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Wenn das Bedienen eines Laptops 100 Euro kostet

Warum es nicht besonders sinnvoll ist, seine E-Mails während der Fahrt oder vor einer roten Ampel zu kontrollieren, selbst wenn man dafür das Gerät nicht in die Hand nimmt, zeigt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Ein Kfz-Fahrer, der beim Warten vor einer roten Ampel seinen Laptop bedient, muss ein Bußgeld in Höhe von 100 Euro zahlen. Aber ein höheres Bußgeld kommt selbst angesichts der Größe des transportablen Computers nicht in Betracht, so das Oberlandesgericht Stuttgart in einem Beschluss (Az.: 1 Rb 25 Ss 1157/18).

Ein Arbeitnehmer war mit seinem Dienstwagen auf dem Weg in die Tübinger Innenstadt. Vor einer Ampel, die in seine Fahrtrichtung rot zeigte, hielt er an. Noch während des Annäherns und auch beim Warten vor der Lichtzeichenanlage wurde er dabei beobachtet, wie er das Lenkrad seines Fahrzeugs nur mit der linken Hand festhielt.

Mit der rechten Hand bediente er seinen auf dem Schoß liegenden Laptop, und das auch schon bei der Anfahrt in Richtung Ampelanlage. Der Außendienstler konzentrierte sich dermaßen auf seinen transportablen Computer, dass er einen Polizeibeamten, der ihn aus nächster Nähe bei seinem Tun beobachtete, nicht bemerkte.

Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung

Vom Amtsgericht Tübingen wurde der Autofahrer wegen eines Verstoßes gegen Paragraf 23 Absatz 1 Nummer 2b StVO (Straßenverkehrsordnung) zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt. Danach ist selbst die Bedienung und Nutzung eines mobilen Kommunikationsgerätes, welches von einem Fahrzeugführer nicht in der Hand gehalten wird, nicht immer erlaubt.

Erlaubt ist dies laut StVO nur, „wenn zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist“. Dass der Beschuldigte vor einer Ampel gewartet hat, ändert nach Meinung des Amtsgerichts daran nichts.

Erhöhung der Regelbuße

Obwohl die Regelbuße in derartigen Fällen 100 Euro beträgt, erhöhte sie der Amtsrichter jedoch auf 150 Euro. Das begründete er damit, dass bei dem Verkehrsverstoß ein Laptop und nicht ein Mobiltelefon benutzt wurde. Ein solch großes Gerät lasse sich schwerer bedienen als jene Geräte, die in der Straßenverkehrsordnung unter dem Oberbegriff „Handy“ zusammengefasst sind.

Dieser Argumentation wollte sich jedoch das in zweiter Instanz mit dem Fall befasste Stuttgarter Oberlandesgericht nicht anschließen. Es gab der Rechtsbeschwerde des Kfz-Fahrers gegen die Entscheidung des Amtsgerichts statt.

Erfolgreiche Beschwerde

Nach Ansicht der Richter umfasst der Paragraf 23 StVO sämtliche technischen Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik. Darunter seien neben Mobiltelefonen und sogenannten Tablet-PCs, auch elektronische Geräte, die als Laptop, tragbare (Personal-) Computer, Mobil-/Klapprechner oder Note-/Netbooks bezeichnet beziehungsweise umschrieben werden, zu verstehen.

Bei dieser Sachlage verbiete es sich, den Regelsatz des gegen den Beschuldigten verhängten Bußgeldes zu erhöhen. Er müsse daher nur die Regelbuße in Höhe von 100 Euro zahlen.



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