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Wenn man mit der Versicherung nicht einer Meinung ist

Nicht immer ist es notwendig, einen Gerichtsstreit, der auch ein hohes Kostenrisiko birgt, anzustreben, um eine Meinungsverschiedenheit mit einem Versicherer bei Vertrags- und Schadenangelegenheiten zu klären und sein Recht einzufordern, denn es gibt auch eine kostenlose Alternative.

(verpd) Wer als Versicherungskunde mit einer Entscheidung eines Versicherers beispielsweise zur Schadenabwicklung oder einer Vertragsangelegenheit nicht einverstanden ist, hat mehrere Möglichkeiten, um die Angelegenheit zu klären. Der Gang zu einer Schlichtungsstelle erspart mitunter ein oftmals teures, langwieriges und für viele auch nervenaufreibendes Gerichtsverfahren.

Nicht immer muss gleich ein Gerichtsverfahren angestrengt werden, um auf neutralem Wege zu prüfen, inwieweit man bei einem Konflikt mit einem Versicherer mit seiner Ansicht im Recht ist. Hat man mit seiner direkten Beschwerde beim Versicherer keinen Erfolg, kann ein für den Versicherungskunden außergerichtliches Schlichtungsverfahren vor einer branchenspezifischen staatlichen oder staatlich anerkannten Verbraucherschlichtungs-Stelle weiterhelfen.

Für Konflikte rund um die meisten privaten Versicherungsarten wie eine private Lebens-, Unfall-, Haftpflicht-, Hausrat-, Wohngebäude oder Kfz-Versicherung ist die Versicherungs-Ombudsmann e.V. zuständig. Bei Streitigkeiten mit einem privaten Krankenversicherer ist es der Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung. Inwieweit der betroffene Versicherer sich dem Streitschlichtungs-Verfahren über den jeweiligen Ombudsmann angeschlossen hat, erfährt man auf deren Webportalen www.versicherungsombudsmann.de und www.pkv-ombudsmann.de.

Kein Kostenrisiko für Streitklärung

Anders als bei einer Gerichtsklage, bei der bei einem Vergleich oder einer Niederlage hohe Prozess- und Anwaltskosten möglich sind, gibt es bei einem Schlichtungsverfahren kein Kostenrisiko für den Versicherungskunden. Denn für Versicherungskunden und versicherte Personen ist die Schlichtung bis auf möglicherweise anfallende Porto- und Telefonkosten kostenlos.

Zudem dauert ein Schlichterverfahren bei einem Ombudsmann im Durchschnitt nicht länger als maximal drei Monate und ist damit im Vergleich zu einem Gerichtsverfahren normalerweise deutlich kürzer. Ein weiterer Vorteil, der für die Schlichtung spricht: Eine Entscheidung eines Versicherungs-Ombudsmanns ist bei einem Beschwerdewert von bis zu 10.000 Euro – mit Ausnahme von Streitigkeiten im Rahmen privater Kranken- und Pflegeversicherungen – für ein Versicherungs-Unternehmen, nicht jedoch für den Kunden bindend.

Ist man als Versicherungskunde nämlich mit dem Schlichtungsergebnis nicht zufrieden, hat man immer noch die Möglichkeit, mithilfe einer Gerichtsklage zu versuchen, seine Forderungen beziehungsweise sein Recht durchzusetzen.

Welche Konflikte vom Ombudsmann verhandelt werden …

Grundsätzlich ist das Streitschlichtungs-Verfahren durch einen Versicherungs-Ombudsmann für Versicherungskunden oder versicherte Personen gedacht, die einen Konflikt mit einer privaten Versicherungs-Gesellschaft oder einem Versicherungsvermittler haben. Geklärt werden können mittels eines Schlichtungsverfahrens zum Beispiel Streitigkeiten um eine Schadenregulierung, eine Vertragsentscheidung wie eine Kündigung seitens des Versicherers oder auch, wenn man eine fehlerhafte Beratung durch einen Versicherungsvermittler vermutet.

Der Streitwert darf maximal 100.000 Euro betragen. Bei Konflikten im Rahmen privater Kranken- und Pflegeversicherungen gibt es zwar keine Streitwertobergrenze, aber eine Mindest- oder Bagatellgrenze von 50 Euro – liegt der Streitwert darunter, erfolgt kein Ombudsmann-Schlichtungsverfahren. Damit der Ombudsmann tätig wird, muss man seinen Anspruch vorab oder zumindest zeitgleich mit Stellung des Schlichtungsantrags beim Versicherer beziehungsweise Versicherungsvermittler geltend gemacht haben.

Spätestens wenn man eine Beschwerde beim Versicherungs-Ombudsmann einreicht, muss man den Versicherer über den Beschwerdegrund informieren beziehungsweise die entsprechende Forderung an ihn stellen. Wichtig ist, dass der Versicherungskunde sich zuerst an den zuständigen Ombudsmann wendet, bevor er das Gericht einschaltet. Denn nur dann darf der Ombudsmann tätig werden.

… und welche nicht

Nicht beim Versicherungs-Ombudsmann verhandelt werden jedoch Forderungen, die man als Geschädigter aufgrund gesetzlicher Haftungsansprüche von einem Schädiger zum Beispiel gegenüber dem Unfallverursacher und dessen Haftpflichtversicherung fordert.

Auch Differenzen mit Sozialversicherungen wie der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosen-Versicherung können nicht vom Versicherungs-Ombudsmann in einem Schlichtungsverfahren entschieden werden. Ein Schlichtungsverfahren durch den Ombudsmann ist zudem nicht möglich, wenn bereits für den Streitfall eine Gerichtsklage eingereicht wurde oder schon ein Gerichtsverfahren stattgefunden hat.

Umfassende Informationen zum Schlichtungsverfahren, zum Beispiel, wie eine Beschwerde einzureichen ist, findet man im Webportal des jeweiligen Ombudsmanns, also unter www.versicherungsombudsmann.de oder www.pkv-ombudsmann.de.



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