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Wer bei einem Zusammenstoß mit einem Segway haftet

Elektromobilität kann manchmal ganz schön schmerzhaft sein, wie diverse Unfälle mit sogenannten Segways zeigen. Ein Gericht hatte jüngst zu klären, wer bei einem Zusammenstoß zwischen solch einem E-Mobil und einem Fußgänger für den Schaden aufkommen muss.

(verpd) Fahrer von Elektro-Kleinstfahrzeugen wie etwa einem Segway oder auch einen E-Scooter, die einen kombinierten Fuß- und Radweg nutzen, haften im Fall eines Zusammenstoßes mit einem Fußgänger in der Regel allein. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichten Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz hervor (Az.: 12 U 692/18).

Eine Segway-Benutzerin war in einer Gruppe mit anderen Fahrern auf einem kombinierten Rad- und Fußweg unterwegs. Dabei stieß sie mit einem Fußgänger zusammen, der rückwärtsgehend ein Foto anfertigen wollte und das E-Mobil daher nicht bemerkt hatte. Ob der Fußgänger bei dem Zwischenfall verletzt wurde, ist nicht bekannt. Die Segway-Fahrerin stürzte jedoch und zog sich erhebliche Verletzungen zu.

Sie machte dafür den Fußgänger verantwortlich, denn zu dem Unfall sei es ihrer Ansicht nach nur wegen dessen Unaufmerksamkeit gekommen. Sie verklagte ihn daher auf Zahlung eines Schmerzensgeldes – allerdings ohne Erfolg. Sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Mainzer Landgericht als auch das in Berufung von der Verletzten angerufene Oberlandesgericht Koblenz hielten die Klage für unbegründet.

Warnsignale reichen nicht aus

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte die Frau den Passanten zu einem Zeitpunkt wahrgenommen, als dieser sich auf dem Fuß- und Fahrradweg rückwärts dem Bereich näherte, der ihre Fahrlinie kreuzte und den sie in Kürze erreichen würde. Dies will sie nach eigener Aussage veranlasst haben, durch Rufen und Betätigen der Klingel ihres Fahrzeugs auf sich aufmerksam zu machen. Das reicht nach Überzeugung der Richter jedoch nicht aus.

Denn die Segway-Fahrerin habe schon beim erstmaligen Erkennen der Gefahrenlage, die sich für sie aus der geschilderten Situation ergeben konnte, „das weitere Verhalten des Beklagten abwarten und ihre Geschwindigkeit so einrichten müssen, dass sie in der Lage war, ihr Fahrzeug kurzfristig abzubremsen, wenn sich hierfür die Notwendigkeit ergeben würde, um einen Zusammenstoß mit dem Beklagten zu vermeiden“.

Benutzer derartiger Geräte müssten wegen schuldhaften Verhaltens haften, wenn diese ihre Fahrweise nicht so einrichteten, „dass die den absoluten Vorrang auf solchen Verkehrsflächen genießenden Fußgänger sich dort nicht gefahrlos und ungehindert bewegen können“ – so das Koblenzer Oberlandesgericht in seinem Beschluss.

Alleinige Verantwortung

Auf einem kombinierten Fuß- und Radweg hätten Fußgänger gegenüber den Fahrern von Elektro-Kleinstfahrzeugen einen absoluten Vorrang. Sie müssten folglich nicht fortwährend nach entsprechenden Fahrzeugen Ausschau halten, um ihnen ausweichen zu können. Vielmehr wären dessen Fahrer dazu verpflichtet, ihre Fahrweise und Geschwindigkeit so anzupassen, dass es nicht zu einer Behinderung oder Gefährdung von Fußgängern komme.

Achte oder reagiere ein Passant nicht auf Warnsignale, so müsse das Fahrzeug bis zum Stillstand abgebremst werden. Denn ein Fußgänger dürfe darauf vertrauen, dass die den Weg befahrenden Verkehrsteilnehmer auf ihn Acht geben. Nach Ansicht der Richter ist das Verschulden der Klägerin am Zustandekommen des Unfalls so hoch einzuschätzen, dass dahinter ein etwaiges Mitverschulden des Beklagten wegen seines unachtsamen Rückwärtsgehens vollständig zurücktritt.

Übrigens, seit der im Juni 2019 in Kraft getretenen Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung benötigen auch Segways sowie andere Elektrokleinstfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 Stundenkilometern ein Versicherungs-Kennzeichen. Für sie ist nämlich eine Kfz-Haftpflichtversicherung vorgeschrieben, auch wenn keine Zulassung auf der Zulassungsstelle notwendig ist. Mit Elektrokleinstfahrzeugen darf man auf der Straße, auf Radwegen und auf per Beschilderung kombinierten Rad- und Fußwegen, nicht aber auf reinen Fußwegen fahren.



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