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Wenn ein Scherz ins Auge geht

Wer einen Kollegen neckt und ihn dabei ungewollt verletzt, ist in der Regel zur Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld verpflichtet. In so einem Fall besteht nämlich kein Schutz durch die Berufsgenossenschaft. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts hervor (Az.: 13 Sa 269/13).
Ein Auszubildender in einer Kfz-Werkstatt wollte beim Auswuchten von Reifen einen befreundeten Auszubildenden necken, indem er ihn aus zehn Meter Entfernung ohne Vorwarnung mit einem zehn Gramm schweren Wuchtgewicht bewarf. Der freundschaftliche Scherz ging allerdings gründlich daneben.

Das Gewicht traf den Azubi nämlich so unglücklich am linken Auge, dass er einen Dauerschaden davontrug. Der Verletzte verklagte seinen Kollegen daher auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 25.000 Euro. Gleichzeitig verlangte er gerichtlich feststellen zu lassen, dass der Beklagte ihm auch künftig jeden aus dem Ereignis herrührenden Schaden zu ersetzen habe.

Ins Auge gegangen
Der Beklagte bestritt zwar nicht, für den tragischen Vorfall verantwortlich zu sein. Er war jedoch der Meinung, dass nicht er, sondern die Berufsgenossenschaft zur Leistung verpflichtet sei. Denn bei Personenschäden innerhalb eines Betriebes bestehe lediglich bei vorsätzlichen Handlungen kein Versicherungsschutz. Fahrlässig verursachte Verletzungen seien hingegen als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das wurde von den Richtern des Hessischen Landessozialgerichts zwar bestätigt. Sie gaben der Schmerzensgeldklage jedoch ebenso wie die Vorinstanz statt.

Nach Ansicht des Gerichts hat der Beklagte fahrlässig die Gesundheit seines Kollegen geschädigt. Denn er hätte wissen müssen, dass ein Wurf mit einem Wuchtgewicht im wahrsten Sinne des Wortes ins Auge gehen kann. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Berufsgenossenschaft zur Leistung verpflichtet ist. Denn das Herumwerfen mit Gegenständen ist nach Meinung der Richter eindeutig dem persönlich-privaten Bereich und nicht der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen.

Private Police hilft bei der Existenzsicherung
Der gesetzliche Unfallversicherungs-Träger wäre aber nur bei einer berufsbedingten Verletzung zur Leistung verpflichtet gewesen. Davon könne man bei einer Verletzung in Folge einer Neckerei jedoch nicht ausgehen. Für den Beklagten kann das Urteil sehr teuer werden, denn er haftet gemäß Paragraf 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) für den angerichteten Schaden mit seinem gesamten Vermögen.

Man kann für ihn nur hoffen, dass er eine Privathaftpflicht-Versicherung hat, damit das fahrlässig verursachte Missgeschick nicht gleich seine finanzielle Existenz kostet. Denn eine derartige Police deckt entsprechende Schadenersatz- und Schmerzensgeld-Forderungen eines Dritten, der durch das fahrlässige Handeln des Versicherten zu Schaden gekommen ist, ab, wenn die Ansprüche wie im genannten Fall gerechtfertigt sind. Sie wehrt aber auch ungerechtfertigte oder zu hohe Forderungen ab. 

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