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Weiterhin hohe Zufriedenheit bei Versicherungskunden

Die Anzahl der Beschwerden beim Versicherungs-Ombudsmann über Versicherer oder Vermittler blieb auch 2017 auf einem sehr niedrigen Niveau, wie erste Analysen der unabhängigen Schlichtungsstelle ergaben.

(verpd) Das Beschwerdeaufkommen beim Versicherungs-Ombudsmann ist im vergangenen Jahr um weniger als ein Prozent im Vergleich zu 2016 gestiegen, aber gegenüber 2015 sogar um rund fünf Prozent gesunken, wie erste vorliegende Zahlen zeigen. Im Vergleich zum millionenfachen Versicherungsbestand ist die Beschwerdezahl jedoch weiterhin marginal.

Wenn ein Verbraucher mit der Beratung oder sonstigen Versicherungs-Angelegenheiten wie einer Kündigung, Vertragsbearbeitung oder Schadenregulierung eines Versicherers oder Vermittlers nicht zufrieden ist, kann er sich kostenlos beim Ombudsmann für Versicherungen beschweren. Der Ombudsmann ist für Beschwerden zu Versicherungsarten wie den privaten Lebens-, Haftpflicht-, Hausrat-, Wohngebäude-, Rechtsschutz-, Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Kfz-Versicherungen zuständig.

Fast alle Versicherer in Deutschland erkennen diese neutrale Schlichtungsstelle an und setzen deren Schiedsspruch um. Wie schon in den Jahren zuvor wurden ersten Angaben des Ombudsmanns zufolge rund 20.000 Beschwerden in 2017 eingereicht. Im Vergleich zu den mehreren Hundert Millionen bestehenden Versicherungsverträgen bleibt damit das Beschwerdeaufkommen weiterhin verschwindend gering. Insgesamt gingen nach den vorläufigen Daten im vergangenen Jahr 19.754 Beschwerden ein, in 2016 waren es dagegen 19.579 und in 2015 20.827.

Wann der Ombudsmann nicht tätig werden darf

Allerdings waren davon nicht alle Beschwerden auch zulässig. 2016 waren beispielsweise fast 22 Prozent der eingegangenen Beschwerden unzulässig. Nicht zulässig sind zum Beispiel Beschwerden beim Versicherungs-Ombudsmann, deren Streitwert über 100.000 Euro liegt. Für Beschwerden, die im Zusammenhang mit privaten Krankenversicherungs-Policen oder privaten Krankenversicherern stehen, ist nicht der Versicherungs-Ombudsmann, sondern der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung zuständig.

Der Versicherungs-Ombudsmann ist zudem nicht berechtigt, Beschwerden zu verhandeln, bei denen es sich um gesetzliche Haftungsansprüche gegen einen Versicherer handelt. Das wäre zum Beispiel, wenn ein Unfallopfer mit der Entschädigung eines gegnerischen (Kfz-)Haftpflichtversicherers nicht zufrieden ist. Auch Streitfälle im Sozialversicherungs-Bereich wie Streitigkeiten mit der gesetzlichen Kranken-, Renten- oder Unfallversicherung können nicht durch einen Versicherungs-Ombudsmann in einem Schlichtungsverfahren entschieden werden.

Detaillierte Informationen, für welchen Bereich ein Schlichtungsverfahren möglich ist und was Verbraucher diesbezüglich beachten sollten, wenn sie ein solches Verfahren wünschen, enthält das Webportal des Ombudsmanns für Versicherungen. Die endgültigen und detaillierten Statistikdaten über die eingereichten und zulässigen Beschwerden sowie die Anzahl der beendeten Verfahren werden demnächst im Rahmen des jährlich erscheinenden Tätigkeitsberichts veröffentlicht werden.



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