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Wenn der gesetzliche Rentenversicherer zu großzügig ist

Zu viel gezahlte Rente kann nur zurückgefordert werden, wenn sich der Versicherte grob fahrlässig verhalten hat. Die Rückforderung muss außerdem spätestens ein Jahr nach Kenntnis einer unrechtmäßigen Zahlung erfolgen. Das hat das Sozialgericht Gießen in einem aktuellen Urteil entschieden (Az.: S 4 R 451/12).
Eine Frau bezog von der Deutschen Rentenversicherung Bund seit September 2005 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Rente wurde ihr mit Bescheid vom 27. September 2006 rückwirkend bewilligt. Im November 2005 erhielt die seinerzeit noch berufstätige Frau von ihrem Arbeitgeber eine einmalige Gratifikation in Höhe von rund 1.100 Euro, die auf die Rente hätte angerechnet werden müssen. Von dieser Zahlung setzte sie den Rentenversicherer mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 in Kenntnis.

Eine Anrechnung erfolgte wider Erwarten nicht. Erst im Februar 2012 bemerkte man bei der Rentenversicherung den Fehler mit der Folge, dass die Frau knapp 215 Euro zurückzahlen sollte. Die Forderung wurde damit begründet, dass die Rentnerin grob fahrlässig gehandelt habe. Sie hätte nämlich die Rechtswidrigkeit der Nichtanrechnung der Gratifikation auf ihre Erwerbsminderungsrente erkennen können und den Versicherer benachrichtigen müssen. Dies ergebe sich aus den Hinweisen im Antragsformular sowie aus dem Rentenbescheid.

Grob fahrlässig oder nicht

Die Frau bestritt, grob fahrlässig gehandelt zu haben. Außerdem sei inzwischen Verjährung eingetreten. Sie zog daher gegen den Rückforderungsbescheid des Rentenversicherers vor Gericht. Das gab ihrer Klage statt.

Das Gießener Sozialgericht schloss sich der Meinung der Klägerin an, nicht grob fahrlässig gehandelt zu haben. Grobe Fahrlässigkeit liege nämlich nur vor, wenn jemand die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße außer Acht gelassen habe. „Davon kann jedoch angesichts der Kompliziertheit der Regelungen zum Hinzuverdienst bei Renten wegen Erwerbsminderung und dem aus 29 Seiten bestehenden Rentenbescheid im Fall der Klägerin nicht ausgegangen werden“, so das Gericht. Die Klägerin habe allenfalls fahrlässig, auf keinen Fall aber grob fahrlässig gehandelt.

Zu spät

Im Übrigen hat sich die Rückforderung auch wegen des Zeitablaufs erledigt. Denn der Rentenversicherer ist erst im Februar 2012 tätig geworden und das, obwohl er schon seit Oktober 2006 von der Sonderzahlung wusste. Das war nach Überzeugung der Richter deutlich zu spät.

Denn gemäß Paragraf 45 Absatz 4 SGB X (Zehntes Sozialgesetzbuch) hätte die Aufhebung des Rentenbescheids innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der entsprechenden Tatsachen erfolgen müssen. Diese Frist hat der Rentenversicherer versäumt. Wegen des geringen Streitwerts ist keine Berufung gegen das Urteil zulässig. Die Klägerin darf den überzahlten Betrag daher endgültig behalten.

Schutz bei Streitigkeiten gegen Sozialversicherungs-Träger

Wie der Fall zeigt, müssen auch Forderungen von Sozialversicherungs-Trägern nicht immer rechtmäßig sein. Manchmal ist es daher notwendig, sich gerichtlich zu wehren. Zwar fallen bei Sozialgerichts-Streitigkeiten für gesetzlich Sozialversicherte, Leistungsempfänger oder behinderte Menschen in der Regel keine Gerichtskosten an. Doch die eigenen Rechtsanwaltskosten und eventuell die des Gegners muss man, je nachdem wie das Gericht entscheidet, unter Umständen tragen.

Eine bestehende Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung würde im Versicherungsfall, also wenn der Versicherer vorher eine Deckungszusage erteilt hat, diese und andere Kosten für derartige, aber auch für zahlreiche andere Streitfälle übernehmen. In vielen Fällen hilft eine derartige Police also nicht nur bei Rechtsstreitigkeiten gegen Personen oder Firmen, sondern auch gegen Sozialversicherungs-Träger oder Behörden.


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