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Wenn Feuer auf ein Fahrzeug übergreift …

Das Landgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 28. Mai 2013 entschieden (Az.: 9 S 319/12), dass bei einem auf ein anderes Auto infolge eines technischen Defekts übergreifenden Feuer an einem geparkten Fahrzeug, dessen Halter in der Regel den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer jenes Fahrzeugs in Anspruch nehmen, von welchem das Feuer ausgegangen ist.
In einer Tiefgarage hatte der Kläger sein Auto neben dem Personenkraftwagen des Beklagten abgestellt.

Aufgrund eines technischen Defekts geriet das Fahrzeug des Beklagten in Brand, das Feuer griff auf das Auto des Klägers über und beschädigte es schwer. Der Kläger verlangte von dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Beklagten, den Fahrzeugschaden zu erstatten. Denn schließlich habe sich der Zwischenfall im weitesten Sinne beim Betrieb des Kfz gemäß § 7 Absatz 1 StVG ereignet. Daher sei der Versicherer des Beklagten schadenersatzpflichtig.

Das in erster Instanz angerufene Amtsgericht wollte sich dem nicht anschließen.

Die Beweisaufnahme ergab, dass sich der Schaden mehr als 24 Stunden nach dem Abstellen des Fahrzeugs des Beklagten ereignet hatte. Daher fehle es an einem zurechenbaren Ursachenzusammenhang im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes.

Die in der Berufungsinstanz angerufenen Richter des Karlsruher Landgerichts sahen das anders und gaben der Schadenersatzklage statt.

Nach Meinung der Berufungsrichter ist der Begriff „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entsprechend dem weitgehenden Schutzzweck des Gesetzes weit auszulegen. Deswegen genügt es, dass sich eine von einem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat.

In dem entschiedenen Fall war davon auszugehen. Unbestritten ist, dass es infolge eines technischen Defekts zu einer Selbstentzündung des Fahrzeugs des Beklagten und dadurch zu einem Brand gekommen ist, der auf das klägerische Fahrzeug übergegriffen hat.

Unerheblich ist, dass zwischen dem Abstellen des Fahrzeugs und der Selbstentzündung mehr als ein Tag vergangen ist. Denn zwischen der Selbstentzündung und dem hieraus resultierenden Schaden am Nachbarfahrzeug besteht ein enger und unmittelbarer Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Fahrzeugs des Beklagten. Es ist daher ein Zurechnungs-Zusammenhang zu bejahen.

Daher wurde der Kfz-Haftpflichtversicherer des Beklagten zum Schadenersatz verurteilt.

Sofern der Fall vor dem Landgericht Coburg oder dem Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelt worden wäre, dann könnte der Kläger auch eine Niederlage erlitten haben, da beide Gerichte in vergleichbaren Fällen zuungunsten der jeweiligen Kläger entschieden hatten. 

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