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Wenn es gekracht hat

Bei Eis, Schnee und schlechten Sichtverhältnissen steigt auch die Anzahl der Verkehrsunfälle. Je genauer ein Unfallbeteiligter oder eine Person, die zufällig an die Unfallstelle kommt, weiß, wie sie sich zu verhalten hat, desto besonnener und stressfreier wird sie die notwendigen Unfallmaßnahmen erledigen können.
Für alle Unfallbeteiligten, aber auch für Personen, die zu einem Unfall hinzukommen, ist es wichtig, Ruhe zu bewahren und umsichtig zu handeln. Ist ein Unfall geschehen, müssen Unfallbeteiligte und auch Personen, die zuerst an das Unfallgeschehen treffen, prinzipiell am Unfallort bleiben und helfen. Unfallbeteiligte, aber auch Personen, die nicht direkt in den Unfall verwickelt sind, müssen nämlich mit strafrechtlichen Konsequenzen wegen unterlassener Hilfeleistung rechnen, wenn sie Verletzten nicht helfen.

In Paragraf 323 c StGB (Strafgesetzbuch) heißt es: „Wer bei Unglücksfällen ... nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.“ Wer sich als Unfallbeteiligter unerlaubt von der Unfallstelle entfernt, kann zudem den Kasko-Versicherungsschutz verlieren.

Richtig sichern und helfen
Als Erstes sollten Unfallbeteiligte oder Ersthelfer unbedingt das Warnblinklicht einschalten und die Unfallstelle sichern. Dazu gilt es ein Warndreieck aufzustellen und zwar auf Landstraßen 100 Meter und auf der Autobahn rund 200 Meter vor der Unfallstelle.

Liegt der Unfallort an einer unübersichtlichen Stelle, zum Beispiel an einem Hang oder in einer Kurve, sollte das Warndreieck an einer gut sichtbaren Stelle am rechten Straßenrand aufgestellt werden.

Wenn möglich, ist zudem die Unfallstelle unverzüglich zu räumen, um Folgeunfälle zu vermeiden und den Verkehrsfluss nicht zu behindern. Danach gilt es, mögliche Verletzte im Rahmen der Möglichkeiten und vorhandenen Erste-Hilfe-Kenntnisse zu versorgen. Wenn es der Zustand der Verletzten zulässt, sollten sie zudem aus einem eventuellen Gefahrenbereich gebracht werden.

Erste-Hilfe-Kurs
Wer den letzten Erste-Hilfe-Kurs schon vor langer Zeit absolviert hat, hat mit einer regelmäßigen Auffrischung mehr Sicherheit in einer Unfallsituation und damit auch keine Angst, das Falsche zu tun.

Angeboten werden Erste-Hilfe-Kurse von verschiedenen Hilfs- und Rettungsorganisationen, wie dem Deutschen Roten Kreuz, dem Arbeiter-Samariter-Bund, der Johanniter-Unfall-Hilfe, dem Malteser Hilfsdienst oder der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft.

Übrigens: Wird die Erste Hilfe nach bestem Wissen und Gewissen geleistet, hat der Helfer in der Regel auch bei Schäden durch fehlerhaftes Handeln weder Schadenersatz-Forderungen noch strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten.

Die Polizei rufen oder nicht?
Zu „einfachen“ Blechschäden kommt die Polizei in Deutschland oft nicht mehr. Doch wenn auch nur ein Beteiligter es wünscht, muss der Unfall polizeilich aufgenommen werden. Bei Schäden mit Verletzten, hohen Sachschäden, wenn vermutlich Alkohol oder Drogen im Spiel sind oder wenn es sich um einen fingierten Unfall handeln könnte, ist sofort die Polizei zu verständigen.

Sollte es nötig sein, kann entweder bei der nächsten Notrufsäule oder unter der gebührenfreien Handy-Notrufnummer 0800 NOTFON D (0800/6683 663) der GDV Dienstleistungs-GmbH & Co. KG (GDV DL), beziehungsweise unter den Notrufnummern 110 oder 112 Hilfe geholt werden.

Gibt es Verletzte, sollten unbedingt auch Rettungskräfte angefordert werden. Folgende Fragen sollten dabei beantwortet werden können: Wer ruft an? Wo ist der Unfallort? Was ist passiert? Wie viele Verletzte sind es? Welche Verletzungen liegen vermutlich vor? Wie viel Personen und Fahrzeuge sind am Unfall beteiligt?

Für eine reibungslose Schadensabwicklung
Besteht dazu die gefahrlose Möglichkeit, ist es für eine reibungslose Schadensabwicklung sinnvoll mit einer Kamera den Unfall aus verschiedenen Perspektiven zu dokumentieren sowie den Unfallhergang mittels Skizzen und einer kurzen Beschreibung aufzunotieren.

Bei reinen Blechschäden sollten die Fahrzeuge nach der Sicherung des Unfallortes an den Straßenrand gefahren werden, um den Verkehrsfluss nicht zu behindern. Nach einem Notruf sollte nicht im Auto, sondern hinter den Leitplanken auf die Rettungskräfte gewartet werden. Wichtig ist es zudem, die persönlichen Daten der Unfallbeteiligten, wie das amtliche Kennzeichen, Namen und Wohnort vom Fahrer und Halter wie auch von möglichen Zeugen aufzuschreiben.

Sinnvoll ist es, sich die Ausweispapiere zeigen und wenn möglich, auch die Kfz-Versicherungsnummer und den Namen des Kfz-Versicherers des Unfallgegners geben zu lassen. Bei der Schadensdokumentation hilft innerhalb Deutschlands und auch innerhalb der EU ein EU-Unfallbericht, der für solche Situationen im Auto aufbewahrt werden sollte. Einen kostenlosen EU-Unfallbericht gibt es beim Versicherungsfachmann oder er kann bei der GDV DL heruntergeladen und ausgedruckt werden.

Der Weg zu den Versicherungsdaten des Unfallgegners
Hat der Unfallgegner die Versicherungspapiere am Unfallort nicht zur Hand, kann auch der Zentralruf der Autoversicherer unter der Telefonnummer 0800/2502600 oder aus dem Ausland unter der Telefonnummer 004940/300330300 angerufen werden. Anhand des amtlichen Kennzeichens kann dann die gegnerische Versicherung oder wenn das Fahrzeug im Ausland zugelassen wurde, der zuständige Schadenregulierer der ausländischen Versicherung ermittelt werden.

Beim eigenen Versicherer sollte der Schaden am besten umgehend, spätestens jedoch innerhalb einer Woche gemeldet werden. Selbst wer glaubt, dass der Unfallgegner für den Unfall verantwortlich ist, sollte seinen eigenen Kfz-Versicherer informieren. Denn die Kfz-Haftpflichtversicherung leistet nicht nur für Schäden bei Dritten, die der Fahrer des versicherten Fahrzeugs verursacht hat, sondern sie wehrt auch unberechtigte Ansprüche von Unfallgegnern ab.

Doch auch wer denkt, dass er selbst den Unfall verursacht hat und für die entstehenden Schäden haften muss, darf kein schriftliches Schuldbekenntnis abgeben, ohne dass sein Kfz-Haftpflichtversicherer dem zustimmt. Weil dadurch sonst eine Abwehr von möglicherweise doch unberechtigten Forderungen erschwert werden würde. 

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