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Wenn der Weihnachtsmann zum Pechvogel wird

Ob im Kaufhaus, bei privaten Feiern oder öffentlichen Veranstaltungen – in der Adventszeit ist Hochsaison für Nikoläuse, Weihnachtsmänner und Engel. Passiert während eines solchen Auftritts ein Missgeschick und kommen dadurch Personen oder Sachen zu Schaden, stellt sich meist die Frage, wer für den finanziellen Schaden aufkommt.
Ein Teil der Kandidaten für den Saisonjob als Nikolaus oder Weihnachtsmann wird sowohl von den Arbeitsagenturen als auch von privaten Vermittlern ausgewählt, die in der Regel auf die Einhaltung von Qualitätsstandards achten. Allerdings wird eine Haftung im Fall etwaiger durch den Auftritt verursachter Sach- oder Personenschäden von den Vermittlern in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) meist von vornherein ausgeschlossen.

Von den Fällen eines krassen Auswahlfehlers einmal abgesehen, dürften derartige Freizeichnungsklauseln grundsätzlich rechtswirksam sein, wie Rechtsexperten erklären. Verursacht der engagierte Himmelsbote einen Schaden, kann der Kunde sich demzufolge nur an diesen selbst wenden.

Professioneller Himmelsbote
Eine private Haftpflichtversicherung hilft dem Weihnachtsmann jedoch nicht weiter: Versichert werden mit einer solchen Police nämlich in der Regel keine Schäden, die durch eine gewerbliche oder berufliche Betätigung des Versicherten entstehen.

Gelegentliche Dienstleistungen, auch gegen ein bescheidenes Entgelt, werten die Versicherer zwar nicht zwingend als Berufs- oder Gewerbeausübung. Vermittelte Nikoläuse oder Weihnachtsmänner gelten jedoch tendenziell als hauptberufliche Künstler. Wer also nicht lediglich im Kreis der eigenen Familie den Weihnachtsmann spielt, ist gut beraten, sich zuvor von der Haftpflichtversicherung einen entsprechenden Deckungsschutz für seine Tätigkeit bestätigen zu lassen.

Aber auch für die eigenen Familienangehörigen kann die Bescherung böse enden. Ist der verkleidete Himmelsbote nämlich im gleichen Haftpflichtvertrag mitversichert wie der Familienangehörige, den er schädigt, kommt die Versicherung in der Regel dafür nicht auf.

Freundschaftsdienst
Sogenannte Gefälligkeitsschäden, also Schäden, die jemand bei der unentgeltlichen Erledigung eines erbetenen Gefallens anrichtet, sind ebenfalls problematisch. Nach deutscher Rechtsprechung haftet nämlich derjenige, der einem aus Gefälligkeit behilflich ist, nicht für den Schaden, den er dabei fahrlässig verursacht.

Für Schädiger wie Geschädigten kann dies gleichermaßen eine unangenehme Situation sein. Aus diesem Grund versichern inzwischen viele Versicherer kleine Gefälligkeitsschäden in neueren Privathaftpflicht-Policen mit. Jeder, der als Weihnachtsmann und Co. tätig sein möchte, sollte sich daher vor seinem Auftritt bei seinem Versicherungsfachmann erkundigen, ob sein Auftritt im Rahmen des Privathaftpflicht-Vertrages mitversichert ist oder optional gegen einen kleinen Aufpreis abgesichert werden kann.

Wurde ein Schaden während einer Gefälligkeit allerdings grob fahrlässig verursacht, ist dies grundsätzlich in der Privathaftpflicht-Versicherung versichert. Denn bei grober Fahrlässigkeit haftet der Schädiger, selbst wenn sich der Schaden im Rahmen einer Gefälligkeit ereignete, so diverse Gerichtsurteile. Abgedeckt sind im Übrigen auch Schäden, die im Zusammenhang mit Trunkenheit entstehen. Vorsatz ist nicht versichert.

Gestürzter Nikolaus
Wer auf Nummer sicher gehen möchte, dass er im Schadenfall seinen Schaden ersetzt bekommt, auch wenn der Weihnachtsmann keine entsprechende Haftpflichtversicherung hat, sollte prüfen, ob die eigene Privathaftpflicht-Police eine sogenannte Forderungsausfall-Deckung enthält. Sie wird in der Regel mit einer Selbstbeteiligung im Rahmen eines Privathaftpflicht-Vertrages teils gegen Aufpreis angeboten.

Die Forderungsausfall-Deckung kommt für Schäden auf, wenn der Schädiger nicht bezahlt und bei einer Zwangsvollstreckung mit einem rechtskräftig vollstreckbaren Titel bei ihm nichts zu holen ist. Kommt jedoch der Weihnachtsmann aufgrund eines Fehlers seines Kunden selbst zu Schaden, beispielsweise weil die Eingangstreppe am Haus des Kunden nicht gestreut war, haftet der Kunde für die Folgen wie gegenüber jedem anderen Besucher.

Solche Schäden werden bei Besitzern eines selbst genutzten Einfamilienhauses in der Regel von deren Privathaftpflicht-Police übernommen. Eigentümer von vermieteten Wohneinheiten müssen sich gegen die Verletzung ihrer Streu- und Reinigungspflichten extra über eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung absichern. 

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