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Wenn bei der Weihnachtsfeier ein Unfall passiert

Wer auf der Weihnachtsfeier seines Arbeitgebers verunfallt, hat nur dann Anspruch auf Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

(verpd) Normalerweise greift der gesetzliche Unfallschutz nicht nur für Unfälle während der Arbeit und auf dem Weg von oder zur Arbeit, sondern auch, wenn der Arbeitnehmer auf einer Veranstaltung des Arbeitgebers verunfallt und sich dabei verletzt. Allerdings gilt dies nicht für alle betrieblichen Events.

Jetzt ist wieder die Zeit, in der wieder viele Firmen Weihnachtsfeiern veranstalten. Doch nur, wenn eine solche Veranstaltung bestimmte Voraussetzungen erfüllt, stehen Arbeitnehmer, die während einer Feier oder auf dem Hin- oder Rückweg verunfallen, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Teilnahme an Event muss allen Mitarbeitern offenstehen

Nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) besteht für betriebliche Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge oder sonstige Firmenevents nur ein gesetzlicher Unfallschutz, wenn folgende vier Kriterien zutreffen: So muss es sich zum einen um eine Veranstaltung des Arbeitgebers handeln und zum anderen muss das Ziel des Events sein, „das Betriebsklima zu stärken und die Verbundenheit der Beschäftigten untereinander zu fördern“. Keinen gesetzlichen Unfallschutz gibt es somit für eine private Feier von Mitarbeitern, auch wenn sie in der Firma abgehalten wird.

Des Weiteren muss die Unternehmensleitung oder ein Beauftragter an der Veranstaltung teilnehmen und die Teilnahme außerdem allen Mitarbeitern der Firma offenstehen. Ein gesetzlicher Unfallschutz besteht auch für Veranstaltungen von kleineren Organisationseinheiten eines Betriebs, zum Beispiel Abteilungen, wenn sie das Event im Einvernehmen mit der Unternehmensleitung durchführen. In diesen Fällen ist nicht unbedingt die Teilnahme der Unternehmensleitung, dafür aber die Teilnahme der Leitung der jeweiligen Untergliederung wie zum Beispiel des Abteilungsleiters notwendig.

Kein gesetzlicher Unfallschutz bei alkoholbedingten Unfällen

Laut einem Urteil (Az.: B 2 U 19/14R) des Bundessozialgerichtes (BSG) kommt es bei der Frage, ob ein Unfall auf einem Betriebsevent gesetzlich unfallversichert ist, im Gegensatz zu früher nicht mehr darauf an, wie viele Beschäftigte eines Betriebes anteilig tatsächlich an dem Event teilnehmen. Findet eine Firmenfeier nicht auf dem Betriebsgelände statt, sondern beispielsweise in einer Gaststätte, steht der Hin- und Rückweg vom Betrieb zum Event, aber auch vom Event nach Hause unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Kein gesetzlicher Unfallschutz besteht jedoch, wenn ein Unfall während des Events oder auf dem Hin- oder Rückweg durch einen übermäßigen Alkoholgenuss des Verunfallten verursacht wurde. Auch wer den direkten Hin- und Rückweg wegen privater Angelegenheiten unterbricht, zum Beispiel um einkaufen zu gehen, und dabei verunfallt, ist nicht gesetzlich unfallversichert. Keine Absicherung durch die gesetzliche Unfallversicherung haben zudem mitfeiernde Familienangehörige der Beschäftigten sowie sonstige Gäste wie Firmenkunden.

Absicherung von unfallbedingten Einkommenseinbußen

Aber auch, wenn ein Arbeitnehmer einen Unfall erleidet, für den er einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung hat, kann es je nach Schwere des Unfalles dennoch zu finanziellen Einbußen kommen. Denn die gesetzlichen Unfallleistungen wie die Übernahme von Pflegekosten oder die Zahlung einer Unfall- oder Hinterbliebenenrente reichen nicht immer aus, um unfallbedingte Einkommensausfälle auszugleichen.

Private Versicherungs-Unternehmen bieten allerdings diverse Lösungen an, um alle Einkommenseinbußen, die zum Beispiel durch eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafte Invalidität entstehen, abzusichern. Zu nennen sind hier eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung.



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