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Wenn eine Dachlawine einen Pkw beschädigt

In als eher schneearm bekannten Regionen sind Hausbesitzer nicht dazu verpflichtet, im Winter Parkplätze zu sperren oder zumindest Warnschilder aufzustellen, um Autobesitzer vor Schäden zu bewahren. Auch die Anbringung von Schneefanggittern kann nicht erwartet werden. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor (Az.: I-10 U 18/13).
Ein Mieter in einer Wohnung in Duisburg, zu der auch ein unmittelbar vor dem Haus befindlicher Parkplatz gehörte, verklagte den Vermieter auf Zahlung von Schadenersatz, weil vom Dach des Hauses eine Schneelawine abgegangen war, die seinen Personenkraftwagen beschädigt hatte.

Seine Klage begründete er damit, dass sein Vermieter angesichts der drohenden Gefahr durch Dachlawinen dazu verpflichtet gewesen wäre, das Dach mit Schneefanggittern zu sichern, den Parkplatz zu sperren oder zumindest Warnschilder aufzustellen. Doch dem wollten sich die Richter des Düsseldorfer Oberlandesgerichts nicht anschließen. Sie wiesen die Klage ebenso wie die Vorinstanzen als unbegründet zurück.

Kein Informationswert
In als eher schneearm bekannten Gebieten wie Duisburg sind Hausbesitzer nach Meinung des Gerichts nicht dazu verpflichtet, an den Dächern ihrer Häuser Schneefanggitter anzubringen. In dem entschiedenen Fall bestand auch keine Verpflichtung des beklagten Vermieters, die Abstellflächen für die Fahrzeuge der Mieter zu sperren oder Warnhinweise aufzustellen.

Denn dass Winter war und auf den Hausdächern Schnee lag, war für den Kläger ebenso ersichtlich wie für seinen Vermieter. Er hätte sich daher auch der Gefahr durch mögliche Dachlawinen bewusst sein müssen. Ein Warnschild hätte folglich keinen zusätzlichen Informationswert gehabt, so das Gericht.

Offenkundige Gefahr
Besondere Umstände können in Einzelfällen zwar auch in schneearmen Regionen eine Verpflichtung eines Vermieters begründen, seine Mieter vor drohenden Schäden durch Dachlawinen zu schützen. Davon gingen die Richter in dem entschiedenen Fall jedoch nicht aus. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war das Dach des Hauses nämlich vom Parkplatz aus in vollem Umfang einsehbar. Bei nötiger Aufmerksamkeit hätte sich der Kläger daher der Gefahr eines möglichen Schneeabgangs bewusst sein müssen.

„Wenn er aber sein Fahrzeug gleichwohl unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt parallel zur Rückfront des Hauses unmittelbar an der Hauswand abstellte, so handelte er auf eigenes Risiko“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung. „Denn nicht für alle Schadenfolgen des täglichen Lebens lässt sich ein Ersatzpflichtiger finden.“ Sollte der Geschädigte keine Vollkasko-Versicherung für seinen Pkw abgeschlossen haben, die unter anderem für Unfallschäden am Fahrzeug aufkommt, für die kein anderer wie im geschilderten Fall haftet, bleibt er auf seinem Schaden sitzen.

Schutz für Gebäudebesitzer
Nicht immer kommen Gebäudebesitzer bei Beschädigungen durch Dachlawinen so gut weg wie der Beklagte. So hat zum Beispiel das Landgericht Magdeburg in der Vergangenheit den Besitzer eines Hauses, welches sich ebenfalls in einem bekanntermaßen schneearmen Gebiet befand, dazu verurteilt, sich an dem Schaden eines Fahrzeughalters zur Hälfte zu beteiligen.

Eine Gebäudehaftpflicht-Versicherung ist daher für Gebäudeinhaber wichtig. Diese zahlt nämlich nicht nur Schäden, die durch ein fahrlässiges Verhalten des Gebäudebesitzers verursacht werden, sondern wehrt auch unberechtigte Ansprüche notfalls vor Gericht ab. Der Inhaber eines selbst genutzten Einfamilienhauses hat übrigens den Gebäude-Haftpflichtschutz in der Regel kostenlos in einer bestehenden Privathaftpflicht-Versicherung mitversichert. 

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