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Wenn ein Neuwagen bei einem Unfall beschädigt wird

Inwieweit ein Neuwagenbesitzer nach einem Verkehrsunfall, bei dem ein anderer für den Unfall verantwortlich ist, nur die Reparaturkosten oder den kompletten Kaufpreis des Pkws erhält, zeigt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

(verpd) Wird ein Neuwagen, mit dem noch nicht einmal 1.000 Kilometer zurückgelegt worden sind, bei einem Unfall erheblich beschädigt, so steht dem Geschädigten ein neues Fahrzeug statt des Ersatzes der Reparaturkosten zu. Das gilt aber nur dann, wenn er sich tatsächlich einen entsprechenden Neuwagen anschafft. So entschied der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (Az.: VI ZR 271/19).

Der als Neuwagen angeschaffte Pkw eines Mannes hatte erst 571 Kilometer auf dem Tacho, als er bei einem von einem Dritten verursachten Unfall stark beschädigt wurde. Der Neuwagenbesitzer verlangte von dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers daher, ihm die Kosten für die Anschaffung eines identisch ausgestatteten neuen Fahrzeugs nebst Nebenkosten zu zahlen. Zu Letzteren gehörten zum Beispiel die Auslagen für einen Sachverständigen, der sein beschädigtes Auto besichtigt hatte.

Der Mann erbrachte aber keinen Nachweis darüber, dass er sich tatsächlich ein neues Ersatzfahrzeug angeschafft hat. Daher erstattete ihm der Kfz-Versicherer nur die in dem Gutachten ausgewiesenen Reparaturkosten nebst einer Wertminderung in Höhe von 1.000 Euro zuzüglich Nebenkosten. Mit seiner daraufhin eingereichten Klage hatte der Geschädigte zunächst Erfolg. Das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht gab der Klage statt und verurteilte den Kfz-Versicherer des Unfallgegners dazu, den Neupreis zu zahlen. Dagegen wehrte sich jedoch der Kfz-Versicherer.

Schadenersatz auf fiktiver Basis nicht möglich

Das von dem Kfz-Versicherer dazu in Berufung angerufene Oberlandesgericht Frankfurt hielt die Entscheidung des Landgerichts für falsch. Es sprach dem Kläger lediglich den Ersatz der in dem Gutachten genannten Reparaturkosten sowie der Wertminderung zuzüglich der Nebenkosten zu. Zu Recht, urteilte der in letzter Instanz mit dem Fall befasste Bundesgerichtshof. Er wies die Revision des Klägers gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts als unbegründet zurück.

Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, das der Eigentümer eines Neuwagens, dass bei einem Unfall erheblich beschädigt wird und eine Laufleistung von weniger als 1.000 Kilometern aufweist, den Ersatz der Kosten für die Anschaffung eines gleichwertigen Neufahrzeugs verlangen kann.

Das setze allerdings voraus, dass dieser Kauf nachgewiesen wird. Ein Schadenersatz auf fiktiver Basis sei nicht möglich. Ein Geschädigter könne sich in derartigen Fällen auch nicht darauf berufen, dass er den Erwerb eines Neufahrzeugs aus finanziellen Gründen unterlassen habe. Der Bundesgerichtshof fand daher die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden.

Wenn die Vollkasko-Versicherung einspringt

Besonders ärgerlich ist es auch für den Inhaber eines Neuwagens, wenn sein Auto nach nur wenigen Monaten bereits mehr als 1.000 Kilometer gefahren ist und dann durch die Schuld eines anderen so beschädigt wird, dass es sich um einen Totalschaden handelt. Auch hier zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung in der Regel nur den Wiederbeschaffungswert (Zeitwert). Laut Rechtsprechung gibt es nämlich meist nur für Neuwagen, die maximal 1.000 Kilometer gefahren wurden, eine Neupreisentschädigung.

Der zustehende Zeitwert liegt jedoch bereits nach wenigen gefahrenen Kilometern um einige Prozente unter dem gezahlten Neupreis. Wer einen fabrikneuen Wagen besitzt, sollte daher darauf achten, dass er eine Vollkasko-Versicherung mit einer sogenannten Neupreis- oder auch Neuwertklausel abschließt. Je nach Vereinbarung wird dann bei einem Unfall, egal ob selbst oder durch einen anderen verursacht, der Neuwert nach einem Totalschaden, welcher sich bis zu sechs, zwölf oder auch 24 Monate nach dem Kauf ereignet, auf Wunsch erstattet.

Denn auch wenn der Schaden von einem anderen verursacht wurde, kann man die Leistung der Vollkasko-Versicherung, abzüglich der Leistung der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung, in Anspruch nehmen. Allerdings kommt es dann auch zu einer Schlechterstellung des Vollkasko-Schadenfreiheitsrabatts. Man sollte sich daher vorab beim Versicherer erkundigen, ob es sich lohnt, die eigene Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen.



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