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Welcher Mindestabstand zu parkenden Autos zu gering ist

Immer wieder kommt es vor, dass bei einem parkenden Pkw eine Autotür zur Straßenseite geöffnet wird und ein vorbeifahrendes Kfz mit dieser Tür kollidiert. Ein Gerichtsurteil zeigt, welcher Abstand zu parkenden Autos auf alle Fälle zu klein ist, um bei solchen Unfällen frei von einer Mitschuld zu sein.

(verpd) Es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, mit welchem Seitenabstand an einem parkenden Auto vorbeigefahren werden darf. Ein Abstand von lediglich 30 bis 35 Zentimetern ist ohne das Hinzutreten besonderer Umstände jedoch auf jeden Fall zu gering. So das Amtsgericht Frankenthal in einem veröffentlichten Urteil (Az.: 3c C 61/19).

Ein Mann war mit seinem Pkw bei Dunkelheit auf einer innerstädtischen Straße unterwegs, als ein anderer Mann die Fahrertür seines am Fahrbahnrand abgestellten Autos öffnete. Dabei kollidierte der vorbeifahrende Wagen mit der Autotür des parkenden Pkws. Für den dadurch entstandenen Schaden an seinem Pkw hielt der Parkende den vorbeifahrenden Autofahrer verantwortlich. Dieser sei, ohne dass es die örtlichen Verhältnisse erfordert hätten, nachweislich mit einem Abstand von nur 30 bis 35 Zentimetern an den parkenden Pkws vorbeigefahren.

Hätte er einen ausreichenden Seitenabstand eingehalten, wäre es nicht zu dem Unfall gekommen. Er verlangte daher den vollständigen Ersatz des ihm durch den Vorfall entstandenen Schadens in Höhe von knapp 5.400 Euro. Nachdem man sich nicht einigen konnte, verklagte der Mann, dessen parkender Wagen bei dem Unfall beschädigt wurde, den Unfallgegner.

Kein Vertrauensschutz für Aussteigende

Das Frankenthaler Amtsgericht hielt die Forderung allerdings für überzogen. Es kam nach der Vernehmung von Zeugen sowie eines Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass dem Geschädigten lediglich der Ersatz eines Drittels seines Schadens zustehe. Nach Ansicht der Richter muss derjenige, der aus einem Pkw aussteigt, zwingend das Vorrecht des fließenden Verkehrs beachten. Dabei habe er höchste Vorsicht walten zu lassen.

Das erfordere, dass er den fließenden Verkehr durch die Rückspiegel und erforderlichenfalls durch die Fenster genau beobachte. Die Fahrzeugtür dürfe er nur dann öffnen, wenn er sicher sein könne, dass er keinen von rückwärts kommenden Verkehrsteilnehmer gefährdet.

Diesen Anforderungen sei der Mann nachweislich nicht gerecht geworden. Es gebe auch keinen Vertrauensschutz zugunsten eines Aussteigenden auf Einhaltung eines ausreichenden Sicherheitsabstandes des Vorbeifahrenden, auf welchen er sich berufen könne. Daher sei er für den Unfall und dessen Folgen überwiegend selbst verantwortlich.

Mitverschulden des Vorbeifahrenden

Den Beklagten treffe allerdings ein Mitverschulden. Denn dieser sei ohne Wahrung eines ausreichenden Mindestabstands an dem parkenden Fahrzeug vorbeigefahren. Der Abstand habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lediglich 30 bis 35 Zentimeter betragen.

Es hänge zwar von den örtlichen Verhältnissen sowie von Umständen wie zum Beispiel dem entgegenkommenden Verkehr ab, welcher Seitenabstand als ausreichend angesehen werden könne. Der von dem Mann eingehaltene Abstand sei aber auf jeden Fall zu gering gewesen. Es sei daher eine Haftungsverteilung von einem Drittel zu zwei Dritteln zulasten des Klägers gerechtfertigt. Denn der Verstoß des Parkenden wiege schwerer als der des Vorbeifahrenden.

Er habe nämlich entgegen der besonderen Sorgfaltspflicht des Paragraf 14 Absatz 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) die Gefahrensituation heraufbeschworen. Hätte er sich regelkonform verhalten, hätte es nach Überzeugung des Gerichts nicht zum Vorfall kommen können.

Höherer Kfz-Versicherungsbeitrag zur Mitschuld

Bei einer Mitschuld an einem Unfall übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung des Kraftfahrzeugs, mit dem der Unfall mitverursacht wurde, die Schadenhöhe des Unfallgegners anteilig zur Höhe der (Teil-)Schuld, den der Unfallbeteiligte am Unfall hatte. Doch egal, ob die eigene Kfz-Versicherung einen gegnerischen Schaden ganz oder nur teilweise zahlen muss, kommt es auch bei der Kfz-Haftpflichtversicherung zu einer Schlechterstellung des Schadenfreiheitsrabatts (SF-Klasse) und damit zu einer höheren Prämie im nächsten Jahr.

Übrigens, ein Unfallverursacher, der allein für einen Unfall verantwortlich ist, bleibt komplett auf seinen eigenen Schadenkosten, die an seinem Kfz bei dem Unfall entstanden sind, sitzen. Doch selbst wer als Unfallbeteiligter eine Teilschuld am Unfall hat, erhält die Reparaturkosten seines beschädigten Fahrzeugs nur teilweise (anteilig) bezahlt und muss die restlichen Kosten selbst bezahlen. In beiden Fällen hilft eine bestehende Vollkaskoversicherung weiter.

Die Vollkasko leistet unter anderem für die (anteiligen) Unfallschäden am Fahrzeug, für die kein anderer die Haftung übernehmen muss. Allerdings kommt es dann auch zu einer Schlechterstellung des Schadenfreiheitsrabatts in der Vollkaskoversicherung und damit zu einer Verteuerung der künftigen Prämien. Ob es sich im Schadenfall letztendlich auf Dauer auszahlt, den eigenen Schaden selbst zu übernehmen oder doch von der Vollkaskoversicherung begleichen zu lassen, hängt von der Schadenhöhe und der nach einer Höherstufung zu entrichtenden Prämienhöhe ab.



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