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Wenn eine Witwe oder ein Witwer wieder heiratet

Die Regel, dass eine Witwen- beziehungsweise Witwerrente nur bis zu einer Wiederheirat gezahlt wird, gilt auch für Folgeehen, die nicht nach deutschem Recht geschlossen worden sind. Das geht aus einem jüngsten Urteil des Sozialgerichts Berlin hervor (Az.: S 105 R 6718/14).

Eine mittlerweile 84-Jährige bezog nach dem Tod ihres ersten Ehemanns ab dem Jahr 1993 eine gesetzliche Witwenrente von der Deutschen Rentenversicherung. Im Dezember 1998 heiratete sie in Kalifornien (USA) erneut – und zwar in einer einfachen Zeremonie, von der sie später behauptete, dass sie davon ausgegangen sei, dass die Eheschließung wegen nur eines statt zwei Trauzeugen auch nach kalifornischem Recht unwirksam gewesen sei.

Dem gesetzlichen Rentenversicherer verschwieg sie die Eheschließung. Dieser erfuhr davon erst im Dezember 2012 durch die Anzeige einer dritten Person. Bis dahin wurde der Frau weiterhin Monat für Monat die Witwenrente ausbezahlt. Mit dem Argument, dass ihr die Rente ab dem Zeitpunkt der Wiederheirat zu Unrecht überwiesen worden sei, forderte der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung einen Betrag von annähernd 150.000 Euro zurück.

Fehlende Anspruchsgrundlage

Die Frau dachte jedoch nicht daran, der Aufforderung zu folgen. Sie behauptete, dass sie wegen der aus ihrer Sicht unwirksamen Eheschließung im Ausland keinen Grund dazu gehabt habe, den Rentenversicherer über ihr neues Glück zu informieren.

Doch dem wollte sich das Berliner Sozialgericht nicht anschließen. Es wies die Klage der Frau gegen den Rückforderungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung als unbegründet zurück. In ihrer Urteilsbegründung wiesen die Richter darauf hin, dass ein Anspruch auf Zahlung von Witwen- beziehungsweise Witwerrente gemäß Paragraf 46 SGB VI (Sechstes Sozialgesetzbuch) nur bis zu einer Wiederheirat besteht.

Eindeutig und verständlich

Darauf sei die Klägerin in dem ihr nach dem Tod ihres Mannes zugestellten Rentenbescheid auch hingewiesen worden. Denn dort habe es unter anderem geheißen: „Die Rente fällt mit Ablauf des Monats der Wiederheirat weg. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns eine Wiederheirat unverzüglich mitzuteilen.“

Dieser Hinweis sei eindeutig und verständlich, zumal er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht im Rahmen einer sprichwörtlichen Bleiwüste erfolgt sei. Die Bestimmung gelte auch für im Ausland geschlossene Ehen. Den Einwand der Klägerin, dass die nach kalifornischem Recht geschlossene Ehe nicht gültig sei, ließen die Richter nicht gelten. Sie hätte sich nicht auf ihre laienhafte rechtliche Bewertung verlassen dürfen.

Rechtsgültige Ehe

Den Eheleuten sei eine standesamtliche Heiratsurkunde ausgehändigt worden. Im Übrigen reiche nach den dortigen Bestimmungen die Anwesenheit nur eines Trauzeugen aus. Die Ehe war folglich rechtsgültig mit dem Ergebnis, dass die Klägerin ihre Verpflichtung verletzt hat, dem Rentenversicherer die Eheschließung anzuzeigen.

Das aber hat zur Folge, dass sie die zu Unrecht gezahlte Witwenrente in voller Höhe zurückzahlen muss. Nach Ansicht der Richter gerät die Klägerin durch die Forderung auch nicht in finanzielle Bedrängnis. Denn sie verfüge über ein Sparvermögen von rund 90.000 Euro sowie über eine Eigentumswohnung.



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