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Wenn der Chef das Weihnachtsgeld verweigert

Sieht ein Tarifvertrag die Zahlung von Weihnachtsgeld vor, so muss der Anspruch auf dessen Zahlung innerhalb der in dem Vertrag genannten Fristen geltend gemacht werden, um nicht zu verfallen. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden (Az.: 15 Sa 1896/11).
Ein Arbeitnehmer war seit 2003 bei einem Arbeitgeber beschäftigt. Der zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag sah vor, dass der für die Branche geltende Manteltarifvertrag zur Anwendung kommen sollte.

Verfallen?
Nach den Bestimmungen des Manteltarifvertrages stand dem Arbeitnehmer die Zahlung eines Weihnachtsgeldes zu, welches mit dem Novembergehalt auszuzahlen war.

Das funktionierte so lange, wie es dem Betrieb wirtschaftlich gut ging. Doch als er im Jahr 2009 in eine finanzielle Schieflage geriet, wurde dem Angestellten das Novembergehalt plötzlich ohne Weihnachtsgeld überwiesen.

Nachdem er gehofft hatte, die Sonderzahlung noch zu erhalten, kam er schließlich Anfang März 2010 auf die Idee, die Zahlung des Weihnachtsgeldes schriftlich einzufordern. Doch obwohl sich die finanzielle Situation seines Arbeitgebers gebessert hatte, lehnte dieser eine Nachzahlung ab. Nach seiner Meinung war der Anspruch nämlich inzwischen verfallen.

Dreimonatsfrist
Zu Recht, urteilten sowohl das Arbeitsgericht Dortmund als auch das vom Arbeitnehmer in Berufung angerufene Landesarbeitsgericht Hamm.

In ihrer Urteilsbegründung beriefen sich die Richter auf den Wortlaut des Manteltarifvertrages, in dem es zum Erlöschen von Ansprüchen heißt: „Die Ansprüche des Arbeitgebers und Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen, wenn sie nicht spätestens drei Monate nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, spätestens aber zwei Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.“

Da die Zahlung des Weihnachtsgeldes nach den in dem Tarifvertrag getroffenen Vereinbarungen mit der November-Abrechnung fällig wurde, hätte der Arbeitnehmer seinen Anspruch spätestens bis zum 28. Februar 2010 geltend machen müssen. Sein Schreiben stammte jedoch vom 8. März 2010. Zu diesem Zeitpunkt waren seine Ansprüche jedoch bereits verfallen.

Juristisch korrekt
Nach Überzeugung des Gerichts hat der Arbeitgeber daher juristisch korrekt gehandelt, als er dem Arbeitnehmer die Zahlung des Weihnachtsgeldes verweigerte. Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen. Daher gilt: Wer Ansprüche gegenüber einem tarifgebundenen Arbeitgeber geltend machen will, sollte unbedingt einen Blick in den Tarifvertrag werfen und die darin genannten Fristen beachten. Denn andernfalls könnte er leer ausgehen.

Immer wieder gibt es Streit um das Weihnachtsgeld. In einem anderen Fall hatte ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten über Jahre hinweg Weihnachtsgeld in unterschiedlicher Höhe gezahlt.

Als der Arbeitgeber in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, stellte er die Auszahlung der Weihnachtsgratifikation ein. Ein Arbeitnehmer zog dagegen vor Gericht und gewann. Wird mindestens drei Jahre lang ohne jeglichen Vorbehalt ein Weihnachtsgeld gezahlt, so darf der Arbeitgeber weitere Zahlungen nicht vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens abhängig machen, so die damalige Urteilsbegründung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 5 Sa 604/10).

Sicherheit bei Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber
Zumindest das letzte Urteil zeigt, dass man nicht alles klaglos hinnehmen muss. Allerdings gilt, dass bei einem Arbeitsrechtsstreit in der ersten Instanz der Arbeitgeber und der klagende Arbeitnehmer unabhängig vom Ergebnis die jeweiligen Kosten selbst tragen müssen.

Selbst dann, wenn der Arbeitnehmer – wie in dem aufgezeigten Fall – den Rechtsstreit gewinnt, muss er seine Anwalts- und anteiligen Gerichtskosten selbst bezahlen.

Trotzdem muss man nicht aus finanziellen Gründen grundsätzlich auf sein Recht verzichten. Eine bestehende Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung übernimmt nämlich im Versicherungsfall die Kosten für derartige, aber auch für zahlreiche andere Streitigkeiten, wenn Aussicht auf Erfolg besteht und der Versicherer vorab eine Leistungszusage gegeben hat. Mehr Informationen hierzu gibt es bei einem Versicherungsexperten.

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