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Wenn ein Krankenhauspatient verunfallt

Laut Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) haben Patienten, die auf dem Weg zur oder in eine Klinik oder eine Vorsorge- und Rehabilitations-Einrichtung einen Unfall erleiden, unter Umständen einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch wie bei Arbeitnehmern, die normalerweise bei ihrer beruflichen Tätigkeit gesetzlich unfallversichert sind, gibt es auch hier diverse Absicherungslücken.
Personen, die bestimmte Leistungen wie eine stationäre oder teilstationäre Krankenhausbehandlung, eine stationäre medizinische Vorsorgeleistung oder auch eine stationäre oder ambulante medizinische Rehabilitation in einer entsprechenden Einrichtung erhalten, sind gesetzlich unfallversichert. Voraussetzung dafür ist, dass die Leistungen von einer gesetzlichen Krankenkasse, einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder der landwirtschaftlichen Alterskasse erbracht werden. Geregelt ist dies im Paragraf 2 Absatz 1 Nummer 15 SGB VII (Sozialgesetzbuch VII).

Besteht ein gesetzlicher Versicherungsschutz, ist laut Deutscher Gesetzlicher Unfallversicherung e.V. (DGUV) die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) dafür zuständig. Verunfallte Patienten sollten sich jedoch zuerst an die entsprechende Klinik beziehungsweise Therapieeinrichtung wenden. Gibt es Zweifel, ob ein Unfall gesetzlich abgesichert ist oder nicht, kann dies ebenfalls bei der VBG nachgefragt werden.

Der Gang zum Kiosk ist nicht gesetzlich unfallversichert
Damit der gesetzliche Unfallschutz greift, muss der Patient innerhalb der jeweiligen Einrichtung, in der die Leistung erbracht wird, oder auf dem direkten Hin- oder Nachhauseweg verunfallen und darf keine Tätigkeit verrichtet haben, die nur seinen privaten Interessen dient.

Unfälle während einer derartigen privaten Tätigkeit, darunter fallen beispielsweise das Einkaufen am Kiosk, das Essen in einem Speisesaal der Therapieeinrichtung oder auch die Benutzung des WCs oder der Dusche, fallen nicht unter den gesetzlichen Versicherungsschutz – mit einer Ausnahme: Die Benutzung des WCs oder der Dusche direkt nach einer Anwendung oder vor einer ärztlichen Untersuchung ist unfallversichert.

Nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen auch Stürze infolge einer Kreislaufschwäche wegen zu niedrigen Blutdrucks oder aufgrund eines epileptischen Anfalls. Ebenfalls besteht für fehlerhafte pflegerische oder medizinische Behandlungen, also das Misslingen eines ärztlichen Eingriffs, die Verabreichung fehlerhafter Medikamente oder unzulänglich durchgeführte Therapieanwendungen, kein gesetzlicher Unfallschutz.

Kein gesetzlicher Unfallschutz für bestimmte Patienten
Es gibt noch weitere Kriterien, die den gesetzlichen Unfallschutz ausschließen. So sind Selbstzahler oder Beamte, bei denen nicht die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für die medizinische oder therapeutische Behandlung trägt, nicht gesetzlich unfallversichert.

Dies gilt auch für Patienten im Rahmen einer vor- oder nachstationären Behandlung, einer ambulanten Vorsorgeleistung am Kurort oder auch einer ambulanten (Kranken-)Behandlung.

Ebenfalls nicht versichert sind Personen, die in einem Krankenhaus sind oder in eines gehen sollen, um ausschließlich eine Früherkennung oder Begutachtung durchführen zu lassen. Nicht gesetzlich unfallversichert sind zudem Patienten, die ambulante oder stationäre Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erhalten. Auch Frauen, die für eine Entbindung eingewiesen werden, fallen nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz.

Absicherungslücken schließen
Wie die Regelungen zeigen, fallen zahlreiche Patienten, aber auch diverse private Tätigkeiten, die man üblicherweise auch während eines Krankenhausaufenthaltes verrichtet, wie ein Gang zum Kiosk, nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Eine private Unfallversicherung bietet dagegen einen weltweiten Schutz rund um die Uhr. Sie leistet also nicht nur, wenn sich ein Unfall im Beruf, in der Schule oder auch im Krankenhaus ereignet, sondern auch wenn der Versicherte in der Freizeit oder bei einer privaten Tätigkeit verunfallt.

Anders als bei der gesetzlichen Unfallversicherung können bei einer privaten Unfallpolice die nach einem Unfall fälligen Leistungen entsprechend dem individuellen Bedarf vertraglich vereinbart werden. Unter anderem werden folgende optional in der Art und Höhe zu vereinbarenden Leistungen beim Abschluss einer privaten Unfallversicherung angeboten: ein bestimmter Kapital- und/oder Rentenbetrag bei einer unfallbedingten Invalidität, Bergungs- und Suchkosten, kosmetische Operationskosten, ein Krankenhaustagegeld und/oder eine Todesfallsumme. 

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