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Wenn durch einen Einkaufswagen ein Fahrzeug beschädigt wird

Kommt auf einem Kundenparkplatz während eines Ladevorgangs ein Einkaufswagen ins Rollen, so kann nicht etwa der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Schädigers, sondern nur er selbst beziehungsweise sein Privathaftpflicht-Versicherer von dem Geschädigten in Anspruch genommen werden. Das hat das Amtsgericht München in einem Urteil entschieden (Az.: 343 C 28512/12).

Ein Mann war auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes damit beschäftigt, leere Getränkekisten aus seinem Fahrzeug in einen Einkaufsladen zu laden, als der Wagen ins Rollen geriet und gegen das geparkte Fahrzeug einer Frau stieß.

Mit dem Argument, dass Be- und Entladevorgänge dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs zuzurechnen seien, machte die Geschädigte ihre Schadenersatz-Ansprüche in Höhe von etwas mehr als 1.600 Euro gegenüber dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer des Mannes geltend.

Klärung, wer für die Schadensleistung zuständig ist

Der Kfz-Haftpflichtversicherer fühlte sich jedoch nicht zuständig. Er war vielmehr der Meinung, dass die Frau ihre Forderungen direkt gegenüber dem Schadenverursacher beziehungsweise, falls vorhanden, dessen Privathaftpflicht-Versicherer geltend machen müsse.

Die Frau wehrte sich gerichtlich gegen diese Entscheidung. Das zuständige Münchener Amtsgericht wies jedoch die Klage gegen den Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer als unbegründet zurück.

Nach Ansicht des zuständigen Richters hätte der beklagte Versicherer von der Klägerin nur dann in Anspruch genommen werden können, wenn sich der Zwischenfall „beim Betrieb“ des Kraftfahrzeugs des Beklagten ereignet hätte.

Entladefehler oder Privatangelegenheit

Nach der Rechtsprechung ereignet sich ein Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs jedoch nur, wenn er „durch die dem Kfz-Betrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht wurde“ und sich „von dem Fahrzeug ausgehende Gefahren bei seiner Entstehung ausgewirkt haben“, so das Gericht. Die Tatsache, dass sich der Einkaufswagen in Bewegung gesetzt hat, hat nach Ansicht des Richters aber nichts mit den typischen Gefahren eines Kraftfahrzeugs zu tun.

Für den Schaden verantwortlich sei vielmehr ausschließlich der beklagte Autofahrer, der beim Abstellen des Einkaufswagens nicht dafür gesorgt habe, dass dieser nicht wegrollen kann. Daher kann nur er beziehungsweise gegebenenfalls sein Privathaftpflicht-Versicherer von der Geschädigten in Anspruch genommen werden. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Das Urteil zeigt, wie wichtig eine Privathaftpflicht-Versicherung in diversen Lebenslagen sein kann. Eine Privathaftpflicht-Versicherung übernimmt Schäden, die ein Versicherter zum Beispiel als Fußgänger, Fahrradfahrer oder wie im genannten Fall in Ausübung diverser anderer Tätigkeiten als Privatperson einem Dritten fahrlässig zufügt. Sie hilft aber auch ungerechtfertigte Forderungen abzuwehren.



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