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Welche Verkehrsregeln Radfahrer einhalten müssen

Fahrradfahrer, wie auch jeder andere Verkehrsteilnehmer, müssen sich so im Straßenverkehr verhalten, dass sie keinen anderen gefährden, schädigen oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindern. Radler sollten beispielsweise darauf achten, die richtige Straßenseite zu benützen, die für sie geltenden Vorfahrtsregeln, Verkehrszeichen und Signale einzuhalten und mit der passenden Geschwindigkeit unterwegs zu sein. Wie bei einem Pkw muss zudem auch das Rad den vorgegebenen Sicherheitsvorschriften entsprechen.
Radfahrer müssen prinzipiell ihre Geschwindigkeit an die Verkehrssituation anpassen und dürfen zum Beispiel in Spielstraßen oder auf kombinierten Fußgänger- und Radwegen nur Schrittgeschwindigkeit fahren. Die per Verkehrszeichen angeordneten Geschwindigkeits-Begrenzungen, wie eine Tempo-30-Zone, gelten auch für Radfahrer.

Zudem sind auch alle anderen Licht- und Verkehrszeichen zu beachten. Die Missachtung einer roten Ampel kann zum Beispiel mit 45 bis 180 Euro Bußgeld und mit bis zu zwei Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg bestraft werden. Prinzipiell gilt in Deutschland für alle Verkehrsteilnehmer und somit auch für Radler das Rechtsfahrgebot, außer wenn entsprechende Schilder es erlauben, in die Gegenrichtung zu fahren. Wer sich auf der Straße oder auch auf dem Radweg nicht daran hält, muss zwischen 20 bis 35 Euro Strafe rechnen.

Wann ein Radweg benutzt werden muss
Radler müssen sich im Übrigen auch an die vorgegebene Fahrtrichtung in Einbahnstraßen halten. Ist ein Radweg in die gewünschte Fahrtrichtung vorhanden, der durch ein rundes blaues Schild mit einem weißen Fahrrad als solcher ausgewiesen ist, darf nur dieser benutzt werden, anderenfalls droht ein Bußgeld von 20 bis 35 Euro. Dies gilt auch für Rennradfahrer.

Nur wenn der Radweg nicht befahrbar ist, weil er durch abgestellte Pkws, Mülltonnen oder eine Baustelle versperrt beziehungsweise durch Scherben verschmutzt oder im Winter nicht geräumt worden ist, darf ein Velofahrer auf die Straße ausweichen.

Auch wer einen Anhänger mit seinem Fahrrad zieht und damit zu breit für den Radweg ist, darf ebenfalls die Straße benutzen. Bei Radwegen, die nicht durch ein entsprechendes Vorschriftszeichen gekennzeichnet sind, kann zwischen Straße und Radweg gewählt werden.

Gehwege, Fußgängerzonen und Zebrastreifen
Zwar dürfen Radfahrer auf dem Zebrastreifen eine Straße überqueren ohne abzusteigen, allerdings haben sie dann nicht wie Fußgänger einen Vorrang. Das heißt, die Radler müssen andere Fahrzeuge wie Pkws zuerst durchfahren lassen.

Für die Benutzung von Gehwegen und Fußgängerzonen muss ein Radler vom Fahrrad absteigen und es schieben. Wer sich nicht daran hält, riskiert ein Bußgeld von 15 bis 35 Euro. Wer dabei einen Fußgänger gefährdet, riskiert zudem einen Punkt im Fahreignungsregister.

Prinzipiell dürfen nur Kinder bis zum zehnten Lebensjahr auf Gehwegen radeln. Kleine Radler bis zum achten Lebensjahr müssen sogar den Gehweg benutzen, wenn einer vorhanden ist. Kinder zwischen acht und zehn Jahre können zwischen Gehweg und Fahrbahn wählen. Laut Straßenverkehrsordnung muss jedoch ein Kind bis zum zehnten Lebensjahr an jeder Kreuzung und Einmündung absteigen und das Rad schieben, um die Straße zu überqueren. Dies dient dem Schutz der kleinen Radler, denn oft übersehen Autofahrer die von einem Rad- oder Gehweg in eine Kreuzung einfahrenden Radler.

Mit dem Handy am oder dem Kopfhörer im Ohr
Vom Prinzip her dürfen Radler nebeneinander fahren, doch wenn sie dadurch einen anderen behindern, kann dies mit bis zu 30 Euro Bußgeld bestraft werden. Nur wenn eine Gruppe mit mindestens 16 Radfahrern gemeinsam unterwegs ist, dürfen diese als geschlossener Verband und damit auch zu zweit nebeneinander fahren, da sie als ein Verkehrsteilnehmer gelten. Dies ist jedoch nur gestattet, wenn der übrige Verkehr, beispielsweise ein entgegenkommendes Fahrzeug, nicht behindert wird. Anderenfalls muss auch im geschlossenen Verband in einer Reihe gefahren werden.

Wer als Radfahrer ohne Freisprecheinrichtung mit dem Handy telefoniert, kann bestraft werden – und zwar mit einem Bußgeld von 25 Euro. Radler, die Kopfhörer tragen, welche ihr Gehör beeinträchtigen müssen mit 10 Euro Strafe rechnen.

Alkohol trinken und danach Radfahren kann teuer werden. Ein Fahrradfahrer mit 1,6 Promille gilt als absolut fahruntüchtig. Ihm können ein hohes Bußgeld, drei Punkte im Fahreignungsregister, die Auferlegung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zur Fahreignung sowie nach nicht bestandener MPU der Entzug der Kfz-Fahrerlaubnis drohen. Verursacht ein Radler mit 0,3 Promille oder mehr einen Unfall oder zeigt er Fahrunsicherheiten, muss er bereits ab diesem Alkoholgehalt mit einer Strafanzeige rechnen.

Verkehrssicheres Fahrrad
Prinzipiell dürfen öffentliche Straßen und Wege nur mit einem verkehrssicheren Fahrrad befahren werden. Unter anderem müssen also Bremsen, Klingeln, Reflektoren und Fahrradbeleuchtung ordnungsgemäß vorhanden sein und funktionieren, um ein Bußgeld von bis zu 80 Euro und eventuell einen Punkt im Fahreignungsregister zu vermeiden. Die Deutsche Verkehrswacht e.V., aber auch der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club e.V. (ADFC) informieren in ihren Internetauftritten darüber, welche Sicherheits-Anforderungen ein Fahrrad erfüllen muss.

Auf dem Fahrrad darf zudem weder auf der Fahrradstange noch auf dem Gepäckträger ein Mitfahrer mitgenommen werden. Kinder dürfen auf dem Rad zudem nur in einem Kindersitz, der den vorgeschriebenen Sicherheits-Vorrichtungen entspricht, sowie bis Siebenjährige in einem Kinder-Fahrradanhänger transportiert werden. Wer sich an diese Beförderungsregeln nicht hält, muss mit fünf Euro Bußgeld rechnen. Mehr Informationen zu den Verkehrsregeln für Fahrradfahrer bietet der kostenlos herunterladbare Flyer Verkehrsrecht für Radfahrer des ADFC.

Tipp: Ist man als Fahrradfahrer in einen Unfall verwickelt, hilft eine Privathaftpflicht- und eine Rechtsschutzpolice weiter. Eine Privathaftpflicht-Versicherung übernimmt nicht nur mögliche Schmerzensgeld- und Schadenersatz-Ansprüche, die ein Unfallgegner berechtigterweise an den Radfahrer stellt, sondern wehrt auch ungerechtfertigte Anforderungen Dritter ab. Eine Privatrechtsschutz-Police wiederum übernimmt nach einer Leistungszusage die Anwalts- und Gerichtskosten, wenn man selbst unfallbedingte Schadenersatzansprüche geltend machen möchte. 

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