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Wenn der Chef die Überstunden nicht zahlt

Ein Arbeitgeber hatte Überstunden zwar nicht ausdrücklich angeordnet, sie aber geduldet und keine Vorkehrungen zu deren Vermeidung getroffen. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 2 Sa 180/13) ist er dazu verpflichtet, die Mehrarbeit zu entlohnen.
Nachdem das Arbeitsverhältnis zwischen einer Arbeitnehmerin und ihrem Arbeitgeber beendet worden war, machte diese ehemalige Mitarbeiterin Forderungen wegen angeblich nicht vergüteter Überstunden geltend.

Die im Außendienst tätige Frau behauptete, in den letzten zwei Jahren vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen insgesamt über 200 Stunden Mehrarbeit geleistet zu haben. Dieses könne sie anhand von Aufzeichnungen belegen, über welche auch ihr Ex-Arbeitgeber verfügen müsse. Dieser bestritt jedoch, die Überstunden angeordnet zu haben. Die Frau habe eigenmächtig gehandelt. Er sei daher zu keiner Vergütung verpflichtet. Doch dem wollten sich die Richter des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern nicht anschließen.

Wer duldet, muss zahlen
Sie gaben der Klage der ehemaligen Beschäftigten auf einen finanziellen Ausgleich für die von ihr geleistete Mehrarbeit statt. Das Gericht zeigte sich durch Vorlage einer von der Klägerin angefertigten detaillierten Aufstellung davon überzeugt, dass sie die Überstunden tatsächlich erbracht hatte. Die Beklagte kann sich daher nicht darauf berufen, nichts von der Mehrarbeit gewusst zu haben, zumal ihr Tourenpläne vorliegen müssen, aus denen sich der Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit der Klägerin ergeben.

Das aber heißt, dass die Beklagte die Überstunden geduldet hat. Nimmt aber ein Arbeitgeber Überstundenleistungen hin, ohne Vorkehrungen zu deren Unterbindung zu treffen, so ist er dazu verpflichtet, diese auch zu vergüten. Die Klägerin hat daher eine nicht unerhebliche Nachzahlung zu erwarten. Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen.

Wenn Arbeitnehmer ihr Recht einklagen möchten
Arbeitnehmer wie auch Arbeitgeber, die vor einem Arbeitsgericht ihr Recht einklagen, müssen unabhängig davon, wer den Rechtsstreit gewinnt, in der ersten Instanz ihre jeweiligen Anwaltskosten selbst tragen. Das heißt, selbst dann, wenn der Arbeitnehmer wie in dem genannten Fall den Rechtsstreit gewinnt, muss er seine Anwaltskosten selbst übernehmen.

Dennoch muss man trotz dieses Kostenrisikos als Arbeitnehmer nicht alles klaglos hinnehmen. Denn eine bestehende Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung übernimmt im Versicherungsfall für derartige, aber auch für zahlreiche andere Streitigkeiten die Prozess- und damit auch die Anwaltskosten, wenn der Versicherer vorab eine Leistungszusage erteilt hat. 

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