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Wenn der Weihnachtsmann stolpert

In den nächsten Wochen werden wieder zahlreiche Weihnachtsmänner, Engel und Nikoläuse unterwegs sein, um Kindern, Kunden oder Mitarbeiter zu bescheren. Doch Auftraggeber und Himmelsboten sollten sich vorher über die Haftung Gedanken machen, falls dabei ein Unfall passiert.

(verpd) Egal ob im Kaufhaus, bei öffentlichen Veranstaltungen, auf Betriebsfeiern oder in den eigenen vier Wänden, für Engel, Nikolaus, Weihnachtsmann und Co. ist jetzt wieder die Haupteinsatzzeit. Doch passiert während eines solchen Auftritts ein Missgeschick und werden dabei Personen oder Sachen geschädigt, stellt sich die Frage, wer für den finanziellen Schaden aufkommt.

Es gibt verschiedene Wege, wie man einen Weihnachtsmann oder sonstigen Himmelsboten engagieren kann. Bei privaten Feiern werden häufig Bekannte, Verwandte oder Freunde gebeten, diese Rolle zu übernehmen. Firmen wenden sich häufig an professionelle Vermittler wie Arbeitsagenturen oder private Agenturen, die in der Regel darauf achten, dass die beauftragten Saisonkräfte für die gewünschte Tätigkeit geeignet sind.

Unterläuft dem Himmelsboten während seines Auftritts ein Missgeschick und kommt es dadurch zu einem Sach- oder gar Personenschaden, zum Beispiel, weil er stolpert und dadurch auf eine Person stürzt, spielt es für die Haftung eine wichtige Rolle, wie die Beauftragung erfolgte.

Wer für den Schaden aufkommen muss

Erfolgte die Beauftragung durch einen professionellen Vermittler, ist es wichtig, was in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die dem Auftrag zugrunde liegen, steht.

Viele Vermittlungsagenturen schließen hier eine Haftung für mögliche Schäden, die ein beauftragter Himmelsbote bei der Ausführung seines Auftrages anrichtet, aus.

Kann dem Vermittler kein grober Fehler bei der Wahl der Saisonkraft nachgewiesen werden, sind solche sogenannten Freizeichnungsklauseln nach Angaben von Rechtsexperten meist rechtswirksam. In diesem Fall kann der Geschädigte den Schaden vom Schadenverursacher, also dem beauftragten Himmelsboten, einfordern.

Ab und zu als Himmelsbote gegen Entgelt tätig

Wer sich als Weihnachtsmann oder Co. über eine professionelle Agentur vermitteln lassen möchte, sollte sich daher vor seinem Auftritt vergewissern, dass er eine Privathaftpflicht-Police hat, die für Schäden, welche er während eines Auftritts fahrlässig verursacht, aufkommt. Viele Standardpolicen und ältere Privathaftpflicht-Versicherungen übernehmen jedoch keine Schäden, die der Versicherte im Rahmen einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einer anderen Person zufügt.

Zwar werden gelegentliche Dienstleistungen gegen ein kleines Entgelt von vielen Versicherern nicht zwingend als Berufs- oder Gewerbeausübung gewertet, vermittelte Himmelsboten gelten tendenziell jedoch als hauptberuflich tätige Künstler. Schäden während einer solchen hauptberuflichen Tätigkeit sind in der Regel nicht durch die Privathaftpflicht-Police abgedeckt.

In manchen Privathaftpflicht-Versicherungsverträgen können aber Schäden, die der Versicherte im Rahmen einer gelegentlichen nebenberuflichen Tätigkeit zum Beispiel für Auftritte als Himmelsbote verursacht, gegen einen Aufpreis mitversichert werden.

Wenn die Gefälligkeit nicht folgenlos bleibt

Eine rechtliche Besonderheit gibt es für einen Geschädigten, bei dem ein Bekannter oder Verwandter aus Gefälligkeit den Weihnachtsmann spielte und dabei einen Schaden verursachte. Denn nach deutscher Rechtsprechung muss derjenige, der einen anderen bei der unentgeltlichen Erledigung eines erbetenen Gefallens schädigt, nur dann dafür haften, wenn er den Schaden grob fahrlässig verursacht, zum Beispiel, weil er betrunken ist oder er ihn vorsätzlich herbeigeführt hat.

Kommt es jedoch wegen einer einfachen Fahrlässigkeit im Rahmen einer Gefälligkeit zum Schaden, muss der Schadenverursacher nicht dafür aufkommen. Deshalb muss auch eine Privathaftpflicht-Police des Schadenverursachers, sofern er eine hat, solche bei einem Freundschaftsdienst fahrlässig verursachten Schäden nicht übernehmen. Dies ist nicht selten für den Schädiger wie auch für den Geschädigten eine unangenehme Situation.

Daher bieten einige Versicherer Privathaftpflicht-Policen an, in denen solche fahrlässig verursachten Gefälligkeitsschäden bereits mitversichert sind oder gegen Aufpreis optional in den Versicherungsumfang eingeschlossen werden können. Grob fahrlässig verursachte Schäden werden – da der Schadenverursacher rechtlich dafür haftet – von einer bestehenden Privathaftpflichtpolice des Schadenverursachers in der Regel übernommen, auch wenn Gefälligkeitsschäden nicht in der Police mitversichert sind.

Damit ein Geschädigter nie leer ausgeht

Doch nicht nur der beauftragte Himmelsbote, auch der Auftraggeber kann schuld an einem Schaden sein und muss dafür haften. Zum Beispiel könnte der beauftragte Weihnachtsmann auf einer eisglatten Eingangstreppe des Auftraggebers stürzen, weil dieser seine Räum- und Streupflicht als Hausbesitzer vernachlässigt hat, und sich dabei verletzen.

Ist der Auftraggeber Besitzer eines selbst genutzten Einfamilienhauses, übernimmt dessen Privathaftpflicht-Police den Schaden. Ist er Eigentümer eines Mehrfamilienhauses oder einer gewerblichen Immobilie, kann ein solcher Schaden über eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung abgesichert werden.

Wer nicht leer ausgehen möchte, wenn ein anderer ihn schädigt und nicht dafür aufkommt, zum Beispiel, weil der Schädiger keine entsprechende Haftpflichtpolice hat und auch finanziell nicht in der Lage ist, den Schaden selbst zu begleichen, kann sich absichern. In einigen Privathaftpflicht-Policen kann dazu optional eine sogenannte Forderungsausfall-Deckung miteingeschlossen werden. Sie stellt den Versicherten – im Schadenfall also den Geschädigten – so, als hätte der Schädiger eine Privathaftpflichtpolice, das heißt, sie ersetzt dem Versicherten den erlittenen Schaden.



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