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Welches Recht Patienten haben

Seit Februar 2013 ist ein Gesetz in Kraft, dass die Rechte von Patienten stärkt. Doch noch immer trauen sich viele Patienten nicht, ihre gesetzmäßigen Ansprüche gegenüber Ärzte oder Kliniken geltend zu machen. Das liegt unter anderem auch daran, dass zahlreiche Bürger ihre Patientenrechte noch nicht kennen.
Seit 2006 berät die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) als gemeinnützige GmbH im Auftrag des Gesetzgebers objektiv und kostenfrei in gesundheitlichen und gesundheitsrechtlichen Fragen. Für den aktuellen Jahresbericht der UPD wurden von April 2012 bis März 2013 75.000 Beratungsgespräche, davon mehr als 14.500 Beschwerden ausgewertet.

Viele Patienten fühlen sich als Bittsteller
Bei fast 6.800 Beratungsgesprächen äußerten die Patienten einen Verdacht auf Behandlungsfehler. In mehr als 5.100 Fällen handelte es sich um Zahnarztpatienten, die eine Auskunft zu den Themen Behandlungsfehler, Patientenrechte und insbesondere rechtlich zulässige Geldforderungen gegenüber einem Patienten wünschten. Fast 4.800 Bürger hatten Fragen zum Krankengeld.

„In der Beratung sehen wir, dass viele Patienten ihre Rechte nicht kennen, geschweige denn einfordern. Auch begegnet man ihnen im Medizinbetrieb nicht immer auf Augenhöhe und einen selbstbewussten Umgang mit Ärzten oder Krankenkassen trauen sich viele Ratsuchende gar nicht zu – sie glauben einfach, dass sie als Patienten keine Chance haben“, betont Dr. Sebastian Schmidt-Kaehler, Geschäftsführer der UPD.

„Sechs von zehn Patienten sagen, sie werden nicht über ihre Rechte informiert. Sie fühlen sich als Bittsteller“, erklärt auch Wolfgang Zöller, der Patientenbeauftragte der Bundesregierung.

Das neue Patientenrecht
Nach dem Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patienten, das seit Februar 2013 unter anderem in den Paragrafen 630a bis 630h BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) verankert ist, gilt beispielsweise:
  • Ärzte müssen ihre Patienten über Risiken, Kosten und Alternativen einer geplanten Behandlung beraten. Ein medizinischer Eingriff muss prinzipiell vom Patient genehmigt werden, kann von ihm aber auch jederzeit und ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  • Ein Arzt oder Therapeut darf nur Tätigkeiten ausführen, für die er ausgebildet ist.
  • Ärzte müssen eine Patientenakte mit allen Fakten und Daten einer Behandlung führen. Der Patient kann jederzeit Akteneinsicht verlangen. Zwar gibt es kein Recht auf die Herausgabe von Originaldokumenten, allerdings kann der Patient eine Abschrift verlangen, wenn er die Kosten für das Anfertigen der Kopien und Ausdrucke trägt.
  • Bei einem normalen Behandlungsfehler muss der Patient dem Arzt ein Verschulden nachweisen. Anders bei einem groben Behandlungsfehler: Hier muss der Arzt nachweisen, dass ihn keine Schuld trifft. Die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Behandlungsfehlern zu unterstützen.
  • Krankenkassen müssen innerhalb von maximal drei Wochen über einen Antrag auf Leistungen, zum Beispiel auf Hilfsmittel wie ein Hörgerät oder einen Rollstuhl, entscheiden und dies dem Versicherten mitteilen.
Ratgeber über Patientenrechte
Ausführliche Informationen zu den geltenden Patientenrechten enthält die kostenlos beim Bundesministerium für Gesundheit herunterladbare, 43-seitige Broschüre „Informiert und selbstbestimmt – Ratgeber für Patientenrechte“. Eine Printversion des Ratgebers kann auch bei der Bundesregierung unter der Telefonnummer 030 182722721 angefordert werden.

Unter anderem werden in der Broschüre auch mögliche Anlaufstellen für Patienten wie die deutschlandweiten Beratungsstellen des UPD aufgeführt.

Übrigens, auch eine private Rechtsschutz-Versicherung kann im Streitfall gegen einen Arzt oder die Sozialversicherung hilfreich sein, da sie nach einer Leistungszusage unter anderem mögliche Anwalts- und Prozesskosten übernimmt. 

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