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Wenn der Gang ins Bierzelt mit einem Sturz endet

Ob ein Volksfestbesucher Schmerzensgeld und Schadenersatz von einem Festzeltbetreiber erhält, wenn er bei Regen auf einer Metallrampe, wie sie häufig am Eingang zu Festzelten zu finden ist, ausrutscht, zeigt ein Gerichtsentscheid.

(verpd) Rutscht ein Besucher eines Festzeltes auf einer regennassen Aluminiumrampe aus, so kann er den Betreiber des Zeltes in der Regel nicht für die Folgen des Sturzes zur Verantwortung ziehen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit einem kürzlich veröffentlichten Beschluss entschieden und damit ein Urteil der Vorinstanz bestätigt (Az.: 9 U 149/17).

Ein 48-Jähriger wollte bei strömendem Regen ein Schützenfest besuchen. Auf dem Schützenplatz befand sich ein Festzelt, in welches man über eine aus einem Riffelblech bestehende Aluminiumrampe gelangen konnte. Der Mann gelang zwar problemlos in das Zelt, doch als er es verlassen wollte, rutschte er auf der regennassen Rampe aus. Für seine bei dem Sturz erlittenen Verletzungen machte er den Betreiber des Festzeltes verantwortlich.

Der Verunfallte warf dem Festzeltbetreiber vor, seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben, indem er die Rampe nicht ausreichend geschützt beziehungsweise vor den Gefahren eines Ausrutschens gewarnt habe. Der 48-Jährige forderte von dem Betreiber daher unter anderem die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 6.000 Euro.

Allgemein bekannte Rutschgefahr

Diese Forderung hielten jedoch sowohl das in der ersten Instanz mit dem Fall befasste Arnsberger Landgericht als auch das von dem Kläger in Berufung angerufene Oberlandesgericht Hamm für unbegründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte es sich bei der von dem beklagten Festzeltbetreiber verwendeten Rampe um eine Standardrampe gehandelt, welche nicht nur bei Festzelten, sondern auch an vielen anderen Orten eingesetzt wird und zugelassen ist.

Die Richter zeigten sich daher davon überzeugt, dass es allgemein bekannt sei, dass auf derartigen Metallrampen Wasser stehen bleibe und diese dann rutschig sein könnten. Der Kläger habe sich folglich auf die offenkundige Gefahr einstellen und entsprechende Vorsicht walten lassen müssen. Der Kläger habe auch nicht beweisen können, dass die ihm zum Verhängnis gewordene Rampe ungewöhnlich steil gewesen und er deswegen ausgerutscht sei.

Der Betreiber des Festzeltes sei daher weder zu besonderen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet gewesen noch habe er durch Aufstellen eines Schildes auf eine mögliche Rutschgefahr bei Nässe hinweisen müssen. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

Wenn kein anderer für den Unfall aufkommt

Wie der Gerichtsfall zeigt, haften nicht immer andere für die gesundheitlichen Folgen eines Unfalles. Um als Unfallopfer dadurch nicht auch noch in finanzielle Schwierigkeiten zu geraten, ist eine private Vorsorge wichtig. Denn in der Regel reichen die gesetzlichen Absicherungen durch die Sozialversicherungen nicht aus, um mögliche finanzielle Mehrkosten oder Verdienstausfälle auszugleichen.

So kann es zum Beispiel aufgrund schwerwiegender Unfallverletzungen zu einer langen Arbeitsunfähigkeit oder bei unfallbedingten dauerhaften Gesundheitsschäden auch zu einer Erwerbsminderung kommen, was zu erheblichen Einkommenseinbußen führen kann. Je nachdem würde jedoch eine bestehende Krankentagegeld- oder auch eine Erwerbs- beziehungsweise Berufsunfähigkeits-Versicherung diese Verdienstausfälle ausgleichen.

Sollten aufgrund einer bleibenden Behinderung Umbaumaßnahmen an der Wohnung notwendig werden, kann dies zum Beispiel mit einer in der privaten Unfallversicherung vereinbarten Invaliditätssumme finanziert werden.



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