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Wenn die Aufklärung vor einer Operation mangelhaft ist

Ein Gericht hatte zu klären, inwieweit einem Patienten ein Schmerzensgeld zusteht, wenn er vom Arzt vor einer bevorstehenden Operation nicht ausreichend über die damit verbundenen Risiken aufgeklärt wurde.

(verpd) Ärzte sind vor Operationen grundsätzlich dazu verpflichtet, ihre Patienten umfassend über die damit verbundenen Risiken aufzuklären. Kann ein Arzt nicht nachweisen, dass er seiner Aufklärungspflicht nachgekommen ist, so hat sein Patient gegebenenfalls einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit einem Urteil entschieden (Az.: 26 U 203/15).

Weil er unter Beschwerden im rechten oberen Sprunggelenk litt, hatte ein 64-Jähriger eine ärztliche Gemeinschaftspraxis aufgesucht. Dort diagnostizierte man eine Arthrose, die zunächst ohne Operation behandelt wurde. Die Beschwerden hielten jedoch an. Dem Patient wurde daher eine Versteifungsoperation empfohlen.

Die Operation brachte jedoch nicht das gewünschte Ergebnis. Weil die beabsichtigte Verknöcherung des Gewebes ausblieb, entstand eine Spitzfußstellung, die knapp ein Jahr später operativ behandelt wurde. Mit dem Argument, dass die Versteifungsoperation fehlerhaft ausgeführt und er außerdem nicht hinreichend über die Operationsrisiken aufgeklärt worden sei, verklagte der Patient die Praxis auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Unzureichende Aufklärung

Damit hatte er zunächst keinen Erfolg. Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht Arnsberg wies die Klage mit dem Argument zurück, dass im vorliegenden Fall von einer hypothetischen Einwilligung des Klägers zu der Operation ausgegangen werden müsse. Seine Klage sei daher unbegründet.

Doch dem wollten die in Berufung mit dem Fall befassten Richter des Oberlandesgerichts Hamm nicht folgen. Sie gaben der Klage statt.

Nach Ansicht des Gerichts konnte nämlich nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Kläger ausreichend über die Risiken der Versteifungsoperation aufgeklärt worden war.

Hohes Risiko

Denn nach Aussage eines medizinischen Sachverständigen war im Fall des Klägers insbesondere das Risiko einer sogenannten Pseudoarthrose, das sich erfahrungsgemäß in 14 Prozent aller derartigen Operationen verwirkliche, besonders hoch. Dass der Kläger über dieses Risiko, das sich bei ihm verwirklicht hatte, aufgeklärt worden war, konnte die für die Aufklärung darlegungs- und beweispflichtige Praxis nicht nachweisen.

Der Annahme der Vorinstanz, die von einer hypothetischen Einwilligung des Klägers zur Operation ausgegangen war, wollten sich die Richter des Hammer Oberlandesgerichts ebenfalls nicht anschließen.

Der Kläger hatte nämlich schlüssig dargelegt, dass er sich bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung in einem Entscheidungskonflikt befunden und in so einem Fall eine zweite medizinische Meinung eingeholt hätte. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Patientenrechte und Kostenschutz

Patienten, die vermuten, dass sie medizinisch falsch behandelt wurden oder sonstige ärztliche Fehler zu bemängeln haben, können sich an die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) wenden. Diese gemeinnützige GmbH, die im Auftrag des Gesetzgebers tätig ist, bietet Betroffenen eine kostenlose Telefonberatung unter der Telefonnummer 0800 0117722, eine Online-Beratung sowie eine Vor-Ort-Beratung an. Zudem enthält der UPD-Webauftritt Informationen zu den Patientenrechten.

Mehr zu den Patientenrechten gibt es auch in der kostenlos herunterladbaren Broschüre „Ratgeber für Patientenrechte“ des Bundesministeriums für Gesundheit und im Flyer „Was Sie als Patient wissen sollten“ des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen e.V. Privat Krankenversicherte können sich für Beschwerden über vermutete ärztliche Kunstfehler direkt an ihren privaten Krankenversicherer wenden, so der Verband der Privaten Krankenversicherung.

Wer eine Privatrechtsschutz-Versicherung hat, kann je nach Fall auch Kostenschutz für die Prozesskosten erhalten, wenn eine Klage gegen einen Arzt oder Zahnarzt auf Schadenersatz und/oder Schmerzensgeld notwendig ist. Wichtig dabei ist, dass der Versicherte, bevor er eine Klage einreicht, eine entsprechende Leistungszusage bei seinem Rechtsschutzversicherer einholt.



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