ARNOLD & PARTNER - Finanz- und Versicherungsmakler

Wenn Graffiti die Hauswand „ziert“

Manche Hausbesitzer können ein Lied davon singen: Kaum haben sie die Schriftzüge und Figuren der Sprayer beseitigt oder beseitigen lassen, ist die Hauswand auch schon mit neuen „Tags“ verunziert. Doch wer bezahlt die Reinigung der Fassade, wenn der „Künstler“ unerkannt bleibt?
Rechtlich ist ein Graffiti, das ohne ausdrücklichen Wunsch des Gebäudeinhabers angebracht wurde, eine Sachbeschädigung gemäß Paragraf 303 StGB (Strafgesetzbuch), oder wenn es sich um ein öffentliches Gebäude handelt, gemäß Paragraf 304 StGB. Dem Sprayer droht eine Geldstrafe bis hin zur mehrjährigen Haftstrafe. Zudem muss er für die Beseitigung seines unerwünschten „Gemäldes“ aufkommen. Doch nur selten werden die Wandbeschmierer erwischt.

Optionaler Schutz
Zwar sind bei vielen Wohngebäude-Versicherungen standardmäßig nur Schäden, die durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Sturm oder Hagel entstehen, abgesichert. Doch auch andere Risiken wie Überspannungsschäden lassen sich meist mitversichern. Selbst für Schäden, wie sie durch ungewollte Graffiti entstehen, kann bei vielen Anbietern eine Deckungserweiterung vereinbart werden.

Was genau abgedeckt ist, wie hoch die Selbstbeteiligung je Schadenfall ausfällt und welche jährlichen Schadengrenzen gelten, zeigt ein Blick in die geltenden Versicherungs-Bedingungen der Police oder auch die Nachfrage beim Versicherungsfachmann. Neben den versicherten Risiken sollte beispielsweise geprüft werden, ob Nebengebäude wie Schuppen und Garagen sowie weiteres Zubehör (zum Beispiel Zäune) mitversichert sind. Denn der Versicherungsschutz hierfür ist oftmals nur gegeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

Wenn Risiken wie Graffiti- oder Überspannungsschäden nicht bereits in der Police eingeschlossen sind, können wir, ARNOLD & PARTNER, auf Wunsch klären, ob und für welchen Prämienzuschlag diese optional in den Vertrag mitversichert werden können. 

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