ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

Wenn der Zahnarzt zu Rinderknochen greift

Inwieweit ein Zahnarzt dazu verpflichtet ist, einen Patienten vor einem Eingriff darüber aufzuklären, welches Füllmaterial er gegebenenfalls zu verwenden beabsichtigt, wurde vor Kurzem vor Gericht geklärt.

(verpd) Ein Zahnarzt muss einen Patienten grundsätzlich nicht darüber aufklären, welches Material er verwenden wird, falls Knochenaufbaumaßnahmen notwendig werden. Das hat das Oberlandesgericht Köln in einem aktuellen Beschluss entschieden (Az.: 3 O 425/15).

Einer Frau war ein Zahn gezogen worden. Anschließend hatte ihr Zahnarzt einen dabei nicht zu vermeidenden Knochendefekt mit Knochenersatzmaterial aufgefüllt. Dabei verwendete er aus Rinderknochen gewonnenes Füllmaterial. Weil der Arzt seine Patientin darüber nicht aufgeklärt hatte, verklagte diese ihn auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Die Frau behauptete, nur mit der Verwendung synthetischen Materials, das in Fällen wie ihrem üblicherweise eingesetzt werde, einverstanden gewesen zu sein. Ihr Zahnarzt habe sie daher auf jeden Fall über mögliche Risiken tierischen Knochenersatzmaterials aufklären müssen. Das sei nicht geschehen.

Klage unbegründet

Diese Argumentation vermochte jedoch weder das in erster Instanz mit dem Fall befasste Kölner Landgericht noch das Oberlandesgericht der Domstadt zu überzeugen. Die Richter beider Instanzen hielten die Klage für unbegründet. Sie kamen nach der Befragung eines Sachverständigen zu dem Ergebnis, es sei kein Behandlungsfehler, dass der Zahnarzt Füllmaterial tierischen Ursprungs verwendet hatte.

Der Gutachter hatte zwar ausgeführt, dass die ärztlichen Leitlinien ein entsprechendes Vorgehen derzeit noch nicht umfassen. Das Material werde aber inzwischen von vielen Ärzten eingesetzt, um den Prozess der Verknöcherung zum Wohle ihrer Patienten zu beschleunigen.

Im Übrigen sei tierisches Aufbaumaterial mit synthetischem Material gleichwertig. Sein Einsatz berge auch keine Risiken oder Nachteile, die nicht auch bei den synthetischen Materialien vorhanden wären. Dem Zahnarzt sei daher weder ein Behandlungs- noch ein Aufklärungsfehler unterlaufen.



Zurück zu Versicherung + Vorsorge

© 2024 by ARNOLD & PARTNER

Diese Website verwendet Cookies zur Steigerung von Funktionalität und Leistungsfähigkeit. Durch die weitere Nutzung unserer Website erklären Sie sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden. Schließen