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Wenn ein Arbeitgeber Sicherheitsvorschriften missachtet

Es kann teuer werden, wenn ein Arbeitgeber zu nachlässig mit Unfallverhütungs-Vorschriften umgeht. Das zeigt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Ein Arbeitgeber, der leichtfertig gegen Unfallverhütungs-Vorschriften verstößt, kann einer Berufsgenossenschaft gegenüber zum Ersatz der durch sie erbrachten Aufwendungen für einen verunfallten Beschäftigten verpflichtet sein. Das geht aus einem veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor (Az.: 14 U 34/14).

Ein Arbeitnehmer einer Baufirma arbeitete auf einem Dach, als er durch ein circa fünf Quadratmeter großes Loch drei Meter in die Tiefe stürzte. Das Loch hatte er nicht wahrgenommen, denn es war von Kollegen durch eine Dampfsperrfolie abgedeckt worden. Bei dem Unfall zog sich der Arbeiter schwerste Verletzungen zu. Er ist seitdem vollständig erwerbsunfähig und lebt in einem Pflegeheim.

Da es sich hierbei um einen durch die gesetzliche Unfallversicherung abgesicherten Arbeitsunfall handelte, übernahm der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund der Schwere der Verletzungen und Folgeschäden des Unfallopfers Leistungen von rund einer Million Euro.

Vorgeschriebene Sicherheitsvorkehrungen fehlten

Allerdings warf die Berufsgenossenschaft, also der für diesen Arbeitsunfall zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, dem Arbeitgeber des Verletzten vor, die Bauarbeiten ohne jegliche Sicherheitsvorkehrungen durchgeführt zu haben.

Danach müssen nämlich bei möglichen Absturzhöhen von mehr als drei Metern Absturzsicherungen angebracht werden. Außerdem müssen Öffnungen auf Dachflächen, die kleiner sind als neun Quadratmeter, mit Sicherungen gegen das Hineinfallen beziehungsweise Hineintreten versehen werden.

Gegen diese Vorschriften habe der Arbeitgeber des Verunfallten verstoßen. Der Arbeitgeber sei daher zum Ersatz der durch die Berufsgenossenschaft geleisteten Zahlungen sowie künftiger mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden Aufwendungen verpflichtet.

Grobes Verschulden

Das von dem gesetzlichen Unfallversicherungs-Träger in erster Instanz angerufene Landgericht Oldenburg hielt die Regressforderungen für unbegründet.

Dessen Richter schlossen sich der Argumentation des Arbeitgebers des Unfallopfers an, dass eine Sicherung weder zumutbar noch möglich war, und wies die Klage zurück.

Doch dem wollte sich das von der Berufsgenossenschaft in Berufung angerufene Oldenburger Oberlandesgericht nicht anschließen. Es gab der Klage statt. Nach Ansicht der Richter hat der beklagte Arbeitgeber den Unfall in grober Weise verschuldet. Denn es sei nicht nachvollziehbar, wieso er beispielsweise kein Gerüst unterhalb der Löcher aufgebaut habe, um so schwere Unfälle zu verhindern.

Zurück an die Vorinstanz

Die Richter zeigten sich überzeugt davon, dass es sich dem Arbeitgeber geradezu hätte aufdrängen müssen, derartige Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, die ihrer Ansicht gemäß dem Arbeitsablauf für die weiteren Dacharbeiten unverzichtbar waren.

Denn dieses Gefahrenpotenzial habe sich noch durch die aufgebrachte Dampfsperre zusätzlich erhöht, die die vorhandenen Öffnungen überdeckte, so das Gericht.

Selbst wenn die Öffnungen im Dach weiterhin erkennbar gewesen sein sollten, sei die Wahrnehmbarkeit durch das Bild einer einheitlichen Fläche herabgesetzt gewesen. Die Richter verurteilten den Arbeitgeber daher zum Ersatz des der Berufsgenossenschaft entstandenen und noch entstehenden Schadens.



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