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Wenn ein Ehrenamtlicher verunfallt

Über 30 Millionen Menschen engagieren sich hierzulande ehrenamtlich. Allerdings gibt es bei der gesetzlichen Absicherung, die dann greift, wenn einem Ehrenamtlichen während seiner freiwilligen Hilfe etwas passiert, Lücken.

(verpd) Ohne das Engagement der Millionen Ehrenamtlichen in Deutschland würde vieles nicht funktionieren. In sozialen, kirchlichen, kulturellen oder politischen Bereichen, beim Sport und oder bei Rettungsdiensten sowie auf dem Gebiet des Tier-, Umwelt- oder Kinderschutzes würde ohne Ehrenamtliche vieles nicht möglich sein, was heute selbstverständlich ist. Dennoch ist der gesetzliche Versicherungsschutz in der Regel nicht ausreichend, um alle möglichen finanziellen Folgen auszugleichen, wenn einem Ehrenamtlichen während seiner Tätigkeit etwas passiert.

Wer im Interesse der Allgemeinheit aktiv ist, ist unter bestimmten Voraussetzungen durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt, wenn er während seiner Tätigkeit verunfallt – ähnlich wie ein Arbeitnehmer bei einem Berufsunfall. Damit der gesetzliche Unfallschutz besteht, muss der Betroffene freiwillig und ohne Entlohnung für bestimmte Träger oder Einrichtungen tätig sein, was auf zahlreiche Ehrenamtliche zutrifft. Gesetzlich unfallversichert sind zum Beispiel Ehrenamtliche, die in Rettungs- oder Zivilschutzunternehmen sowie in der Wohlfahrtspflege tätig sind.

Dies gilt unter anderem für alle, die beim Deutschen Roten Kreuz, bei der Caritas, beim Arbeiter-Samariter-Bund, bei der freiwilligen Feuerwehr, aber auch in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen wie der Schule, der Gemeinde oder der Kirche ehrenamtlich aktiv sind. Gesetzlich unfallversichert sind zudem Ehrenamtliche in Vereinen oder Verbänden, die sich im Auftrag oder mit Einwilligung von Kommunen zum Wohle der Allgemeinheit engagieren.

Ausnahmen im Versicherungsschutz

Ehrenamtliche, die die genannten Voraussetzungen erfüllen, stehen jedoch nur während ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für die Allgemeinheit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Für Unfälle während Arbeiten im Verein oder in der Organisation, die nicht der Allgemeinheit dienen, gibt es keinen gesetzlichen Unfallschutz. Kein automatischer gesetzlicher Unfallschutz besteht diesbezüglich zum Beispiel für gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger wie den Vereinsvorstand, Kassenwart, Schriftführer oder Schiedsrichter eines Vereins oder einer gemeinnützigen Organisation.

Allerdings kann der jeweilige Verein oder die Organisation, aber auch der Ehrenamtsträger selbst, freiwillig eine gesetzliche Unfallversicherung beispielsweise bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) abschließen. Umfassende Informationen zum gesetzlichen Unfallschutz für Ehrenamtliche enthält die aktualisierte und kostenlos downloadbare Broschüre „Zu Ihrer Sicherheit“, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

Der Ratgeber erklärt mit Beispielen auf fast 60 Seiten, wer gesetzlich unfallversichert ist und wann man zum Beispiel auch nach Erhalt einer steuerfreien Aufwandsentschädigung durch einen Verein oder sonstigen Träger noch als unentgeltlich tätig und damit als gesetzlich unfallversichert gilt. Fragen beantwortet auch das BMAS-Bürgertelefon „Unfallversicherung und Ehrenamt“ unter der Telefonnummer 030 221911002, montags bis donnerstags 8 bis 20 Uhr.

Versicherungsschutz optimieren

Doch selbst wer unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, muss damit rechnen, dass die Leistungen daraus im Fall des Falles nicht ausreichen, um die Einkommenseinbußen und Zusatzkosten eines unfallbedingen Verdienstausfalles oder einer Invalidität aufzufangen. Um dies auszugleichen, können Vereine, Verbände oder andere Organisationen eine private Gruppenunfall-Versicherung abschließen. Damit sind dann alle in der Police versicherten Personen, während sie freiwillig für den Verein tätig sind, abgesichert.

Wer als Einzelner, egal ob ehrenamtlich tätig oder nicht, einen umfassenden Unfallschutz haben möchte, kann sich mit einer privaten Unfallversicherung absichern. Eine solche Police – und das ist der große Vorteil – gilt weltweit sowie rund um die Uhr und somit nicht nur während einer Vereinstätigkeit, sondern auch während der Freizeit oder im Beruf.

Die Leistungen einer privaten Unfallpolice sowie die Art und Weise der Auszahlung, also zum Beispiel ob im Versicherungsfall eine Renten- und/oder Kapitalleistung ausgezahlt wird, lassen sich entsprechend dem individuellen Bedarf vereinbaren. Eine Berufsunfähigkeits-Police ist als Ergänzung für Arbeitnehmer und Selbstständige wichtig. Sie ersetzt die Einkommenseinbußen, wenn man nach einem bleibenden Gesundheitsschaden infolge eines Unfalls oder einer Krankheit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann.



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