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Wenn der Parkplatz kurzfristig zur Halteverbotszone wird

Ob ein Kfz-Halter, der sein Fahrzeug an einer Straße abstellt und erst nach mehreren Tagen oder Wochen wieder abholen möchte, die Abschleppkosten zahlen muss, wenn sein Kfz aufgrund eines zwischenzeitlich kurzfristig eingerichteten Halteverbots abgeschleppt wird, zeigt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Ist ein ursprünglich erlaubt geparktes Kraftfahrzeug aus einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone abgeschleppt worden, so muss der Verantwortliche die Kosten nur tragen, wenn das Verkehrszeichen mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen aufgestellt worden ist. Das hat das Bundesverwaltungs-Gericht jüngst mit Urteil entschieden (Az.: 3 C 25.16).

Eine Frau hatte ihren Pkw am 19. August in Düsseldorf in einer Straße abgestellt, in der das Parken uneingeschränkt erlaubt war. Wenige Stunden später flog sie in Urlaub. Nach Rückkehr aus den Ferien fand sie ihr Auto nicht mehr vor. Denn es war in der Zwischenzeit auf Veranlassung der Ordnungsbehörde abgeschleppt und an eine andere Stelle verbracht worden. Wie sich herausstellte, hatte ein Umzugsunternehmen einen Tag nach dem Abflug der Pkw-Halterin in dem Bereich, in dem ihr Fahrzeug stand, mobile Halteverbotsschilder aufgestellt.

Mit diesen wurde am 23. und 24. August zwischen 7.00 und 18.00 Uhr eine Halteverbotszone eingerichtet. Weil das Fahrzeug den Umzug behinderte, veranlasste die Ordnungsbehörde am Nachmittag des 23. August, den Pkw umzusetzen. Die Kosten der Umsetzung in Höhe von rund 177 Euro sowie eine Verwaltungsgebühr von 62 Euro sollte die Pkw-Halterin bezahlen. Das hielt sie für unverhältnismäßig, denn sie habe nichts von dem Umzug und der wenige Tage später geltenden mobilen Halteverbotszone wissen können. Sie zog daher vor Gericht.

Erfolgreiche Revision

Dort erlitt die Fahrzeughalterin zunächst eine Niederlage. Sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Verwaltungsgericht Düsseldorf als auch das von der Klägerin in Berufung angerufene Oberverwaltungsgericht Münster hielten die Klage für unbegründet. Erst mit ihrer beim Bundesverwaltungs-Gericht eingelegten Revision hatte sie Erfolg.

Nach Ansicht des Gerichts ist zwar das Vertrauen eines Fahrzeughalters beziehungsweise -führers, ein Auto im öffentlichen Straßenraum grundsätzlich unbefristet abstellen zu können, beschränkt. Denn es bestehe die grundsätzliche Verpflichtung, Vorsorge zu treffen für den Fall, dass sich die Verkehrslage ändert.

Vom Unterschied zwischen 72 Stunden und drei vollen Tagen

Dennoch dürfe ein Fahrzeug aus einer nachträglich eingerichteten Halteverbotszone erst am vierten Tag nach Aufstellen der Verkehrszeichen kostenpflichtig abgeschleppt werden. Eine Vorlaufzeit von 48 Stunden, wie von den Vorinstanzen entschieden, reiche nicht aus, ohne die Betroffenen unangemessen zu belasten.

„Angemessen ist vielmehr ein Vorlauf von drei vollen Tagen. Eine stundenscharfe Berechnung des Vorlaufs wäre für den Verantwortlichen des Fahrzeugs schwer zu handhaben“, so das Bundesverwaltungs-Gericht. In dem entschiedenen Fall seien die Verkehrszeichen mit einem Vorlauf von 72 Stunden, nicht aber von drei vollen Tagen aufgestellt worden. Das Fahrzeug der Klägerin hätte nach Ansicht der Richter folglich frühestens am vierten Tag nach Aufstellung der Schilder, also am 24. August, auf ihre Kosten abgeschleppt werden dürfen.



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