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Wenn Sturheit das Schmerzensgeld kostet

Wer nach einer fehlerhaften Behandlung durch einen Arzt eine dringend empfohlene Maßnahme eines anderen Arztes verweigert, hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem Gerichtsurteil entschieden (Az.: 5 U 1510/11).
Ein Berufsfußballer hatte sich im Rahmen eines heftigen Zweikampfs mit einem Spieler der gegnerischen Mannschaft eine durch dessen Schneidezähne verursachte Rissverletzung am rechten Knie zugezogen. Ein ortsansässiger Arzt nähte die Wunde. Anschließend überwies er den Verletzten zur weiteren Untersuchung in ein Krankenhaus. Dort wurde ihm dringend empfohlen, die Naht zu öffnen, und eine antibiotische Therapie durchzuführen.

Dieser Maßnahme verweigerte sich der Mann mit dem Ergebnis, dass er sich eine schwerwiegende Infektion zuzog, die zu einem irreparablen Knieschaden führte. Das hatte zur Folge, dass er seinen Beruf als Fußballprofi an den Nagel hängen musste. Der Fußballer verklagte den erstbehandelnden Arzt mit dem Argument, dass dieser die Wunde nicht nur nähen, sondern sie auch antibiotisch hätte behandeln müssen. Er forderte ein Schmerzensgeld, eine monatliche Rente sowie einen Verdienstausfall, den er mit 1,33 Millionen Euro bezifferte.

Selbst schuld
Zu Unrecht, meinten die Richter des Koblenzer Oberlandesgerichts. Sie wiesen die Klage als unbegründet zurück. Nach Überzeugung des Gerichts ist dem Erstbehandler zweifelsohne ein grober Behandlungsfehler vorzuwerfen. Denn eine menschliche Bissverletzung kann immer zu einer schwerwiegenden Wundinfektion führen. Der Arzt hätte die Wunde daher nicht einfach nur vernähen dürfen.

Der Kläger hat sich seinen Dauerschaden letztlich jedoch selbst zuzuschreiben. Denn er wurde im Krankenhaus nachweislich auf die ihm drohenden gesundheitlichen Folgen für den Fall hingewiesen, dass seine Bisswunde nicht antibiotisch therapiert wird. Da er sich trotz der dringenden Empfehlung bewusst gegen diese Behandlung entschieden hat, ist eine Haftung des erstbehandelnden Arztes ausgeschlossen. 

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