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Wenn man eine Direktversicherung selbst bezahlt

Wer eine Direktversicherung, eine Form der betrieblichen Altersvorsorge, irgendwann selbst bezahlt, sollte mögliche Stolperfallen beachten, wenn er einer zusätzlichen Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung entgehen will, wie ein Urteil des Bundessozialgerichts belegt.

(verpd) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, einen Teil seines Arbeitseinkommens in eine betriebliche Altersvorsorge, zum Beispiel in Form einer Direktversicherung einzuzahlen. Bis zu einer bestimmten Höhe ist dieser Gehaltsteil auch sozialabgaben- und steuerfrei. Wird das Arbeitsverhältnis gekündigt, kann der Arbeitnehmer die Direktversicherung selbst übernehmen und weiterzahlen. Inwieweit jedoch nach Vertragsablauf für die ausgezahlte Kapitalleistung gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträge zu zahlen sind, hängt maßgeblich davon ab, wer Beitragszahler und Versicherungsnehmer war. Dies zeigt ein Urteil des 12. Senats des Bundessozialgerichts (Az.: B 12 KR 13/18 R).

Eine im Jahr 1948 geborene Frau ist als ehemalige Arbeitnehmerin nun als Rentnerin über die gesetzliche Krankenversicherung versichert. Ihr Ehemann hatte in der Funktion ihres damaligen Arbeitgebers im Jahr 1982 im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) eine Lebensversicherung als Direktversicherung für sie abgeschlossen.

Das Arbeitsverhältnis wurde im Jahr 1992 beendet. Seitdem zahlte die Frau die Beiträge zu der Direktversicherung selbst, ohne jedoch Versicherungsnehmerin zu werden. Das geschah erst im Jahr 2006 und das, obwohl ihr Ehemann bereits neun Jahre zuvor sein Gewerbe abgemeldet hatte.

Begehrliche Krankenkasse

Nachdem der Frau im Jahr 2013 nach Erreichen des vereinbarten Vertragsablaufs der Direktversicherung die vereinbarte Kapitalleistung ausgezahlt worden war, zeigte sich ihre Krankenkasse als Träger der gesetzlichen Krankenversicherung begehrlich. Die Krankenkasse war der Meinung, dass die Kapitalabfindung, die auf Leistungen vor dem Jahr 2006 beruht, als beitragspflichtiges Einkommen zu werten ist.

Die Krankenkasse verteilte daher den entsprechenden Anteil rechnerisch auf 120 Monate und erhöhte die Kranken- und Pflegeversicherungs-Beiträge der Frau. Das wollte die Rentnerin nicht akzeptieren. Ihre gegen ihre Krankenkasse eingereichte Klage begründete sie unter anderem damit, dass ihr Ex-Arbeitgeber seit der Gewerbeabmeldung formal nicht mehr existiert hat. Dessen Eigenschaften als Versicherungsnehmer seien folglich entfallen und auf sie übergegangen, auch wenn sie erst im Jahr 2006 offiziell Versicherungsnehmerin geworden sei.

Diese Argumentation vermochte weder die Vorinstanzen noch das in Revision mit dem Fall befasste Bundessozialgericht zu überzeugen. Die Klage wurde von allen Instanzen als unbegründet zurückgewiesen. Die Richter schlossen sich der Rechtsauffassung des gesetzlichen Krankenversicherers an, dass die Kapitalleistung aus der für die Klägerin abgeschlossenen Direktversicherung als beitragspflichtige Einnahme zu werten ist, soweit sie auf Beitragszahlungen bis zum Jahr 2006 beruht.

Keine Ungleichbehandlung

Denn erst danach habe die Klägerin die Eigenschaft als Versicherungsnehmerin übernommen, so dass die Kapitalabfindung, auf die die seitdem gezahlten Beiträge beruhten, nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterlag. „Der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts wird nämlich erst dann verlassen, wenn der Arbeitnehmer in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückt“, so das Bundessozialgericht.

Dem Argument der Klägerin, dass keine Beitragspflicht bestanden hätte, wenn sie einen Riester-Rentenvertrag abgeschlossen hätte, und daher eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliegt, wollten sich die Richter ebenfalls nicht anschließen. Denn im Wesentlichen würden beide Betriebsrentenarten gleich behandelt.

Sie würden nämlich jeweils nur einmal der vollen Beitragspflicht unterliegen, die Riester-Renten in der Ansparphase und die übrigen Betriebsrenten in der Auszahlungsphase. Der Gleichbehandlungs-Grundsatz werde folglich nicht verletzt. Im Übrigen sei die Einführung der Riester-Rente Teil eines arbeits-, steuer- und grundsicherungs-rechtlichen Gesamtkonzepts, mit dem der Gesetzgeber das legitime Ziel der Bekämpfung von Altersarmut verfolge.

Grundsätzliches zur Direktversicherung

Jeder rentenversicherungs-pflichtige Arbeitnehmer hat das Recht, einen Teil seines Gehaltes (Entgeltumwandlung) über seinen Arbeitgeber in eine Direktversicherung anzulegen, sofern der Arbeitgeber keine andere bAV-Form vorgibt. Ein Arbeitnehmer kann pro Kalenderjahr Beiträge in Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungs-Grenze der gesetzlichen Rentenversicherung West (BBMG) in die Direktversicherung sozialabgabenfrei und acht Prozent der genannten BBMG steuerfrei einzahlen. Für 2019 sind somit 3.216 Euro sozialabgabenfrei und 6.432 Euro lohnsteuerfrei.

Für jeden ab 2019 abgeschlossenen bAV-Vertrag mit Entgeltumwandlung muss der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von mindestens 15 Prozent der bAV-Prämie zahlen, sofern er sich dadurch Sozialversicherungs-Beiträge einspart. Grundsätzlich kann man eine bestehende Direktversicherung, deren Prämien bisher vom Arbeitgeber übernommen oder direkt von Teilen des eigenen Gehaltes sozialabgaben- und steuerfrei bezahlt wurden, selbst übernehmen. Dies ist zum Beispiel möglich, nachdem man vom Arbeitgeber gekündigt wurde oder selbst gekündigt hat.

Wird die Direktversicherung nicht vom nachfolgenden Arbeitgeber weitergeführt, sondern zahlt man die Beiträge selbst weiter, zum Beispiel, weil man nicht mehr angestellt ist, muss man jedoch darauf achten, dass man ab diesem Zeitpunkt auch als Versicherungsnehmer eingetragen ist. Für eine ausgezahlte Kapitalleistung aus einer Direktversicherung nach Vertragsablauf wird laut Urteil nämlich nur dann keine gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung berechnet, wenn die Versicherungsprämien vom Versicherten selbst bezahlt wurden und dieser Versicherungsnehmer ist.



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