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Wenn sich ein Hund beim Spielen verletzt

Ob ein Hundehalter einen Schadenersatz verlangen kann, wenn sich sein Hund beim Spielen mit einer anderen Person verletzt, obwohl diese eigentlich normale Aktivitäten mit dem Hund ausführte, zeigt ein Gerichtsurteil.

(verpd) Erlaubt ein Hundehalter einem Dritten, mit seinem Hund zu spielen, so ist dieser in der Regel nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sich das Tier dabei verletzt. Das geht aus einem veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor (Az.: 6 U 166/18).

Eine Hundehalterin war von ihrem ehemaligen Lebensgefährten anlässlich des ersten Geburtstags ihres Hundes besucht worden. Der Mann hatte dem Tier einen Ball als Geschenk mitgebracht. Mit dem spielten die beiden, indem der Mann den Ball warf und der Hund ihn zurückbrachte.

Das ging etwa eine halbe Stunde lang gut. Das unerfahrene Tier sprang jedoch bei einem der Apportierversuche so unglücklich in Richtung des Balles, dass es beim Landen mit seinem gesamten Gewicht auf das linke Hinterbein aufkam und sich dabei das Bein brach.

Klage zurückgewiesen

Wegen der Verletzung des Tiers verklagte die Hundehalterin ihren Ex-Lebensgefährten darauf, ihr die tierärztlichen Behandlungskosten zu ersetzen. Sie verlangte von ihm außerdem, entgangenen Gewinn zu zahlen. Denn ihr Hund sei infolge der Verletzung nicht mehr zuchttauglich.

Die Klage wurde sowohl von dem in erster Instanz mit dem Fall befassten Landgericht Gießen als auch vom Frankfurter Oberlandesgericht als unbegründet zurückgewiesen. Nach Ansicht der Richter habe die Klägerin wissen müssen, dass es zum natürlichen Verhalten gerade junger Hunde gehört, ihrem Spieltrieb nachzugehen und dabei auch in die Luft zu springen.

Dabei müsse grundsätzlich davon ausgegangen werden, „dass die „körperliche Konstitution eines Hundes so ist, dass er derartige tiertypische Handlungen ohne Verletzungen durchführen kann“. Dass sich ein Hund bei einem derartigen Verhalten verletzt, sei gänzlich unwahrscheinlich. Deshalb habe der Ex-Lebensgefährte der Klägerin auch nicht damit rechnen müssen.

Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos

Bei dem bedauerlichen Vorfall habe sich vielmehr das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, das in diesem Fall der Risikosphäre der Klägerin als Halterin des Hundes zuzuordnen sei. Denn sie sei es gewesen, welche die Entscheidung getroffen habe, ihr Tier dem Beklagten zum Spielen zu überlassen. Sie könne ihn daher nicht für den Unfall ihres Hundes zur Verantwortung ziehen. Die Richter sahen keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung zuzulassen.

Wie der Fall zeigt, haftet nicht immer ein anderer, wenn der eigene Hund, aber auch die eigene Katze oder das eigene Pferd tierärztlich behandelt werden müssen. Eine Tierkrankenversicherung kann jedoch sicherstellen, dass ein Tierbesitzer sein Tier auch im Falle einer Krankheit oder eines selbst verschuldeten Unfalls medizinisch behandeln lassen kann, ohne selbst durch die Behandlungskosten übermäßig finanziell belastet zu werden.

Die Versicherung übernimmt je nach vereinbartem Versicherungsumfang anfallende Operations- und/oder Heilbehandlungskosten anteilig oder bis zu einer bestimmten Höhe beziehungsweise unter Berücksichtigung einer optionalen Selbstbeteiligung. Übrigens: Je jünger das Tier beim Abschluss einer solchen Police ist, desto niedriger sind in der Regel auch die monatlichen Prämien.



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