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Weiterer Anreiz für eine betriebliche Altersvorsorge

Die gesetzliche Rente reicht alleine nicht aus, um den bisherigen Lebensstandard zu sichern, daher rät auch die Bundesregierung zur zusätzlichen Altersvorsorge. Seit Anfang des Jahres gibt es nun eine Neuregelung für die betriebliche Altersvorsorge, damit sie für Arbeitnehmer noch interessanter ist.

(verpd) Seit dem Jahr 2002 haben Arbeitnehmer hierzulande das Anrecht, Teile ihres Lohnes in einer betrieblichen Altersvorsorge anzulegen. Sie erhalten damit nicht nur eine Zusatzrente im Rentenalter, sondern sparen sich während der Erwerbstätigkeit auch noch Steuern und Sozialversicherungs-Beiträge. Seit dem Jahreswechsel gibt es zudem ein zusätzliches Bonbon für Arbeitnehmer, eine betriebliche Altersvorsorge abzuschließen. Der Arbeitgeber muss nun etwas zur Altersvorsorge dazugeben – bisher war dies freiwillig.

Nicht zuletzt durch eine steigende Lebenserwartung nimmt auch die Anzahl derjenigen, die eine gesetzliche Altersrente erhalten, zu. Die Anzahl derjenigen, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wächst jedoch nicht in der gleichen Weise. Das hat zur Folge, dass immer weniger Einzahler für immer mehr Rentenbezieher aufkommen müssen und das Rentenniveau sinkt. Doch bereits heute reicht die Altersrente mit einem Rentenniveau von 48 Prozent nicht, um den bisherigen Lebensstandard zu halten.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) betont unter anderem deshalb: „Die Alterssicherung wird sich in Zukunft stärker als bisher auf drei Säulen stützen müssen: die gesetzliche Rentenversicherung, die betriebliche Altersversorgung und die private Altersvorsorge (Riester-Rente).“ Daher hat auch der Gesetzgeber Anreize geschaffen, dass Bürger zusätzlich zur gesetzlichen Rente mit einer privaten und betrieblichen Altersvorsorge für ihr Rentenalter vorsorgen.

Recht auf betriebliche Altersvorsorge

Zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge hat seit 2002 jeder rentenversicherungs-pflichtige Arbeitnehmer hierzulande das Recht, einen Teil seines Gehaltes oder der Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld über seinen Arbeitgeber in einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) anzulegen. Der Arbeitnehmer kann sich so eine Zusatzrente aufzubauen.

Welche Form der betrieblichen Altersvorsorge jedoch dem Arbeitnehmer zur Verfügung steht, entscheidet der Arbeitgeber. Zum Beispiel ist die Einzahlung in eine Direktversicherung, eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds, eine Direkt- oder Pensionszusage oder eine Unterstützungskasse möglich. Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber von sich aus keine bAV anbieten, können eine Entgeltumwandlung über eine Direktversicherung einfordern, also Teile ihres Gehaltes oder der Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld in eine Direktversicherung einzahlen.

Höhere Vergünstigungen

Prinzipiell ist jeder Arbeitnehmer pro Kalenderjahr berechtigt, Beiträge in Höhe von vier Prozent der geltenden Beitragsbemessungs-Grenze der gesetzlichen Rentenversicherung West (BBMG) – die BBMG liegt in 2019 bei 80.400 Euro – in die bAV steuer- und sozialversicherungsfrei einzuzahlen. Für 2019 sind das 3.216 Euro, für die keine Lohnsteuer- und Sozialversicherungs-Abzüge fällig sind.

Bei einem bAV-Vertrag in Form einer Direktversicherung, Pensionskasse oder eines Pensionsfonds kann der Arbeitnehmer nochmals bis zu vier Prozent der geltenden Beitragsbemessungs-Grenze West (BBMG) steuerfrei einzahlen. Insgesamt sind somit bis zu 6.432 Euro, das sind maximal acht Prozent der BBMG, der eingezahlten bAV-Beiträge im Jahr steuerfrei.

Neu ab 2019: Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss

Bisher war ein Arbeitgeber nur verpflichtet, sich finanziell an der bAV seiner Arbeitnehmer zu beteiligen, wenn ein für seinen Betrieb geltender Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung dies ausdrücklich vorsieht. Seit Anfang 2019 gibt es hierzu eine Neuerung: Für jeden ab 2019 neu abgeschlossenen bAV-Vertrag, in welchen der Arbeitnehmer im Rahmen einer Entgeltumwandlung einen Teil seines Bruttolohns in diese Altersvorsorge einzahlt, muss der Arbeitgeber einen Arbeitgeberzuschuss zahlen.

Die Zuschusshöhe beträgt 15 Prozent des in die bAV eingezahlten Betrages, sofern der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungs-Beiträge einspart und im eventuell bestehenden Tarifvertrag kein höherer Zuschuss geregelt ist. Ab 2022 gilt dieser verpflichtende Arbeitgeberzuschuss für alle neuen und auch bereits bestehenden bAV-Verträge mit vereinbarter Entgeltumwandlung.

Vorteile für Arbeitgeber

Arbeitgeber können die Beiträge zur bAV übrigens als Betriebsausgaben geltend machen und Lohnnebenkosten durch Einsparungen von Sozialversicherungs-Beiträgen reduzieren. Zudem unterstützt eine bAV eine langfristige Mitarbeiterbindung. Seit letztem Jahr wird übrigens für Arbeitgeber die bAV von Geringverdienern – also Arbeitnehmern mit einem Einkommen bis zu 2.200 Euro monatlich – steuerlich besonders gefördert.

Zahlt der Arbeitgeber in die bAV eines Geringverdieners einen Arbeitgeberzuschuss zwischen 240 und 480 Euro ein, erhält er 30 Prozent der Summe vom Staat zurück, also zwischen 72 und 144 Euro. Ausführliche Informationen zu den Vorteilen der bAV für Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfährt man beim Versicherungsvermittler.



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