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Wer anderen sein Auto leiht

Viele Führerscheinbesitzer leihen sich bei den Eltern, einem Freund oder sonstigen Verwandten und Bekannten (noch) ein Auto aus, weil sie selbst beispielsweise keines besitzen. Was man als Kfz-Halter beachten sollte, wenn man einem anderen sein Auto leiht.

(verpd) Wer sein Auto einem anderen leiht, sollte auch wissen, inwieweit er selbst dafür zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn der Fahrer mit dem Kfz Verkehrsregeln missachtet oder auch einen Unfall verursacht. Zudem sollte man vorab sicherstellen, dass der betreffende Fahrer zum Fahrerkreis gehört, der in der Kfz-Versicherung, die für den Pkw besteht, vereinbart ist. Trifft dies nämlich nicht zu, droht eine Vertragsstrafe.

In vielen Familien ist es üblich, dass Kinder, die den Führerschein haben, eine gewisse Zeit mit dem Auto ihrer Eltern fahren. Auch unter Freunden und Bekannten kommt es hin und wieder vor, dass man sein Auto verleiht. Doch bei einer Übertretung einer Verkehrsregel oder gar im Falle eines Unfalles kann die Hilfsbereitschaft für den Kfz-Halter selbst ein teures Nachspiel haben. Daher raten Experten vor dem Verleihen eines Fahrzeugs, beispielsweise in einem Leihvertrag zu klären, wer bei einem verursachten Unfall oder einer begangenen Verkehrsübertretung für die Kosten aufkommt.

Solche Leihverträge gibt es als Muster unter anderem bei Automobilclubs wie dem ADAC oder ACE. Darüber hinaus sollte der Versicherungsnehmer, also derjenige, auf den die Kfz-Versicherung für das Kfz läuft, vorab klären, inwieweit das Ausleihen des Fahrzeugs im Rahmen der Kfz-Versicherung gedeckt ist. Des Weiteren muss der Kfz-Halter darauf achten, dass das Kfz verkehrssicher ist, aber auch, dass der Fahrer eine für das Kfz gültige Fahrerlaubnis hat.

Wenn der Fahrer Verkehrsregeln nicht einhält …

In der Regel trägt der jeweilige Fahrer eines Kraftfahrzeugs die Verantwortung dafür, wenn er gegen eine Verkehrsregel verstoßen hat. Kann der Kfz-Halter jedoch nicht nachweisen, dass ein anderer mit dem Wagen gefahren ist und die Verkehrswidrigkeit begangen hat, haftet er selbst dafür.

Wird beispielsweise ein Autofahrer geblitzt, weil er eine Geschwindigkeits-Begrenzung missachtet hat oder über eine rote Ampel gefahren ist, muss er auch dafür die Strafe wie ein Bußgeld oder Punkte im Flensburger Fahreignungsregister tragen. Der Kfz-Halter kann nämlich nach der Zustellung des Straf- oder Bußgeldbescheids angeben, wer gefahren ist. Als eindeutiger Beweis dient hier zum Beispiel auch das Blitzerfoto der Polizei.

Erhält man der Kfz-Halter eine Geldbuße wegen Falschparkens und kann er nicht zum Beispiel mittels eines Leihvertrages eindeutig nachweisen, wer den Wagen falsch abgestellt hat, muss er für den Verkehrsverstoß haften. In dem Fall kann der Pkw-Halter sich nur mit demjenigen, der das Auto geliehen hat, intern einigen, wer die Strafe letztendlich zahlt.

… oder mit dem geliehenen Auto einen Unfall verursacht

Verursacht ein Autofahrer einen Verkehrsunfall, übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung, die für das Auto besteht, die Schäden bei Unfallgegnern und sonstigen Unfallgeschädigten. Das gilt auch, wenn der Kfz-Fahrer mit einem geliehenen Auto verunfallte. Hat ein Kfz-Fahrer mit einem geliehenen und verkehrssicheren Pkw einen Unfall verursacht, weil er nicht aufgepasst oder gegen Verkehrsregeln verstoßen hat, muss er allerdings für den Schaden beziehungsweise die Kosten, die dem Kfz-Halter dadurch entstehen, aufkommen.

Musste auch die Kfz-Haftpflichtversicherung aufgrund des Unfalles eine Schadenleistung an Geschädigte zahlen, verschlechtert sich der Schadenfreiheitsrabatt (SFR), was meist zu einer höheren Kfz-Versicherungsprämie in den nächsten Jahren führt. Die Zusatzkosten durch die Schlechterstellung des SFR kann der Kfz-Halter vom Unfallfahrer zurückverlangen. Wurde das Auto des Kfz-Halters bei dem Unfall beschädigt, kann er die Schadenkosten beim Kfz-Fahrer einfordern. Besteht eine Vollkaskoversicherung für das Auto, übernimmt diese in der Regel den Unfallschaden am Pkw.

Allerdings erfolgt auch hier im nächsten Kalenderjahr eine Schlechterstellung der SFR, was zu einer Erhöhung der Kaskoprämie führt. Neben einer vereinbarten Kaskoselbstbeteiligung kann der Kfz-Halter auch diese Kosten für den Prämienmehraufwand beim Unfallfahrer geltend machen. Hat ein Unfallfahrer nicht die passende Fahrerlaubnis, kann die Kfz-Haftpflichtversicherung einen geleisteten Unfallschaden bis 5.000 Euro vom Kfz-Fahrer oder auch vom Kfz-Halter – sofern dieser es wusste – zurückfordern (Regress), und die Vollkasko eine Leistung komplett verwehren.

Der Fahrerkreis

In den meisten Kfz-Versicherungen ist zwar das kostenfreie Ausleihen eines versicherten Fahrzeuges möglich, nicht jedoch das Vermieten – also das Überlassen gegen Entgelt. Doch auch beim Ausleihen muss der Versicherungsnehmer darauf achten, dass er dadurch nicht gegen den in der Kfz-Versicherung beziehungsweise in den zugrunde liegenden Kfz-Versicherungs-Bedingungen vereinbarten Fahrerkreis verstößt. Einige Versicherer gewähren für die Einschränkung des Fahrerkreises einen Prämienrabatt, das heißt, die Kfz-Versicherungsprämie ist dadurch günstiger.

In einigen Kfz-Policen ist dazu beispielsweise vereinbart, dass nur der Versicherungsnehmer und sein Ehepartner das Auto fahren dürfen, in anderen gibt es Vorgaben zum Mindestalter der Fahrer. Häufig ist der erlaubte Fahrerkreis auch auf Fahrer, die mindestens 23 oder 25 Jahre alt sind, begrenzt. Verstößt man gegen die Kriterien eines in der Kfz-Versicherung vereinbarten Fahrerkreises, leistet zwar die Kfz-Haftpflicht- und die eventuell bestehende Kaskoversicherung im Schadenfall wie vereinbart, doch der Versicherungsnehmer muss mit einer rückwirkenden Beitragserhöhung rechnen.

Der Kfz-Versicherer ist in dem Fall berechtigt, die Beitragsdifferenz zu der Prämie, die der Versicherungsnehmer ohne den gewährten Rabatt für die Fahrerkreis-Einschränkung hätte zahlen müssen, rückwirkend zu verlangen. In den Vertragsbedingungen einer Kfz-Police kann zudem auch vereinbart sein, dass eine Missachtung der festgelegten Fahrerkreiskriterien zusätzlich eine Vertragsstrafe in Höhe eines kompletten Jahresbeitrages nach sich ziehen kann. Eine Erweiterung des Fahrerkreises ist in der Regel mit einem Prämienaufschlag möglich.



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