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Wenn ein Angehöriger verstirbt

Ein Todesfall ist in der Regel immer eine schwere Belastung für die Angehörigen. Dennoch müssen bereits in den ersten Tagen nach dem Tod diverse Maßnahmen ergriffen, Informationen weitergegeben und Fristen eingehalten werden.

(verpd) Angehörige müssen bei einem Todesfall neben ihrer Trauer noch diverse Angelegenheiten regeln, nicht zuletzt um gesetzliche Pflichten einzuhalten sowie Ärger und Nachteile zu vermeiden. So sind zum Beispiel teils innerhalb weniger Stunden diverse Formalitäten einzuhalten, zum Beispiel sicherzustellen, dass ein Totenschein erstellt wird, Angehörige zu benachrichtigen, die Beerdigung zu organisieren und Behörden und Versicherungen zu informieren.

Stirbt ein geliebter Mensch, ist es trotz der Trauer wichtig, dass die nächsten Familienangehörigen einige organisatorische Maßnahmen beachten, um nicht zuletzt auch die sich durch den Todesfall ergebenden gesetzlichen Pflichten einzuhalten. Ist der Tod zu Hause eingetreten, muss umgehend der Hausarzt oder, sollte dieser nicht erreichbar sein, ein Notarzt verständigt werden, um die Todesursache festzustellen und den entsprechenden Totenschein auszuschreiben.

Verstirbt jemand im Krankenhaus oder Pflegeheim, wird der dazu notwendige Arzt von der jeweiligen Institution beauftragt, den Totenschein auszustellen. Zudem sollten umgehend die engsten Angehörigen des Verstorbenen informiert und das weitere Vorgehen zum Beispiel hinsichtlich der Beerdigung mit ihnen besprochen werden.

Wichtige Dokumente sichern

Des Weiteren ist zeitnah ein Beerdigungsinstitut mit der Beerdigung zu beauftragen, denn in vielen Bundesländern muss eine Person innerhalb von zwei bis drei Tagen, nachdem sie verstorben ist, in eine Leichenhalle überführt werden. Da neben dem Totenschein diverse weitere Dokumente des Verstorbenen zur Vorlage bei diversen Behörden und Institutionen in den nächsten Tagen notwendig sind, sollte man diese heraussuchen und griffbereit aufbewahren.

Dazu gehören der Personalausweis, die Geburts- und Heiratsurkunde, Letztgenannte kann auch im Stammbuch sein, eventuell das Scheidungsurteil oder die Sterbeurkunde des Ehepartners sowie mögliche Verfügungen des Verstorbenen. Darunter zählen zum Beispiel ein Organspendeausweis, ein Testament und/oder eine Bestattungsvorsorge.

Wichtig sind zudem, sofern vorhanden, der Rentenbescheid, die Versicherungspolicen, die Krankenkassenkarte oder Versicherungsnummer der gesetzlichen Krankenkasse sowie Bank-, Miet- und sonstige Verträge des Verstorbenen.

Unverzügliche Meldung an die Lebens- und/oder Unfallversicherung

Übrigens, wer ein Testament eines Verstorbenen hat oder findet, muss es laut Paragraf 2259 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) unverzüglich beim Nachlassgericht – eine Abteilung des für den letzten Wohnort des Verstorbenen zuständigen Amtsgerichts – abgeben.

Stirbt eine versicherte Person aufgrund eines Unfalles, ist dies einer bestehenden Unfallversicherung unverzüglich zu melden, auch wenn der Unfall dem Versicherer bereits bekannt ist. Auch im Rahmen einer Lebens- oder einer Sterbegeldversicherung müssen die Angehörigen den Versicherer unverzüglich informieren, wenn eine in der Police versicherte Person stirbt.

In den meisten Unfall-, Sterbegeld- oder Lebensversicherungs-Policen ist hierzu konkret geregelt, in welcher Frist – meist sind es 24, 48 oder auch 72 Stunden – die Angehörigen den Versicherer nach Eintritt des Todes der versicherten Person informieren müssen. Zudem müssen, sobald die Dokumente den Angehörigen vorliegen, dem jeweiligen Versicherer eine amtliche Sterbeurkunde, ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie die Versicherungspolice im Original eingereicht werden.

Was innerhalb dreier Tage erfolgen sollte

Das Standesamt am Wohnort des Verstorbenen muss laut Gesetz innerhalb dreier Werktage nach dem Tod informiert werden. Um eine Sterbeurkunde beim Standesamt zu beantragen, sind neben dem Totenschein die Geburtsurkunde, der Personalausweis, bei Ehepaaren die Heiratsurkunde oder, sofern der Verstorbene geschieden war, das Scheidungsurteil vorzulegen.

Die Sterbeurkunde ist unter anderem wichtig für die Auflösung von Versicherungen und Bankkonten sowie die Anspruchstellung auf eine gesetzliche und/oder private Hinterbliebenenrente und/oder Lebensversicherungs-Auszahlung. Sie ist zudem für die Nachlassregelung unentbehrlich.

War der Verstorbene noch berufstätig, ist innerhalb der nächsten drei Tage der Arbeitgeber zu verständigen. Wer als Angehöriger selbst Arbeitnehmer ist, sollte seinen Arbeitgeber ebenfalls zeitnah informieren, da man zum Beispiel im Todesfall eines engen Familienangehörigen meist im Rahmen des Arbeits- oder Tarifvertrags Anspruch auf einen Sonderurlaub hat. Wenn der Verstorbene regelmäßig Gelder von Behörden und Institutionen wie dem Sozialamt, der Agentur für Arbeit oder der gesetzliche Renten- und/oder Pflegeversicherung erhalten hat, sind auch diese zu informieren.

Rente beantragen und Versicherer informieren

Übrigens, ein Antrag auf eine gesetzliche Witwen- oder Witwerrente sollte innerhalb von zwölf Monaten nach dem Monat, in welchem der Ehepartner verstorben ist, gestellt werden. Alle gesetzlichen Hinterbliebenenrenten werden nämlich vom Antragsmonat gerechnet nur maximal für bis zu zwölf Kalendermonate rückwirkend gezahlt. Im Rahmen des sogenannten Sterbevierteljahres bekommt die Witwe oder der Witwer in den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners die volle Altersrente des Verstorbenen.

Der Rentenantrag kann beim Rentenversicherungs-Träger, an den der Verstorbene zuletzt Beiträge entrichtet oder von dem er eine Versichertenrente erhalten hat, oder auch im Versicherungsamt der Gemeinde gestellt werden. War der Verstorbene bereits Rentenbezieher, kann die Witwe oder der Witwer die drei vollen Altersrenten des Sterbevierteljahres auch als Vorschuss bekommen, sofern er dies innerhalb eines Monats nach dem Tod des Ehepartners gesondert beantragt.

Des Weiteren sollten die Versicherer, bei denen der Verstorbene bestehende Versicherungen wie eine gesetzliche und/oder private Krankenversicherung, eine Privathaftpflicht- und/oder ein Kfz-Versicherung hatte, informiert werden. Auf Wunsch hilft ein Versicherungsvermittler dabei, die notwendigen Maßnahmen bei den bestehenden privaten Versicherungspolicen durchzuführen. War der Verstorbene verheiratet, kann zum Beispiel in der Regel die Privathaftpflicht- und/oder Kfz-Versicherung auf den Ehegatten oder Lebenspartner übertragen werden.

Vom Mietvertrag bis hin zum Zeitungsabonnement

War der Verstorbene alleinstehend, sollten die Angehörigen sicherstellen, dass keine Schäden am Haus oder der Wohnung des Verstorbenen entstehen, bis der Mietvertrag für das Eigenheim gekündigt und übergeben oder bei Immobilienbesitz, dieser auf den Erben übergegangen ist. Beispielsweise sollte man darauf achten, dass Elektrogeräte beim Verlassen der Wohnung ausgeschaltet sind und die Raumtemperatur so hoch bleibt, dass die Wasserleitungen nicht einfrieren.

Zwar bleibt ein Mietvertrag auch nach dem Tod gültig und die Erben haften für die Mietverpflichtungen gesamtschuldnerisch, doch es gibt ein Sonderkündigungsrecht: Die Erben können einen Mietvertrag innerhalb eines Monats, nachdem sie wissen, dass der Angehörige, der Hauptmieter war, verstorben ist, mit einer gesetzlichen Frist von drei Monaten kündigen. Des Weiteren sind laufende Verträge wie Rundfunk-, Strom- und/oder Mobilfunkvertrag sowie Mitgliedschaften und Abonnements zu kündigen.

Weitere Informationen und Checklisten, was im Todesfall eines Angehörigen zu beachten ist, gibt es unter anderem online beim Bundesverband Deutscher Bestatter e.V. sowie in einem Serviceportal des Landes Baden-Württemberg. Informationen zum Thema Erben und Vererben bietet eine gleichnamige Broschüre, die kostenlos im Webportal des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz heruntergeladen werden kann.



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