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Wenn eine herunterfallende Mütze den Kfz-Fahrer ablenkt

Ob ein Autofahrer grob fahrlässig handelt, wenn er während der Fahrt kurzfristig abgelenkt wird, weil ein auf dem Armaturenbrett liegender Gegenstand herunterfällt und es deswegen zu einem Unfall kommt, belegt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Lässt sich ein Autofahrer durch seine vom Armaturenbrett hinabfallende Mütze ablenken, so ist der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gerechtfertigt, wenn er deswegen einen Unfall verursacht. Das hat das Amtsgericht München mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 159 C 15364/18).

Ein Mann hatte bei einem Mietwagenunternehmen einen Pkw gemietet. Wirklich weit kam er mit dem Auto nicht. Denn als er unmittelbar, nachdem er losgefahren war, wenden wollte, stieß er gegen ein ordnungsgemäß parkendes Fahrzeug.

Dadurch entstand an dem Mietwagen ein Schaden von rund 7.000 Euro. Ein Sachverständiger ermittelte außerdem eine Wertminderung in Höhe von 600 Euro.

Grobe Fahrlässigkeit?

Der Mietvertrag sah zwar bei einer Selbstbeteiligung von 350 Euro eine Haftungsfreistellung vor. Es wurde jedoch gleichzeitig vereinbart, dass die Haftungsfreistellung bei vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Schadenereignissen nicht gelten sollte. Im Fall grober Fahrlässigkeit hatte sich der Mieter vielmehr in einem vom Grad seines Verschuldens abhängigen Verhältnis an den Aufwendungen des Mietwagenunternehmens zu beteiligen.

Von dieser Klausel machte das Unternehmen Gebrauch. Denn der Mieter hatte in seiner Schadenmeldung angegeben, dass im Rahmen des Wendemanövers seine Mütze, die auf dem Armaturenbrett lag, heruntergefallen sei. Dadurch habe er sich ablenken lassen.

Angesichts dieses Sachverhalts ging das Mietwagenunternehmen davon aus, dass der Mieter den Unfall grob fahrlässig verursacht hatte. Es forderte daher von dem Mieter, ihm den Großteil der Aufwendungen, die wegen des Schadens an dem Mietwagen entstanden waren, zu erstatten.

Nicht alle Vorwürfe waren beweisbar

Damit hatte die Firma nur teilweise Erfolg. Das mit dem Fall befasste Münchener Amtsgericht kam zu dem Ergebnis, dass sich der Mieter des Fahrzeugs lediglich zu einem geringen Teil an den Aufwendungen beteiligen musste. In seiner Urteilsbegründung räumte das Gericht zunächst einmal ein, dass aus der Schadenschilderung des Mieters durchaus der Schluss hätte gezogen werden können, dass er sich nach der Mütze gebückt hatte.

Dieses Geschehen konnte das Mietwagenunternehmen jedoch nicht beweisen. Nach den glaubhaften Angaben des Beklagten vor Gericht war die Mütze nämlich lediglich auf den Beifahrersitz gefallen. Das Gericht zeigte sich jedoch davon überzeugt, dass er den Unfall gleichwohl grob fahrlässig verursacht hatte.

„Denn auch wenn sich der Beklagte nicht nach seiner Mütze gebückt hat und stets beide Hände am Lenkrad hatte, ist das Gericht davon überzeugt, dass er seine Aufmerksamkeit – wenn auch nur kurzzeitig – einem verkehrsfremden Vorgang widmete“, heißt es dazu in der Urteilsbegründung. Den Grad der groben Fahrlässigkeit schätze das Gericht jedoch als eher leicht an. Es hielt daher eine Quote von 25 Prozent für tat- und schuldangemessen. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig.

Die Folgen einer groben Fahrlässigkeit

Übrigens, auch wenn es sich um ein eigenes Fahrzeug handelt, kann sich eine grobe Fahrlässigkeit, die zum Unfall führt, nachteilig auf die Schadenersatzleistung, die man für den eigenen Schaden von einer eigenen bestehenden Voll- oder Teilkasko-Versicherung erhält, auswirken. Denn die Kaskoversicherung ist in so einem Fall berechtigt, die Leistung anteilig um die Schadenhöhe, die im Zusammenhang mit der groben Fahrlässigkeit steht, zu kürzen.

Zudem könnte die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung, die für den Schaden, den man bei einem Unfallgegner verursacht hat, aufkommt, bei einem grob fahrlässig verursachten Unfall einen Regress von bis zu 5.000 Euro vom Schadenverursacher verlangen.

Bei vielen Kfz-Versicherungspolicen ist es jedoch möglich, vertraglich zu vereinbaren, dass der Kfz-Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit – mit Ausnahme der Unfälle aufgrund Alkohol- oder Drogenkonsum – verzichtet. In diesem Fall gibt es auch bei einem grob fahrlässig verursachten Unfall, also beispielsweise, wenn sich ein Autofahrer nach einem heruntergefallenen Gegenstand bückt und deswegen einen Unfall verursacht, keine nachteiligen Konsequenzen bei der Kasko- und Kfz-Haftpflichtversicherung.



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