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Wenn der Wanderweg zur Unfallfalle wird

Inwieweit eine Gemeinde, die für einen Wanderweg zuständig ist, Schadenersatz und Schmerzensgeld zahlen muss, wenn eine Person auf diesem Weg durch ein zwar vorhandenes, aber fehlerhaftes oder morsches Geländer einen Berg hinunterstürzt, zeigt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Gemeinden sind grundsätzlich dazu verpflichtet, Geländer von Wanderwegen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Kommt es zu einem Unfall, weil ein marodes Geländer nachgibt, besteht Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das geht aus einem Urteil des Saarländischen Oberlandesgerichts hervor (Az.: 4 U 19/17).

Ein Mann war auf einem als „Premiumwanderweg“ bezeichneten Weg unterwegs, als er kopfüber zehn Meter in die Tiefe stürzte und starb. Zum Verhängnis geworden war ihm ein an einer Steilkante befindliches Holzgeländer, welches plötzlich nachgegeben hatte. Die Witwe des Verunglückten warf der für den Weg zuständigen Gemeinde vor, ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben. Sie verklagte daher sowohl sie als auch zwei Beschäftigte der Gemeinde auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Sie machte außerdem Forderungen wegen eines Unterhaltsschadens geltend.

Morsch und fehlerhaft konstruiert

Das Saarländische Oberlandesgericht teilte die Rechtsauffassung der Witwe und gab der Klage in vollem Umfang statt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Unfall darauf zurückzuführen, dass das von den beiden Gemeindemitarbeitern errichtete Geländer aus Baumstämmen und Ästen, für deren Wartung sie zuständig waren, zum Zeitpunkt des Unfalls morsch, konstruktiv fehlerhaft und deswegen nicht standsicher gewesen war.

Die Mitarbeiter seien daher im Vorfeld vom Amtsgericht Merzig wegen fahrlässiger Tötung zu Geldstrafen von jeweils 90 Tagessätzen verurteilt worden. Denn sie hätten das Geländer trotz erkannter Fehlerhaftigkeit weder instand gesetzt noch die Gefahrenstelle anderweitig gesichert. Da es sich bei den Mitarbeitern um keine verbeamteten Gemeindebediensteten handelt, durften sie nach Ansicht der Richter neben der Gemeinde von der Witwe des Verunglückten gesondert und persönlich in Anspruch genommen werden.

In dem entschiedenen Fall ging das Gericht davon aus, dass für das Unfallopfer der marode Zustand des Geländers nicht erkennbar gewesen war, sodass auch für die Gemeinde eine Haftungsverpflichtung besteht.

Eine Frage der Erkennbarkeit

Es ist nicht das erste Mal, dass sich Gerichte mit Unfällen auf Wanderwegen zu befassen haben. So hatte das Magdeburger Landgericht (Az.: 10 O 397/14) im Jahr 2014 über einen Fall zu entscheiden, in welchem eine Frau auf einem erkennbar schlecht gesicherten Weg zu Schaden gekommen war. In so einem Fall kann die zuständige Gemeinde nach Ansicht der Magdeburger Richter in der Regel nicht in Anspruch genommen werden. Wie der Gerichtsfall des Magdeburger Landgerichts zeigt, kann es durchaus sein, dass kein anderer für einen Unfall zur Verantwortung gezogen werden kann.

Wer durch einen solchen Vorfall einen bleibenden Schaden davonträgt, dem droht unter Umständen ohne eine private Absicherung jedoch ein finanzielles Desaster. Denn die gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherungen decken die durch eine unfallbedingte bleibende Behinderung möglichen Einkommensverluste und Zusatzausgaben, zum Beispiel für einen notwendigen behindertengerechten Hausumbau, nicht oder nur zum Teil ab. Dieses finanzielle Risiko lässt sich allerdings mit einer privaten Unfall- und/oder Berufsunfähigkeits-Versicherung auffangen.

Und auch, wenn das Unfallopfer seinen Verletzungen erliegt, ist die gesetzliche Hinterbliebenenrente, sofern überhaupt ein Anspruch darauf besteht, in der Regel nicht so hoch, um den Einkommensverlust auszugleichen. Auch hierzu bietet die Versicherungswirtschaft diverse Vorsorgeprodukte, die eine ausreichende Hinterbliebenen-Absicherung ermöglichen. Ein Versicherungsfachmann berät auf Wunsch, wie sich die möglichen finanziellen Folgen eines Unfalles bedarfsgerecht absichern lassen.



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