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Wenn im Auto ständig die Kamera mitläuft

Aufzeichnungen, die mit einer sogenannten Dashcam aufgenommen wurden, dürfen in einem Zivilprozess nicht als Beweismittel verwertet werden. Das hat das Amtsgericht München vor Kurzem entschieden (Az.: 345 C 5551/14).
Ein Autofahrer war aus einer Ausfahrt kommend nach rechts auf eine mehrspurige Straße abgebogen. Dabei kollidierte er mit einem von links kommenden, auf der rechten Fahrspur fahrenden Fahrzeug. Während der von links kommende Fahrer behauptete, die Spur schon mehrere Hundert Meter vor dem Unfall befahren zu haben, trug sein Unfallgegner vor, dass die rechte Spur zum Zeitpunkt seines Abbiegemanövers frei war.

Zu dem Unfall sei es nur deswegen gekommen, weil der andere Fahrer ohne zu blinken unmittelbar vor dem Zusammenstoß die Fahrbahn gewechselt habe. Unfallzeugen standen keinem der Beteiligten zur Verfügung. Nach dem sogenannten Beweis des ersten Anscheins wäre es folglich Sache des aus der Ausfahrt Kommenden gewesen, seine Darstellung zu beweisen. Denn gemäß Paragraf 10 StVO (Straßenverkehrsordnung) hat sich ein aus einer Grundstückseinfahrt kommender Verkehrsteilnehmer so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Autokameras nicht als Beweismittel zugelassen
Der Autofahrer, der aus der Ausfahrt gekommen war, glaubte allerdings seine Unschuld beweisen zu können. Denn er hatte den Unfall mit einer in seinem Auto installierten sogenannten Dashcam dokumentiert. Deren Aufzeichnungen wollte er als Beweismittel in den Rechtsstreit mit seinem Unfallgegner einbringen. Allerdings lehnte es das Münchener Amtsgericht ab, die Videoaufzeichnung als Beweismittel anzuerkennen.

Nach Ansicht des Gerichts verstößt die permanente, anlasslose Überwachung des Straßenverkehrs durch eine in einem Fahrzeug installierte Kamera gegen Paragraf 6b Absatz 1 Nummer 3 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) sowie gegen Paragraf 22 Satz 1 KunstUrhG (Kunsturhebergesetz), wonach Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.

Die Aufzeichnungen verletzen folglich das Recht des anderen Autofahrers auf informationelle Selbstbestimmung als Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Artikel 2 Absatz 1 GG (Grundgesetz), so das Gericht.

Unkontrollierbar
Der Zweck einer Dashcam, nämlich die Sicherung von Beweismitteln bei einem möglichen Unfall, ist nach Ansicht des Münchener Amtsgerichts zwar hinreichend konkret. In so einem Fall würden aber die schutzwürdigen Interessen der Gefilmten überwiegen.

Unabhängig davon befürchtet das Gericht, dass die Zulassung derartiger Videos als Beweismittel zu einer weiten Verbreitung derartiger Aufzeichnungsgeräte führen würde. Dadurch würden mit einer Dashcam gefertigte Aufnahmen aber völlig unkontrollierbar.

In einer Mitteilung des Gerichts zum Urteil heißt es dazu: „Die Alternative zu dieser Ansicht des Gerichts würde konsequenterweise bedeuten, dass jeder Bürger Kameras ohne jeden Anlass nicht nur in seinem Pkw, sondern auch an seiner Kleidung befestigen könnte, dass jedermann permanent gefilmt und überwacht werden könnte und so das Recht auf informationelle Selbstbestimmung praktisch aufgegeben würde.“ 

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