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Weitreichende Geschwindigkeits-Beschränkung

Dass ein Verkehrsschild, das eine Geschwindigkeits-Begrenzung anzeigt, für beide Fahrtrichtungen gelten kann und zudem nicht nach jeder Ausfahrt stehen muss, belegt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Ein Autofahrer kann auch dann wegen eines Geschwindigkeits-Verstoßes bestraft werden, wenn er bis zur Messstelle kein Verkehrszeichen passiert hat, mit dem die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit angeordnet wurde. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg mit einem Urteil entschieden (Az.: 2 Ss (OWi) 111/20).

Ein Autofahrer war mit seinem Pkw auf einer innerörtlichen Straße in Richtung seiner Arbeitsstätte unterwegs. Dabei passierte er wegen einer Baustelle ein Schild, mit dem die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 Stundenkilometer begrenzt wurde.

Der Mann bog noch innerhalb des Baustellenbereichs auf einen neben der Fahrbahn befindlichen Parkplatz seines Arbeitgebers ab. Als er diesen Stunden später in Gegenrichtung verließ, geriet er bei einer Geschwindigkeit von deutlich über 30 Stundenkilometern in eine Radarkontrolle. Er wurde daher vom zuständigen Amtsgericht dazu verurteilt, eine Geldbuße zu zahlen.

Kein Schild, keine Strafe?

Hiergegen reichte der Beschuldigte beim Oldenburger Oberlandesgericht eine Rechtsbeschwerde ein. Diese begründete er damit, dass in Richtung seines Heimwegs, also hinter dem Parkplatz, kein Schild gestanden habe, mit dem die Höchstgeschwindigkeit auf 30 Stundenkilometer begrenzt worden sei.

Da er zum Zeitpunkt des ihm vorgeworfenen Verstoßes die innerörtliche Höchstgeschwindigkeit von 50 Stundenkilometern nicht überschritten habe, dürfe er folglich nicht bestraft werden.

Dieser Argumentation wollte sich das Beschwerdegericht nicht anschließen. Es wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück.

Eine Frage des Einzelfalls

Ob ein Verkehrsteilnehmer auch dann wegen eines Geschwindigkeits-Verstoßes bestraft werden darf, wenn er bis zu einer Messstelle kein Verkehrszeichen zur Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit passiert hat, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Nach Meinung des Oberlandesgerichts seien durchaus Fälle denkbar, in denen eine Begrenzung nur für eine Fahrtrichtung gelte.

In dem entschiedenen Fall habe der Beschwerdeführer bei seiner Rückfahrt aber davon ausgehen müssen, dass auch in der Gegenrichtung die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 Stundenkilometer begrenzt war. Denn die Begrenzung sei wegen einer Baustelle angeordnet worden, die sich in der Mitte zweier Fahrbahnen befunden habe, welche nicht durch eine Leitplanke voneinander getrennt waren.

Wenn bei derartigen Gegebenheiten eine Geschwindigkeits-Begrenzung für eine Fahrtrichtung angeordnet worden sei, dränge es sich auf, dass für die entgegengesetzte Richtung nichts anderes gelte. Denn schließlich habe der Autofahrer bei seiner Hinfahrt das Schild unstreitig wahrgenommen. Der Mann sei daher vom Amtsgericht zu Recht zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt worden.



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