verpflichtet. Zur Begründung berief es sich auf die Rechtsprechung des obersten spanischen Gerichts. Danach bestehe lediglich eine Verpflichtung zur Dokumentation von Überstunden. Diese müsse zum jeweiligen Monatsende den Beschäftigten und deren Vertretern übermittelt werden.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sowie das spanische Ministerium für Beschäftigung und soziale Sicherheit hielten dieses System zur Feststellung, ob Überstunden geleistet wurden, für unzureichend. Denn dazu sei zwingend eine Erfassung der Zahl der gewöhnlich geleisteten Arbeitsstunden erforderlich.

Eine Frage der verlässlichen Erfassung

Wie löchrig das System sei, sehe man daran, dass nach den Informationen des EuGH fast 54 Prozent der in Spanien geleisteten Überstunden nicht erfasst würden. Die Richter hielten die Klage der Gewerkschaft daher für begründet. Innerhalb der Europäischen Union bestehe nämlich ein Grundrecht eines jeden Arbeitnehmers auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit sowie auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten.

Die Mitgliedstaaten müssten daher dafür sorgen, dass den Arbeitnehmern die ihnen verliehenen Rechte zugutekommen. Dafür bedürfe es einer verlässlichen Erfassung der Arbeitszeiten eines jeden einzelnen Beschäftigten. Denn anders sei es schwierig bis praktisch unmöglich, dass die Betroffenen ihre Rechte, zum Beispiel auf den Ausgleich von Überstunden durchsetzen könnten.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs obliegt es allerdings den Mitgliedstaaten, „die konkreten Modalitäten zur Umsetzung eines solchen Systems, insbesondere der von ihm anzunehmenden Form, zu bestimmen und dabei gegebenenfalls den Besonderheiten des jeweiligen Tätigkeitsbereichs oder Eigenheiten, sogar der Größe, bestimmter Unternehmen Rechnung zu tragen“.

Auswirkungen auch auf deutschen Arbeitsalltag

Gefragt sind nun die Gesetzgeber der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Sie müssen für eine Umsetzung des Urteils in nationales Recht sorgen. Bis neue gesetzliche Vorgaben existieren, ist es Sache der nationalen Gerichte, über die Einhaltung einer EU-konformen Auslegung der jeweiligen Bestimmungen zur Erfassung der Arbeitszeiten zu wachen. Das deutsche Arbeitszeitgesetz (ArbZG) schreibt, ähnlich wie bisher in Spanien, in Paragraf 16 Absatz 2 ArbZG bislang lediglich vor, dass Überstunden, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehen, aufzuzeichnen sind.

Nach dem EuGH-Urteil ist jedoch die gesamte Arbeitszeit vollständig zu dokumentieren. Nach Meinung von Experten könnte sich das Urteil auch in erheblichem Maße auf den deutschen Arbeitsalltag auswirken, da auch in Deutschland mit entsprechenden Neuregelungen zu rechnen ist. So kann es nun notwendig werden, bestehende Zeiterfassungssysteme entsprechend zu ändern und/oder mögliche Betriebsvereinbarungen zur Arbeitszeit anzupassen sowie flexible Arbeitszeitmodelle entsprechend zu regeln.

Übrigens: Ein Arbeitgeber, der mit einem einzelnen Arbeitnehmer streitet, kann sich mit einer Firmenrechtsschutz-Versicherung unter anderem gegen das Kostenrisiko eines Gerichtsstreits vor einem Arbeitsgericht absichern. In manchen Firmenrechtsschutz-Policen können zudem die Anwalts- oder Gerichtskosten für Streitigkeiten im Rahmen des kollektiven Arbeits- oder Dienstrechts, wie zum Beispiel bei Streitigkeiten mit dem Betriebsrat, optional mitversichert werden.



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