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Wenn ein Praktikant, Ferien- oder Minijobber verunfallt

Wer ein Praktikum, einen Ferienjob oder auch einen Minijob ausübt, ist währenddessen gesetzlich unfallversichert. Dieser gesetzliche Unfallschutz ist jedoch lückenhaft.

(verpd) Ferienjobber, Praktikanten und Minijobber sind wie normale Arbeitnehmer bei Arbeits- und Wegeunfällen gesetzlich unfallversichert. Doch nicht jeder Unfall auf dem Weg von oder zur Arbeit oder sogar innerhalb des Betriebes fällt unter den gesetzlichen Unfallschutz.

Grundsätzlich spielt es nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) für die Gewährung des gesetzlichen Unfallschutzes keine Rolle, wie lange das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers dauert und wie hoch das Einkommen ist.

Daher gilt der gesetzliche Unfallschutz nicht nur für normale Arbeitnehmer, sondern auch für 450-Euro-Minijobber, kurzfristig beschäftigte Ferienjobber oder Praktikanten. Einen eigenen Beitrag müssen sie dafür nicht zahlen, denn diesen hat der Arbeitgeber zu tragen.

Unfallschutz ab dem ersten Arbeitstag, aber nicht überall

Der gesetzliche Unfallschutz beginnt ab dem ersten Arbeits- oder Praktikumstag. Er besteht für Unfälle, die sich bei der Ausübung der Job- oder Praktikantentätigkeit oder auch auf dem Hin- und Rückweg zur Arbeitsstelle und nach Hause ereignen. Nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz fallen jedoch Unfälle, die rein privater Natur sind, selbst wenn sie sich im Rahmen der Ausübung des Jobs oder des Praktikums ereignen.

Nicht gesetzlich unfallversichert sind zum Beispiel Unfälle während des Aufenthalts in einer Toilette oder des Essens in einer Kantine, selbst wenn diese Räumlichkeiten sich innerhalb des Betriebes, für den man als Arbeitnehmer, Minijobber, Ferienarbeiter oder auch Praktikant tätig ist, befinden.

Auch Umwege und Unterbrechungen auf dem Hin- und Rückweg zur Arbeit oder zur Praktikumsstelle für private Verrichtungen, zum Beispiel um einzukaufen, tanken zu gehen, Geld abzuheben, zum Arzt zu gehen oder sich mit Freunden zu treffen, fallen nicht unter den gesetzlichen Unfallschutz.

Wenn ein Unfall zur Erwerbsminderung führt

Besteht für einen Unfall ein Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung, werden unter anderem die Kosten für die notwendigen medizinischen Behandlungen, Reha-Maßnahmen oder auch Pflegeleistungen übernommen. Außerdem steht dem Verunfallten eine Verletztenrente zu, wenn er infolge eines versicherten Unfalles so schwer verletzt wurde, dass er dauerhaft nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr erwerbstätig sein kann. Voraussetzung für eine Verletztenrente ist eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 Prozent.

Die Höhe einer solchen Verletztenrente richtet sich allerdings nicht nach dem tatsächlichen Bedarf, sondern berechnet sich nach dem festgestellten unfallbedingten Grad der Erwerbsminderung und dem Jahresarbeitsverdienst (JAV) des Verunfallten.

Bei einer 100-prozentigen Erwerbsunfähigkeit berechnet sich die Höhe der sogenannten Vollrente der gesetzlichen Unfallversicherung aus maximal zwei Drittel des JAV. Wer mindestens 20 Prozent, aber unter 100 Prozent erwerbsgemindert ist, erhält eine Teilrente, die sich aus dem Grad der Erwerbsminderung und der Vollrente berechnet.

Höhe der Verletztenrente für Ferienjobber oder Praktikanten

Laut DGUV gilt, für „Kinder unter 15 Jahren ist die Höhe des JAV im Gesetz festgelegt. Für Versicherte ab dem 15. Lebensjahr sieht das Gesetz einen Mindest-JAV vor“. Damit ist sichergestellt, dass auch Praktikanten, Ferien- und Minijobber trotz keinem oder einem kleinen Einkommen eine Verletztenrente erhalten, wenn die sonstigen Kriterien erfüllt sind. Die altersabhängige JAV hängt von der aktuellen gesetzlich geregelten Bezugsgröße ab, die seit 2019 37.380,00 Euro in den alten und bei 34.440,00 Euro in den neuen Bundesländern im Jahr beträgt.

Für sechs- bis 14-jährige Kinder beträgt die JAV 33,33 Prozent der Bezugsgröße. Bei den 15- bis 17-Jährigen liegt die JAV bei mindestens 40 Prozent und bei den ab 18-Jährigen bei mindestens 60 Prozent der Bezugsgröße. Eine Übersicht der Verletztenrenten für Kinder bis 14 Jahren und für ab 15-Jährige in West- und für bis 14-Jährige und ab 15-Jährige in Ostdeutschland ist online beim DGUV abrufbar.

Bei einem 15- bis 17-Jährigen beträgt zum Beispiel die Vollrente bei einer 100-prozentigen Erwerbsminderung 830,67 Euro in den alten und 765,33 Euro in den neuen Bundesländern, sofern der Verunfallte einen JAV unter der Mindest-JAV (West: 14.952,00 Euro/Ost: 13.776,00 Euro) hatte. Bei einem ab 18-Jährigen liegt die Vollrente bei 1.246,00 Euro in den alten und 1.148,00 Euro in den neuen Bundesländern, wenn sein Einkommen bis zum Unfall unter dem Mindest-JAV (West: 22.428,00 Euro/Ost: 20.664,00 Euro) lag.

Absicherungslücken vermeiden

Die Fakten zeigen, dass nicht für jeden Unfall ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht. Doch selbst wenn normale Arbeitnehmer, Minijobber, Praktikanten oder Ferienjobber einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung haben, reichen diese häufig nicht aus, um die finanziellen Folgen eines Unfalles abzusichern.

Solche finanziellen Folgen sind zum Beispiel Einkommenslücken, denn die Verletztenrente alleine reicht in der Regel nicht aus, um damit den Lebensunterhalt künftig damit zu bestreiten. Zum anderen gibt es eventuell auch Zusatzkosten beispielsweise für notwendige Umbaumaßnahmen nach einer unfallbedingten Invalidität, die nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt sind.

Die private Versicherungswirtschaft bietet allerdings diverse, für den individuellen Bedarf passende Lösungen an, um nach einem Unfall trotz eines möglichen fehlenden oder unzureichenden gesetzlichen Unfallschutzes finanziell ausreichend abgesichert zu sein. So lassen sich zum Beispiel mit einer privaten Unfall-, Erwerbs- und/oder Berufsunfähigkeits-Versicherung unfallbedingte Einkommensausfälle und Zusatzkosten abdecken.



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