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Wenn die vom Mieter gepflanzte Hecke beschädigt wird

Eine von einem Mieter gepflanzte Hecke steht in der Regel im Eigentum seines Vermieters. Er kann daher einem Dritten gegenüber keine Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn dieser die Anpflanzung beschädigt oder zerstört. Das hat das Landgericht Detmold mit einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden und damit ein gleichlautendes Urteil des Amtsgerichts der Stadt bestätigt (Az.: 10 S 218/12).
Ein Mieter eines Anwesens hatte einen seiner Nachbarn verklagt, weil dieser regelmäßig sein Auto auf einem direkt neben dem Grundstück befindlichen Pkw-Abstellplatz reinigte. Er warf seinem Nachbarn vor, dabei lösungshaltige Mittel zu verwenden. Dadurch sei es zu einer Kontamination des Bodens gekommen, mit der Folge, dass eine von ihm angepflanzte Thujahecke so stark geschädigt worden sei, dass sie ausgetauscht werden müsse.

Für die Entsorgung der zerstörten Pflanzen, die Auskofferung des Bodens sowie die Neuanpflanzung machte er gegenüber seinem Nachbarn durch Vorlage eines Kostenvoranschlags einen Betrag in Höhe von knapp 2.900 Euro geltend. Dieser bestritt, für die Zerstörung der Hecke verantwortlich zu sein. Denn er würde sein Auto ausschließlich mit Leitungswasser ohne den Zusatz irgendwelcher Reinigungsmittel oder sonstiger Fremdstoffe waschen.

Niederlage in zwei Instanzen
Der Fall landete schließlich vor dem Detmolder Amtsgericht. Dort erlitt der Mieter ebenso wie bei dem von ihm in Berufung angerufenen Landgericht der Stadt eine Niederlage.

Nach Ansicht beider Instanzen hat der Mieter unabhängig von der Frage, ob sein Nachbar tatsächlich für die Zerstörung der Pflanzen verantwortlich ist, diesem gegenüber keinen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz.

Denn die zugunsten eines Mieters bestehende Vermutung, dass eine Verbindung von ihm eingebrachter Sachen regelmäßig nur vorübergehend besteht, könne nicht uneingeschränkt auf Pflanzen übertragen werden. Diese seien nämlich nach einiger Zeit erfahrungsgemäß nicht mehr ohne Schwierigkeiten und Risiken zu entfernen.

Eigentum des Vermieters
Das gilt nach Ansicht beider Instanzen insbesondere für Gehölze, bei denen die Gefahr besteht, dass sie an einem neuen Standort nicht mehr anwachsen. Das aber heißt, dass die von dem Kläger gepflanzte Hecke ein wesentlicher Bestandteil des von ihm gemieteten Anwesens geworden ist. Sie steht daher nicht mehr in seinem Eigentum, sondern in dem seines Vermieters. Selbst für den Fall, dass der Nachbar tatsächlich für den Schaden verantwortlich gewesen sein solle, hätte folglich nicht der Kläger, sondern allenfalls sein Vermieter Schadenersatzansprüche geltend machen können.

Übrigens: Wer als Vermieter und/oder Immobilieneigentümer eine entsprechende Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz-Versicherung hat, entgeht dem Risiko, im Streitfall die Gerichts- und/oder Anwaltskosten tragen zu müssen, wenn er im Rahmen seines Eigentums Schadenersatz einfordert. Der jeweilige Rechtsschutzversicherer übernimmt diese Kosten für den Vermieter beziehungsweise Immobilienbesitzer, wenn der entsprechende Versicherer vorab eine Leistungszusage erteilt hat.

Üblicherweise besteht der Versicherungsschutz nach einer Wartezeit von meist drei Monaten nach Vertragsabschluss. Eine derartige Rechtsschutzabsicherung kann für Immobilienbesitzer in der Regel vergünstigt in eine Privat-Rechtsschutz-Police mit eingeschlossen werden. Vermieter müssen für die Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz-Versicherung meist eine eigene Police abschließen. 

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