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Wenn ein Radfahrer ohne Licht fährt

Die Unsitte mancher Fahrradfahrer, bei Dunkelheit ohne Licht zu radeln, kann für sie teuer werden. Das belegt eine Entscheidung eines Oberlandesgerichts.

(verpd) Kommt es bei Dunkelheit zu einem Unfall, weil ein Fahrradfahrer ohne Beleuchtung unterwegs ist, so ist dieser je nach den Umständen des Einzelfalls entweder ganz überwiegend oder zumindest teilweise für die Unfallfolgen verantwortlich. Das gilt selbst dann, wenn es zu keiner Berührung zwischen den Beteiligten gekommen ist, so das Oberlandesgericht Hamburg in einem veröffentlichten Beschluss (Az.: 14 U 208/16).

Ein Fahrradfahrer wollte in den vorfahrtsberechtigten fließenden Verkehr einbiegen, als er plötzlich einen ihm entgegenkommenden anderen Radfahrer wahrnahm. Dieser war erst im letzten Augenblick zu erkennen. Denn er fuhr trotz Dunkelheit entgegen den Vorschriften des Paragraf 17 Absatz 1 Satz 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) ohne Licht.

Obwohl es zu keiner Berührung zwischen den beiden Velos kam, stürzte der nicht vorfahrtsberechtigte Zweiradfahrer. Denn er hatte sich so erschrocken, dass er den Lenker seines Fahrrades verriss und die Kontrolle über das Fahrrad verlor.

Keine Berührung erforderlich

Wegen der Folgen des Sturzes verlangte er von dem anderen Fahrradfahrer die Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Dieser hielt die Forderung für unbegründet. Der Sturz sei nämlich ausschließlich auf die Fehlreaktion des Verunfallten selbst zurückzuführen. Doch dem wollten sich die Richter des Hamburger Oberlandesgerichts nur bedingt anschließen. Sie hielten die Klage des gestürzten Radlers, ebenso wie die Vorinstanz, zumindest teilweise für begründet.

Kommt es wegen eines Verstoßes gegen die Beleuchtungspflicht zu einem Verkehrsunfall, so entfällt nach Meinung der Richter die Haftung nicht schon deshalb, weil es zu keiner Berührung der beteiligten Personen oder Fahrzeuge gekommen ist. Auch dass der Kläger wegen seines Schrecks möglicherweise falsch reagiert hat, schließe eine Haftung des Beklagten nicht aus.

Fakt sei, dass sich der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Auftauchen des nicht beleuchteten Fahrrades des Beklagten ereignet habe. Es liege daher auf der Hand, dass der Kläger das Velo bei ordnungsgemäßer Beleuchtung sehr viel früher hätte wahrnehmen können und sich nicht erschrocken hätte. Dann aber wäre es zu dem Unfall nicht gekommen. Den Beklagten treffe daher auf jeden Fall ein Mitverschulden, welches die Richter angesichts der Gesamtumstände mit 30 Prozent bemaßen.

Finanzielle Absicherung für Radfahrer

Dass diese Quote nicht höher ausfiel, begründeten beide Instanzen damit, dass der Kläger beim Einfahren in den fließenden Verkehr gegen seine Sorgfaltspflichten gemäß Paragraf 10 Satz 1 StVO verstoßen habe. Er sei daher ganz überwiegend für die Folgen des Unfalls verantwortlich.

Übrigens, wer als Fahrradfahrer in einen Unfall verwickelt ist und auf Schmerzensgeld- und/oder Schadenersatzansprüche vom Unfallgegner verklagt wird, dem hilft eine bestehende Privathaftpflicht-Police weiter. Eine Privathaftpflicht-Versicherung übernimmt nicht nur mögliche Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche, die ein Unfallgegner berechtigterweise an den Radfahrer stellt, sondern wehrt auch ungerechtfertigte Anforderungen Dritter ab. Doch was, wenn man als Radfahrer oder Fußgänger selbst bei einem Unfall geschädigt wurde?

Eine bestehende Privatrechtsschutz-Police übernimmt nach einer Leistungszusage die Anwalts- und Gerichtskosten, wenn man selbst unfallbedingte Schmerzensgeld- und Schadenersatzansprüche gegenüber einem Unfallgegner geltend machen möchte. Eine finanzielle Absicherung für Einkommenseinbußen und sonstige Kosten infolge möglicher gesundheitlicher Unfallfolgen wie einer dauerhaften Invalidität bietet zudem eine private Unfall-, eine Berufsunfähigkeits- und/oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung an.



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