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Wenn eine Dachlawine einen Pkw beschädigt

Auch in eher schneereichen Gebieten genügt ein Hausbesitzer in der Regel seiner Verkehrssicherungs-Pflicht, wenn er an seinem Gebäude zum Schutz vor Dachlawinen Schneefanggitter anbringen lässt. Er ist daher nicht zur zusätzlichen Aufstellung von Warnschildern verpflichtet, so das Amtsgericht München in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (Az.: 274 C 32118/13).

Ein Mann hatte seinen Personenkraftwagen an einem Wintertag ordnungsgemäß vor einem Haus geparkt. Am Nachmittag ging vom Dach dieses Gebäudes eine Schneelawine ab. Sie prallte direkt auf das geparkte Auto. Das führte zu einem wirtschaftlichen Totalschaden an dem Fahrzeug. Der Autohalter stellte gegenüber dem Gebäudebesitzer entsprechende Schadenersatz-Forderungen.

In dem sich anschließenden Rechtsstreit räumte der geschädigte Kfz-Halter zwar ein, dass das Dach zum Zeitpunkt des Zwischenfalls mit einem Schneefanggitter versehen war. Diese Maßnahme allein habe aber nicht ausgereicht. Denn angesichts der extrem starken Dachschräge von 60 Grad wäre seiner Meinung nach der Gebäudebesitzer dazu verpflichtet gewesen, durch das Aufstellen von Schildern vor der Gefahr durch Dachlawinen zu warnen.

Keine Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht

Dem wollte sich das Münchener Amtsgericht jedoch nicht anschließen. Es wies die Schadenersatzklage als unbegründet zurück. Nach Meinung des Gerichts kann dem beklagten Hausbesitzer keine Verletzung der ihm obliegenden Verkehrssicherungs-Pflicht vorgeworfen werden. Denn dieser sei er durch das Anbringen der Schneefanggitter in ausreichendem Maß nachgekommen.

Grundsätzlich habe im Fall von Dachlawinen nämlich jeder selbst für die Sicherheit seines Eigentums Sorge zu tragen. Es wäre daher Sache des klagenden Kfz-Halters gewesen, seinen Personenkraftwagen an einem vor Dachlawinen sicheren Ort abzustellen, so das Gericht.

Rechtskräftig

Der Hausbesitzer wäre allenfalls dann zu weiteren Maßnahmen, wie etwa dem Aufstellen von Warnschildern, verpflichtet gewesen, wenn sich eine konkrete Gefahr für Passanten und andere Verkehrsteilnehmer abgezeichnet hätte. Davon ging das Gericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in dem entschiedenen Fall nicht aus.

Als Ortsansässiger hätte der Kläger vielmehr über die von Dachlawinen ausgehenden Gefahren Bescheid gewusst und sich daher durch geeignete Maßnahmen darauf einstellen müssen. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig. Übrigens: Bei manchen Versicherern sind die Schäden durch Dachlawinen inzwischen durch die Teilkaskoversicherung gedeckt. Im Schadensfall lohnt daher ein Blick in den Vertrag.

Schutz für Gebäudebesitzer

Nicht immer kommen Gebäudebesitzer bei Beschädigungen durch Dachlawinen so gut weg wie der Beklagte. So hat zum Beispiel das Landgericht Magdeburg (Az.: 5 O 833/10) in der Vergangenheit den Besitzer eines Hauses, welches sich in einem bekanntermaßen schneearmen Gebiet befand, dazu verurteilt, sich an dem Schaden eines Fahrzeughalters zur Hälfte zu beteiligen. Der Besitzer hatte kein Schneefanggitter auf dem Hausdach und trotz ungewöhnlich starken Schneefalls nicht vor einer Schneelawine gewarnt.

Eine Gebäudehaftpflicht-Versicherung ist daher für Gebäudeinhaber wichtig. Diese zahlt nämlich nicht nur für Schäden, die durch ein fahrlässiges Verhalten des Gebäudebesitzers verursacht werden, sondern wehrt auch unberechtigte Ansprüche notfalls vor Gericht ab. Der Inhaber eines selbst genutzten Einfamilienhauses hat übrigens den Gebäude-Haftpflichtschutz in der Regel kostenlos in einer bestehenden Privathaftpflicht-Versicherung mitversichert.



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