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Welche Verdiensthöhe die Hinterbliebenenrente nicht schmälert

Bezieher einer Witwen-, Witwer-, Erziehungs- oder Waisenrente können nur bis zu einer bestimmten Einkommenshöhe hinzuverdienen, ohne dass dies zu einer Minderung ihrer Rente führt. Wird der gesetzlich festgelegte Freibetrag überschritten, erfolgt eine Anrechnung und die Rente wird gekürzt.
Witwen beziehungsweise Witwer dürfen in den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Hinterbliebenenrente gekürzt wird. Ansonsten wird die gesetzliche Witwen-, Witwer-, Erziehungs- oder Waisenrente gekürzt, wenn das Einkommen – hier zählt in der Regel das Nettoeinkommen – des Hinterbliebenen einen bestimmten Freibetrag übersteigt.

Freibetrag für Witwen- oder Witwerrenten
Für die Bezieher einer Witwen-, Witwer- oder Erziehungsrente gilt ein Freibetrag beziehungsweise eine Hinzuverdienstgrenze von zurzeit monaltich 742,90 Euro in den alten Bundesländern und 679,54 Euro in den neuen Bundesländern.

Dieser Freibetrag entspricht dem 26,4-Fachen des aktuellen Rentenwertes. Der Rentenwert beträgt bis 30. Juni 2014 28,14 Euro in Westdeutschland und 25,74 Euro in Ostdeutschland und wird jährlich zum 01.07. neu festgelegt.

Bei Hinterbliebenen, die Kinder mit einem Anspruch auf Waisenrente erziehen, erhöht sich der Freibetrag zusätzlich um das 5,6-Fache des Rentenwertes je Kind, das sind zuzüglich je waisenrenten-berechtigtes Kind 157,58 Euro in West- und 144,14 Euro in Ostdeutschland.

Einkommensgrenze für Waisenrente
Die Bezieher einer gesetzlichen Waisenrente können bis zum 18. Lebensjahr unbegrenzt hinzuverdienen. Danach gilt ein Freibetrag von 495,26 Euro in den alten und 453,02 Euro in den neuen Bundesländern. Dies entspricht dem 17,6-Fachen des aktuellen Rentenwertes.

Prinzipiell wird bei den Hinterbliebenenrenten das den Freibetrag überschreitende Nettoeinkommen zu 40 Prozent angerechnet.

Beispiel: Eine Witwe ohne Kinder, wohnhaft in den alten Bundesländern, hat ein monaltiches Nettoeinkommen von 1.500 Euro. Damit übersteigt ihr Gehalt den Freibetrag um 757,10 Euro (1.500 Euro abzüglich 742,90 Euro Freibetrag für Westdeutschland). Auf die Witwenrente werden ihr davon 40 Prozent, das sind 302,84 Euro, angerechnet. Ihre Witwenrente wird um diesen Betrag, im Beispiel also um 302,84 Euro, gekürzt.

Kostenlose Broschüre
Die passende Broschüre „Hinterbliebener: So viel können Sie hinzuverdienen“ des Deutschen Rentenversicherung Bund erklärt nicht nur und wie eine Anrechnung eines Einkommens auf die Hinterbliebenenrente erfolgt, sondern zeigt auch auf, welche Einkommensarten angerechnet werden.

Nicht angerechnet werden Einnahmen aus staatlich geförderten Altersvorsorgeverträgen wie Riester-­Rentenverträgen, und steuerfreie Einnahmen, darunter fallen zum Beispiel Arbeitslosengeld-II-Zahlungen und Sozialhilfeleistungen. Fast alle anderen Einkünfte, beispielsweise Gehalt, Kapitalerträge oder Mieteinnahmen, werden jedoch angerechnet.

Die genannte Broschüre kann kostenlos auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung Bund als Printversion bestellt oder auch als PDF-Datei heruntergeladen werden. Detaillierte Auskünfte erteilen zudem die Mitarbeiter der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung (kostenloses Servicetelefon: 0800 10004800). 

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