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Welche Medikamente für Autofahrer riskant sind

Dass Alkohol oder Drogen die Fahrtüchtigkeit einschränken, ist allgemein bekannt. Allerdings gilt das auch für so manches rezeptpflichtige oder rezeptfreie Arzneimittel, selbst wenn es sich „nur“ um ein Mittel gegen Schnupfen oder Husten handelt.

(verpd) Viele der rezeptpflichtigen und auch rezeptfreien Arzneimittel sind nicht ohne Nebenwirkungen. Einige Begleiterscheinungen wie ein verlangsamtes Reaktionsvermögen führen jedoch dazu, dass ein Autofahrer eigentlich nicht mehr fahrtüchtig ist. Wer derartige Arznei einnimmt und sich ans Steuer setzt, obwohl der Arzt, Apotheker oder der Beipackzettel darauf hinweist, dass die Nebenwirkungen der Fahrtüchtigkeit entgegenstehen, gefährdet nicht nur sich und andere, sondern kann dafür auch bestraft werden.

Egal ob bei einer Erkältung, bei Kopfschmerzen oder sonstigen Beschwerden, es gibt für fast jedes Leiden ein Medikament, das das Wohlbefinden und die Gesundheit verbessern soll. Doch viele der rezeptpflichtigen oder rezeptfreien Arzneien, vom einfachen Husten- oder Schmerzmittel bis hin zu Medikamenten für chronische Erkrankung wie Diabetes oder Bluthochdruck, haben Nebenwirkungen, die die Fahrtüchtigkeit einschränken können.

Auch die Wechselwirkungen von mehreren Medikamenten oder von einem Medikament und einem Nahrungsmittel können zur Fahruntüchtigkeit führen. Wer als Autofahrer ein Medikament benötigt, sollte sich daher vor der Einnahme beim Arzt, Apotheker oder mithilfe des Beipackzettels erkundigen, inwieweit dieses seine Fähigkeiten, ein Auto zu fahren, negativ beeinflussen kann. Nebenwirkungen, die das Unfallrisiko erhöhen können, sind unter anderem eine eingeschränkte Reaktionsfähigkeit, Wahrnehmungsstörungen, Müdigkeit, Stehstörungen, Übelkeit oder Benommenheit.

Vom einfachen Hustensaft bis hin zur Narkose

Kein Auto fahren darf man in der Regel, wenn man Opioide, also sehr starke Schmerzmittel einnimmt, denn sie können zu Benommenheit und Sehstörungen führen. Riskante Auswirkungen für Autofahrer haben auch Beruhigungsmittel, Schlafmittel, Antidepressiva und normale Schmerzmittel, da sie unter anderem das Reaktionsvermögen beeinträchtigen. Ebenso können Medikamente gegen Erkältungssymptome, Allergien, Diabetes, Bluthochdruck, Magen-Darm- oder Herzerkrankungen sowie Augentropfen, Hustenblocker und Psychopharmaka die Fahrtüchtigkeit vermindern.

Nach Aussagen des Deutschen Verkehrssicherheitsrats e.V. (DVR) können einige Medikamente wie Schmerz- und Erkältungsmittel stimulierende Substanzen wie Koffein enthalten. Durch diese Substanzen kommt es zwar zu einer empfundenen Verbesserung der Symptome, allerdings kann das auch dazu führen, dass man euphorisiert ist und Gefahren im Straßenverkehr unterschätzt. Bei nachlassender Wirkung der Arznei kommt es dann nicht selten zu einer Ermüdung und damit wiederum zu einer Reaktionsverlangsamung.

Nach einer Vollnarkose für eine (ambulante) Operation oder Untersuchung darf man in der Regel 24 Stunden kein Auto selbst fahren. Auch nach einer Augenuntersuchung, bei der Medikamente eingesetzt wurden, die die Pupille weiten, ist das Autofahren meist erst nach mehreren Stunden wieder erlaubt. Weitere umfassende Informationen zum Thema Autofahren und Medikamente, wie eine Aufzählung für Autofahrer riskanter Arzneimittel und Nebenwirkungen, enthält das Webportal des DVR sowie eine kostenlos herunterladbare Broschüre des Automobilclubs ADAC.

Rechtliche Folgen

Wer aufgrund einer Medikamenteneinnahme nicht fahrtüchtig ist und Fahrfehler begeht oder gar einen Unfall verursacht, kann je nach Umstand mit einem hohen Bußgeld, mit Punkten im Flensburger Fahreignungsregister, mit Führerscheinentzug und sogar einer Gefängnisstrafe bestraft werden.

Wird bei einem Unfallverursacher eine Medikamenteneinnahme als Unfallursache nachgewiesen, kann sein Kfz-Versicherer ihm den Kaskoschutz anteilig zu seinem Verschulden kürzen.

Zwar erstattet der Kfz-Versicherer des Unfallverursachers im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung den Schaden des Unfallgegners, aber nach der Schadenregulierung hat der Versicherer das Recht, bis zu 5.000 Euro von dem zum Unfallzeitpunkt fahruntüchtigen Fahrer zurückzufordern (Regress).



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