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Wenn das Boden- oder Flugpersonal streikt

Immer wieder kommt es vor, dass ein Flug wegen eines Streiks des Personals der Fluggesellschaft oder des Flughafens nicht oder verspätet stattfindet. Was den betroffenen Fluggästen in diesen Fällen zusteht.

(verpd) Zwar hat ein Fluggast nach den europäischen Fluggastrechten in den seltensten Fällen einen Anspruch auf eine Entschädigung, wenn ein Flug wegen eines Streiks verspätet oder gar nicht durchgeführt wird. Es gibt jedoch einige Leistungen vonseiten der Fluggesellschaft, die den betroffenen Reisenden auch in einer solchen Situation dennoch zustehen.

Wer als Fluggast von einem Flughafen in der Europäischen Union (EU) abfliegen oder mit einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU auf einem Flughafen in der EU landet, hat gemäß der EU-Fluggastrechte-Verordnung diverse Fluggastrechte. Nähere Details zu den wichtigsten Fluggastrechten enthält der Webauftritt des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland (EVZ) und der Europäischen Kommission.

Je nach Umstand kann beispielsweise ein Fluggast Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro gegenüber der Fluggesellschaft haben, wenn der Flug verspätet am Zielort ankommt oder komplett annulliert wird. Keine Entschädigung gibt es jedoch, wenn die Verspätung oder Annullierung durch höhere Gewalt oder sonstige außergewöhnliche Umstände verursacht wurden.

Entschädigung bei Verspätung durch „wilden Streik“

Als außergewöhnliche Umstände gelten mitunter Unwetter, Naturkatastrophen, politische Unruhen, unerwartete Sicherheitsmängel, aber auch ein angekündigter Streik des Flug- oder Bodenpersonals, der von einer Gewerkschaft organisiert oder getragen wird. Handelt es sich jedoch um einen wilden Streik, der nicht von einer Gewerkschaft getragen oder organisiert ist, wird dies nicht als außergewöhnlicher Umstand gewertet, wie unter anderem ein Gerichtsurteil des Europäischen Gerichtshofs (Az.: C-195/17 und 21 und andere) belegt.

In diesem Fall steht einem betroffenen Fluggast, der aufgrund eines wilden Streiks mindestens drei Stunden verspätet am Ziel ankommt oder dessen Flug annulliert wird, je nach Verspätung und Flugstreckenlänge eine Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro zu.

Bei Flugverspätungen oder Annullierungen aufgrund eines normalen Streiks, außergewöhnlicher Umständen oder sonstiger Gründe steht den betroffenen Fluggästen zwar keine Entschädigungsleistung zu. Allerdings haben sie dennoch ein Anrecht auf einige sonstige Leistungen, die die Fluggesellschaft zu zahlen oder zu erbringen hat.

Kostenlose Leistungen bei Flugverspätung oder Annullierung

Wer aufgrund zum Beispiel eines normalen Streiks bei einer Flugstrecke von unter 1.500 Kilometern mehr als zwei Stunden später am Ziel ankommt, hat Anspruch auf kostenlose Betreuungsleistungen wie Mahlzeiten, Getränke sowie zwei Telefonate, die er kostenlos führen darf. Entsprechende Betreuungsleistungen stehen einem auch zu bei einer Flugstrecke von 1.500 bis 3.500 Kilometern und einer Verspätung von mehr als drei Stunden sowie bei einer Flugstrecke von über 3.500 Kilometern und einer Verspätung von mehr als vier Stunden.

Soll ein Flug aufgrund eines Streiks oder auch eines anderen Grundes erst am nächsten Tag oder noch später stattfinden, ist von der Fluggesellschaft eine Hotelunterbringung anzubieten. Kann ein geplanter Flug nicht durchgeführt werden, aus welchen Gründen auch immer, muss die Fluggesellschaft den betroffenen Fluggästen umgehend eine Umbuchungsmöglichkeit anbieten. Dabei sind auch alternative Reisemöglichkeiten wie mit einer anderen Fluglinie, per Bahn, Bus oder Mietwagen möglich.

Allerdings kann ein Fluggast, dessen Flug annulliert wird und der ohne eine Absprache mit der Fluggesellschaft seinen Flug umbucht, keine Kostenerstattung verlangen. Wird der Flug wegen eines Streiks oder sonstigen Grundes annulliert oder aufgrund einer eingetretenen Verspätung von mindestens fünf Stunden nicht mehr benötigt, kann man den gebuchten Flug stornieren und den Flugpreis zurückverlangen, ohne dass dafür Stornokosten anfallen.

Tipps im Streikfall

Im Falle eines (anstehenden) Streiks rät der EVZ den Fluggästen, sich zu informieren, inwieweit es Änderungen beim gebuchten Flug gibt. Wichtig ist es zudem, sich frühzeitig mit der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter in Verbindung zu setzen, um eventuell notwendige alternative Beförderungs-Möglichkeiten abzuklären. Prinzipiell sollte man auch im Streikfall immer rechtzeitig zum bisher geplanten Abflugtermin am Flughafen sein, sofern man von der Fluggesellschaft oder dem Reiseveranstalter vorab keine anderen Anweisungen erhalten hat.

Denn manche vom Streik betroffenen Flüge können durch eine Personalumplanung der Fluggesellschaft trotzdem pünktlich starten. Es kann aber auch sein, dass die Fluggesellschaft zeitnah zum bisher geplanten Abflugstermin eine Beförderungsalternative anbietet. Kommt es zu einer Flugverspätung, sollte man auch die zustehenden Betreuungsleistungen wie Getränke und Mahlzeiten von der Fluggesellschaft einfordern.

Der EVZ rät diesbezüglich, die Quittungen der dafür notwendigen Ausgaben aufzubewahren, da die Betreuungsleistungen kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen. „Sollte dies trotz Nachfrage nicht geschehen, können Sie diese anschließend der Fluggesellschaft in Rechnung stellen“, so der EVZ. Übrigens: Wer sicherstellen möchte, dass er seine Rechte als Reisender ohne Kostenrisiko notfalls gerichtlich durchsetzen kann, dem hilft eine Privatrechtsschutz-Versicherung, welche einen sogenannten Vertragsrechtsschutz enthält, weiter.



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