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Wenn eine Dachlawine das Auto beschädigt

Wer trotz starker Schneefälle sein Auto vor einem Gebäude mit schrägem Dach abstellt, muss sich der Gefahr durch Dachlawinen bewusst sein. Kommt es infolge abgehender Schneemassen zu einem Schaden, so kann der Gebäudebesitzer je nach den Umständen des Einzelfalls nicht zur Verantwortung gezogen werden. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm hervor (Az.: I-9 U 119/12).
Ein Kfz-Besitzer hatte seinen Pkw im Winter vor einem Haus geparkt. Das Fahrzeug wurde kurz darauf durch eine von dem Dach abgehende Schneelawine erheblich beschädigt.

Unzureichende Sicherheitsmaßnahmen?
Mit dem Argument, dass der Gebäudebesitzer des Hauses seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe, weil an dem Dach kein Schneefanggitter angebracht war, verlangte der Pkw-Besitzer von ihm den Ersatz des Fahrzeugschadens und klagte diesen Anspruch gerichtlich ein.

Nach Meinung des Klägers wäre der Besitzer des Hauses ersatzweise zumindest dazu verpflichtet gewesen, durch Schilder vor der Gefahr von Dachlawinen zu warnen oder aber das Dach von den Schneemassen zu befreien.

Doch dem wollten sich die Richter des Oberlandesgerichts Hamm nicht anschließen. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück.

Keine besonderen Umstände
Zur Begründung verwies das Gericht zunächst einmal auf die Ortssatzung. Danach bestand in dem an sich schneearmen Gebiet für Gebäudebesitzer keine Verpflichtung zur Anbringung von Schneefanggittern.

Das Dach, von welchem die Lawine abgegangen war, war auch nicht besonders steil. Es bestand daher auch aus diesem Grund keine Veranlassung für den Beklagten, ein Schneefanggitter anbringen zu lassen.

Denn Maßnahmen zum Schutz Dritter vor Dachlawinen sind nach Ansicht des Gerichts nur dann geboten, wenn besondere Umstände vorliegen, wie etwa eine allgemein übliche starke Schneelage oder eine entsprechende Beschaffenheit eines Daches, das heißt eine Dachneigung von mehr als 45 Grad. Davon konnte in dem entschiedenen Fall jedoch nicht ausgegangen werden.

Selbst schuld
Der Hausbesitzer war auch nicht dazu verpflichtet, das Dach von den Schneemassen zu befreien. Denn das war ihm nach Ansicht der Richter angesichts der damit verbundenen erheblichen Eigengefahr nicht zumutbar. Das gilt auch für die Möglichkeit, eine Fachfirma mit den Arbeiten zu beauftragen. Denn wegen eines für die Arbeiten erforderlichen Gerüstes hätte der damit verbundene Kostenaufwand in keinem vertretbaren Verhältnis zum Erfolg gestanden.

Eine Verpflichtung, durch das Aufstellen von Schildern vor möglichen Dachlawinen zu warnen, bestand nach Ansicht des Gerichts ebenfalls nicht. Denn angesichts der starken Schneefälle und der Massen des an den Straßenrändern und auf Dächern liegenden Schnees hätte der Kläger damit rechnen müssen, dass möglicherweise Schneemassen von dem Dach des Beklagten abgehen würden. Er hätte sein Fahrzeug daher an einem weniger gefährdeten Ort abstellen müssen.

Übrigens: Einige Kfz-Versicherer bieten in ihren Teilkasko-Policen kostenlos oder auch gegen einen kleinen Aufpreis die Mitversicherung von Schäden am Pkw durch Dach- oder Schneelawinen mit an. Wer sichergehen möchte, dass dieses Risiko in der bestehenden Kfz-Versicherung enthalten ist, sollte bei seinem Versicherungsvermittler nachfragen. 

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