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Wenn der Koffer aus dem Reisebus verschwindet

Die Anbieter von Busreisen trifft grundsätzlich eine Obhutspflicht für das im Gepäckraum beförderte Gepäck. Kommt ein Gepäckstück während eines Zwischenstopps abhanden, so ist das Unternehmen in der Regel zum Schadenersatz verpflichtet. Das hat das Amtsgericht München mit Urteil entschieden (Az.: 283 C 5956/15).

Eine Frau hatte eine Fernbusreise nach München gebucht. Beim Einsteigen in den Bus musste sie ihren Koffer dem Fahrer übergeben, der ihn dann in den Gepäckraum einlud. Es stand der Frau nicht frei, den Koffer mit in den Bus zu nehmen und ihn selbst zu beaufsichtigen.

Keine Überwachung

Nachdem der Bus in München angekommen war, war der Koffer der Frau verschwunden. Zeugen sagten später aus, dass der Laderaum des Busses bei Zwischenaufenthalten in Chemnitz und in Regensburg auf beiden Seiten offen stand. Dort aussteigende Fahrgäste konnten ihre Gepäckstücke selbstständig entnehmen und zusteigende Fahrgäste, anders als am ursprünglichen Startort, ihr Gepäck selber verstauen.

Eine Überwachung durch den Busfahrer fand nicht statt. Bei dem Zwischenaufenthalt in Chemnitz hatte er sich vielmehr weit nach vorne vom Bus entfernt, um zu telefonieren und sich dabei nachweislich vom Bus abgewandt.

Obhutspflicht verletzt

Die von der Reisenden eingereichte Schadenersatzklage wegen des Verlustes ihres Koffers und dessen Inhalts hatte Erfolg. Das Münchener Amtsgericht gab der Klage dem Grunde nach statt. Weil die Klägerin nicht im Einzelnen nachweisen konnte, was sich in dem Koffer befand, bediente sich das Gericht lediglich zur Schadenhöhe einer Schätzung.

Nach den Feststellungen des Gerichts handelte es sich bei dem Transport des abhandengekommenen Koffers nicht um eine Gefälligkeit des Fernbusreise-Unternehmens. Die Kosten des Transports waren vielmehr im Reisepreis enthalten. Den Fahrer des Busses traf daher eine Obhutspflicht. Diese habe er grob fahrlässig verletzt, indem er das Gepäck während der Zwischenaufenthalte weitgehend unbeaufsichtigt ließ.

Kein Mitverschulden

Nach Ansicht des Gerichts kann es dahingestellt bleiben, ob zwischen der Klägerin und dem Busreiseunternehmen, wie von diesem behauptet, ein Haftungsausschluss bezüglich des Gepäcks vereinbart worden war. Denn wegen der groben Pflichtverletzung des Fahrers sei das Unternehmen sowieso nicht von seiner Haftungsverpflichtung befreit.

Die Klägerin treffe auch kein Mitverschulden. Denn es sei Busreisenden nicht zuzumuten, bei Zwischenstopps das Fahrzeug zu verlassen, um ihr im Gepäckraum befindliches Gepäck vor Diebstahl zu schützen. Das sei vielmehr Aufgabe des Buspersonals.

Kostenschutz bei einem Rechtsstreit

Übrigens: Wer eine private Rechtsschutz-Versicherung hat, kann auch bei derartigen Streitigkeiten ohne Angst vor den anfallenden Rechtsanwalts-, Sachverständigen- und Gerichtskosten sein Recht notfalls gerichtlich durchsetzen. Denn hier ist in der Regel automatisch ein sogenannter Vertragsrechtsschutz mit eingeschlossen.

Dieser deckt nicht nur Streitigkeiten aus Reiseverträgen, sondern auch aus anderen Alltagsverträgen, beispielsweise aus Beförderungsverträgen, Kaufverträgen von Ge- und Verbrauchsgütern wie Möbeln oder Elektrogeräten, aber auch aus Reparaturaufträgen ab. Darüber hinaus übernimmt eine solche Rechtsschutz-Police im Versicherungsfall die Verteidigungskosten für zahlreiche andere Streitigkeiten. Wichtig ist, dass man bei einem Rechtsstreit vorab – beispielsweise beim ersten Gang zum Anwalt – eine Leistungszusage des Rechtsschutz-Versicherers einholt.



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