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Wer die Entsorgungskosten nach einem Wildunfall trägt

Das Verwaltungsgericht Hannover hatte darüber zu entscheiden, ob Autofahrer, die Opfer eines Wildunfalls geworden sind, die Kosten für die Entsorgung des Wildes bezahlen müssen.

(verpd) Kommt es zu einer Kollision zwischen einem Kfz und einem Wildtier, sind der Kfz-Fahrer und auch die Kfz-Haftpflichtversicherung in der Regel nicht dazu verpflichtet, die Kosten für die Entsorgung des Wildes beziehungsweise der Reinigung des Straßenraums zu übernehmen. Das hat das Verwaltungsgericht Hannover in einem Gerichtsurteil entschieden (Az.: 7 A 5245/16).

Ein Autofahrer war mit seinem Pkw in einen Wildunfall verwickelt worden. Er meldete den Unfall der Polizei, die ihrerseits den Jagdpächter benachrichtigte. Dieser holte das am Straßenrand liegende verendete Tier ab. Die ihm durch die Bergung und die Beseitigung des toten Tieres entstandenen Kosten machte der Jagdpächter gegenüber der Straßenverwaltung geltend.

Die Behörde forderte das Geld wiederum vom Autofahrer zurück. Die Begründung: Der Körper eines toten Tieres stelle eine Verunreinigung des Straßenraums dar, für deren Beseitigung der jeweilige Fahrzeugführer zuständig sei. Dieser weigerte sich jedoch zu zahlen. Der Fall landete daher vor Gericht. Dort erlitt die Straßenverwaltung eine Niederlage.

Sache des Jagdrechts

Nach Ansicht des Gerichts war der Autofahrer zu keiner unverzüglichen Beseitigung des toten Tieres verpflichtet – im Gegenteil, ein verendetes Wild sei eine Sache des Jagdrechts. Daher sei der zuständige Jagdausübungs-Berechtigte dazu ermächtigt, es sich gemäß Paragraf 1 Absatz 5 BJagdG (Bundesjagdgesetz) anzueignen.

In dem entschiedenen Fall habe der Jagdpächter dieses Recht wahrgenommen, indem er am Unfallort erschien und das tote Tier mitgenommen habe. Für den Fahrer des in den Wildunfall verwickelten Fahrzeugs sei folglich nicht ersichtlich gewesen, dass der Jagdpächter im Nachhinein auf sein Aneignungsrecht verzichten würde. Er habe vielmehr vom Gegenteil ausgehen dürfen und nicht damit rechnen müssen, dass von ihm eine Straßenreinigung erwartet würde.

Keine Tricks

Im Übrigen werde von den Zivilgerichten ganz überwiegend ein unmittelbarer Kostenerstattungs-Anspruch des Jagdausübungs-Berechtigten für eigene Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bergung und Entsorgung von Unfallwild gegen den Kraftfahrer und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer verneint. Ein derartiger Anspruch kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichts folglich auch nicht über den Umweg der Geltendmachung durch die Straßenverwaltung gegen den Fahrzeugführer durchgesetzt werden.

Hinweis: Wer einen Wildunfall erleidet, bekommt den Schaden am eigenen Pkw durch eine bestehende Teilkasko-Versicherung erstattet. Ist ein Auto vollkaskoversichert, ist automatisch der Teilkasko-Schutz miteingeschlossen.



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